Kreisfreie Stadt
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Kreisfreie Städte (in Baden-Württemberg: Stadtkreise) haben als Gemeinden genügend EinwohnerInnen und Verwaltungskraft, um sowohl die Aufgaben einer kreisangehörigen Gemeinde als auch die Aufgaben eines Kreises zu übernehmen. Sie gehören keinem Landkreis an und sind somit „kreisfrei“. Zugleich bilden sie im Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik Deutschland zusammen mit den Kreisen die unterste, dritte Ebene. Die Kommunalaufsicht liegt je nach Bundesland bei den Bezirksregierungen oder Innenministerien.
Bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde der Status der Kreisfreiheit in Preußen vergeben, andernorts war dies erst Anfang bis Mitte des 20. Jahrhunderts der Fall. Ihre Zahl beläuft sich derzeit (2004) auf 116. 91 kreisfreie Städte befinden sich in West- und 25 in Ostdeutschland. Zum Vergleich: Es gibt 323 Kreise, davon 237 auf dem früheren Bundesgebiet und 86 in den fünf neuen Ländern.
Wer ist oder wird kreisfrei?[Bearbeiten]
Welche Kommune kreisfrei ist oder wann eine Gemeinde zur kreisfreien Stadt wird, ist unterschiedlich geregelt, hier einige Beispiele:
- Im Flächenland Niedersachsen werden die acht kreisfreien Städte in der Gemeindeordnung schlicht aufgezählt.[1]
- Dies ist auch im benachbarten Sachsen-Anhalt der Fall; Dessau, Halle und Magdeburg sind in diesem Bundesland kreisfrei. Hier nennt die GO auch die Hürde für Aspiranten auf die Kreisfreiheit: „Eine Gemeinde, die mindestens 90.000 Einwohner hat, kann durch Gesetz auf Antrag zur Kreisfreien Stadt erklärt werden“.[2]
- Dass die Kreisfreiheit eines Gesetz bedarf, ist auch in anderen Ländern der Fall. So lautet der entsprechende Passus im Saarland: „Kreisfreie Städte sind Städte, die weder einem Landkreis noch dem Stadtverband angehören, denen diese Rechtsstellung durch Gesetz verliehen wird.“[3]
- Auch in Baden-Württemberg ist ein Gesetz erforderlich. Im Flächenland gibt es 1.110 Gemeinden – davon sind neun kreisfrei. Sie heißen hier übrigens Stadtkreise.[4]
- Nebenan in Bayern ist kein Gesetz nötig, sondern eine Rechtsverordnung der Staatsregierung. In der Gemeindeordnung sind die Bedingung formuliert: Die Gemeinde muss eine „entsprechende Bedeutung“ und mehr als 50.000 EinwohnerInnen haben. Auf die Leistungsfähigkeit des Kreises soll Rücksicht genommen und der Kreistag angehört werden. Nicht unwichtig ist das Geld: „Die Rechtsverordnung kann finanzielle Verpflichtungen der ausscheidenden Gemeinde gegenüber dem Landkreis festlegen. Im übrigen werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Übereinkunft zwischen dem Landkreis und der ausscheidenden Gemeinde geregelt“. Sollte es über die Kreisfreiheit nicht zu einer Einigung kommen, entscheiden das Verwaltungsgericht und als Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof.[5]
Doch solche Gesetze oder gar juristischen Auseinandersetzungen sind selten und liegen in aller Regel weit zurück. Im bevölkerungsreichsten Bundesland NRW beispielsweise wurde über die Kreisfreiheit im Zuge der Gebietsreform per Gesetz beschlossen. Etwa im Fall der Stadt Hamm, deren Kreisfreiheit auf § 44 des „Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Münster/Hamm (Münster/Hamm-Gesetz)“ basiert: „(1) Die Städte Bockum-Hövel, Hamm und Heessen (...) und die Gemeinden Pelkum, Rhynern (...) und Uentrop werden zu einer neuen kreisfreien Stadt zusammengeschlossen. Die Stadt erhält den Namen Hamm.“ Das Gesetz stammt vom 9. Juli 1974.
Wie gewonnen, so zerronnen[Bearbeiten]
Die Gemeindegebietsreform machte auch deutlich, dass die Kreisfreiheit wieder entzogen werden kann. So sank in Westdeutschland die Zahl der kreisfreien Städte von 135 im Jahr 1968 auf 91 im Jahr 1980. Auch wenn das nicht ohne Protest vonstatten ging: „Der Entzug greift aber nicht in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung ein.“[7]
Fußnoten[Bearbeiten]
Literatur[Bearbeiten]
- Vogelsang, Lübking, Jahn: Kommunale Selbstverwaltung, Berlin 1997, S. 86 f.
- Laux, E.: Erfahrungen und Perspektiven der kommunalen Gebiets- und Funktionalreform, in: Wollmann, Roth: Kommunalpolitik, Bonn 1998, S. 168 ff.