Regenwasserversickerung
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Der Artikel ist inhaltlich auf dem Stand von 2001
Regenwasserversickerung ist die Ausbringung, Verteilung und Hinleitung und des Regenwassers direkt auf das Erdreich, so dass es hier versickern kann. Diese Maßnahmen sind kommunal durchaus umstritten. Nach dem Bauplanungsrecht ist eine Festsetzung von Flächen und Maßnahmen sowohl für die dezentrale (auf den einzelnen Grundstücken, privat) als auch die zentrale (für mehrere Grundstücke als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage) Versickerung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 des BauGB möglich.
Voraussetzung für eine solche Festsetzung ist, dass sie
- a) städtebaulich veranlasst ist (das ist in der Regel bei zusätzlicher Versiegelung im Plangebiet der Fall),
- b) zur Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich ist (in der Regel auch der Fall) und
- c) eine ausreichende Versickerungsfähigkeit des Bodens gegeben ist, so dass Nachbargrundstücke nicht negativ betroffen werden.
Nach dem Wasserrecht ist jede Versickerungsanlage erlaubnispflichtig. Diese wird erteilt, wenn gewährleistet ist, dass Nachbargrundstücke nicht negativ betroffen sind und keine Schadstoffe in das Grundwasser eingeleitet werden (bei Dachflächen in "normalen" Gebieten ist dies kein Problem, in der Nähe z. B. von Stahlwerken kommt man ggf. zu negativen Entscheidungen).
Umstritten war in der Vergangenheit die Versickerung von Regenwasser von Hof- und Straßenabläufen. Wurde das Versickern von Straßenabläufen bis vor kurzem völlig abgelehnt, so hat es inzwischen in der Fachwelt ein Umdenken gegeben: Nach den bayerischen Vorschriften und auch in Niedersachsen darf das Regenwasser von Autoeinstellplätzen, befestigten Hofflächen und wenig befahrenen Wohnstraßen versickert werden. In die Kanalisation muss nur das Regenwasser von viel befahrenen Straßen und befestigten Großparkplätzen (gegebenenfalls mit Ölabscheidern) eingeleitet werden. Die Grenze für Wohnstraßen sind nach den bayerischen Vorschriften 500 Fahrzeugbewegungen pro Tag.
In vielen Städten und Gemeinden wird in der Abwassersatzung zwingend vorgeschrieben, dass sämtliche befestigten Flächen an die Kanalisation angeschlossen werden müssen, eine ökologisch unsinnige und nicht notwendige Vorschrift. In Niedersachsen wurde deshalb 1989 in einer Novelle des Wassergesetzes der Grundsatz umgekehrt: Nicht die Kommunen, sondern die GrundstückseigentümerInnen selbst sind für das Regenwasser verantwortlich. In den kommunalen Abwassersatzungen kann jetzt festgelegt werden, dass das Regenwasser auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern ist, und nur wenn dies wegen ungünstiger Bodenverhältnisse nicht möglich ist, übernimmt die Kommune das Regenwasser (wobei dann auch die dezentrale Versickerung auf öffentlichen Flächen ökologisch besser ist als die Abgabe in Bäche und Flüsse).
Als Zwischenstufe kann bei größeren befestigten Flächen in der Entwässerungsgenehmigung eine maximale Abflussspende vorgegeben werden; darüber hinausgehende Starkregenmengen müssen dezentral auf den Grundstücken in Hochwasserrückhaltebecken aufgefangen werden. Natürlich kann dieses Wasser zu Trinkwassereinsparzwecken verwandt werden, vorschreiben kann man dies jedoch nicht.
Technisch bietet es sich an, bei relativ durchlässigen Böden das Regenwasser in einfachen Mulden zu versickern. Die Mulde selbst dient als Rückstauraum bei Starkregen und die biologisch aktive Bodenschicht reinigt das Wasser vor Eintritt in das Grundwasser. Wenn es möglich ist, die Versickerungsmulden entlang von Wohnstraßen anzulegen, kann es interessante landschaftsgestalterische Lösungen geben, und das Wasser von den Wohnstraßen selbst kann ohne Verrohrung direkt in die Mulden fließen. Reicht die Versickerungsfähigkeit des Bodens allein für eine Mulde nicht aus oder ist nicht genügend Fläche vorhanden, dann bieten sich aufwendigere unterirdische Rigolen-Systeme oder kombinierte Mulden-Rigolen-Systeme an, wozu sich Einzelheiten in der Fachliteratur finden.
Je nachdem, ob die einzelnen Grundstücke groß genug sind, der Boden genügend wasserdurchlässig ist usw., sind verschiedene Fälle denkbar: Die GrundstückseigentümerInnen versickern das Regenwasser auf den jeweiligen Grundstücken vollständig oder nur teilweise (dann ist ein Überlauf an eine Kanalisation erforderlich); ist eine Versickerung auf den einzelnen Grundstücken nicht möglich, dann können als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage gemeinsame Versickerungseinrichtungen für mehrere Grundstücke oder für ein ganzes Baugebiet geplant werden. Zu unterscheiden ist auch, ob jemand bei einer bestehenden Bebauung eine Versickerungsanlage plant (dann muss er/sie nachweisen, dass dies ohne Gefährdung der Nachbarn möglich ist) oder ob die Kommune die Versickerung im Rahmen der Bebauungsplanung vorschreibt (dann muss diese die vollständige Versickerungsfähigkeit nachweisen).
Je nach Situation gibt es auch unterschiedliche Möglichkeiten für die finanzielle Förderung von Versickerungsanlagen durch die Kommunen: Ist eine vollständige Versickerung möglich, dann kann in Neubaugebieten der bei einer Kanalisation anfallende einmalige Anschlussbeitrag entfallen. In jedem Fall kann die Kommune bei einer vollständigen Versickerung auf den Regenwasseranteil in der Entwässerungsgebühr verzichten bzw. die in der Regel kombinierte Abwasser- und Regenwassergebühr wird wie bei Großeinleitern in die beiden Teile gesplittet.
Literatur[Bearbeiten]
- Umweltdezernat der Landeshauptstadt Hannover: Leitlinien für den Umgang mit Regenwasser in Baugebieten – Ein Vorschlag aus der Sicht der Umweltverwaltung, Hannover 1993, Schriftenreihe kommunaler Umweltschutz (Heft 3), hrsg. von der Landeshauptstadt Hannover
- "BBU-Wasserrundbrief", hrsg. vom Arbeitskreis Wasser im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU); Rennerstr. 10, 79106 Freiburg, Tel.: 0761/275693 (Nik Geiler), Fax: 0761/288216, e-mail: nik@akwasser.de, Internet: www.akwasser.de