Kein Waffenbesitz für AfD-Mitglieder?
Erstmals hat im August 2026 ein Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass es zulässig ist, zumindest in Sachsen-Anhalt einem Mitglied der AfD die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe zu entziehen. Dem waren verschiedene, teils anderslautende Urteile mehrerer Gerichte vorausgegangen. Was waren die Gründe für die jüngste Entscheidung?
Rechtslage[Bearbeiten]
Grundsätzlich regelt das Waffengesetz, wer eine Waffe besitzen bzw. mit sich führen darf. Dabei sagt § 4, dass der Antragsteller (auf Erlaubnis, mit Waffen umzugehen), "die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung" besitzen muss. § 5 führt sehr detailliert aus, wer diese Zuverlässigkeit nicht besitzt; dazu gehören nach Absatz 2 Ziffer 3 auch Menschen, "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, ... Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder eine solche Vereinigung unterstützt haben".
Urteile in Sachsen-Anhalt[Bearbeiten]
Gestützt auf diese Bestimmung hatten im März 2025 die zuständigen Behörden[1] die waffenrechtlichen Erlaubnisse zweier aktueller und eines ehemaligen Mitglieds der AfD widerrufen. Gegen diesen Widerruf klagten die Betroffenen beim Verwaltungsgericht Magdeburg, das im März 2025 die Behördenentscheidung bestätigte.[2] Das Gericht stellte fest, die AfD Sachsen-Anhalt "sei eine Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Bestrebungen verfolge". Dafür nahm es Bezug auf Unterlagen der Verfassungsschutzbehörde des Landes. Aus einer darin enthaltenen "Vielzahl an Zitaten von u.a. Vorstandsmitgliedern der AfD Sachsen-Anhalt, Landtags- und Bundestagsabgeordneten der AfD Sachsen-Anhalt sowie einzelnen Gebietsverbänden der AfD Sachsen-Anhalt ... werde in einer Gesamtschau deutlich, dass die AfD Sachsen-Anhalt nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnehme." Sie untergrabe die Menschenwürde und richte sich fortlaufend gegen ihren Kerngehalt, "indem sie Ausländer pauschal herabwürdige und ihnen pauschal negative Eigenschaften zuschreibe." Auch wende sie sich kämpferisch-aggressiv gegen das Demokratieprinzip. Um bei den anstehenden Fällen eine Ausnahme zu sehen, müssten sich die Antragsteller "beharrlich von Verhaltensweisen und Aussagen anderer Mitglieder, die das Auftreten der AfD Sachsen-Anhalt prägten, distanzieren". Das hätten die Antragsteller weder vorgetragen noch sonst erkennen lassen.
Gegen diese Urteile legte einer der Antragsteller Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein. Dieses ließ mit Beschluss vom 07.08.2026 die Berufung jedoch nicht zu. Es konnte aus der Berufungsbegründung keine "ernstlichen Zweifel" an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils entnehmen. Das OVG sah auch nicht - wie vom Berufungskläger angeführt - das grundgesetzlich garantierte Parteienprivileg verletzt, denn die "Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung wird hierdurch nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt (...). Ein zielgerichteter Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung der betreffenden Partei liegt nicht vor, da waffenrechtliche Erlaubnisse für eine solche Betätigung ohne Relevanz sind." Das Parteienprivileg schützt eben nur die politische Betätigung einer Partei, nicht private Belange von Parteimitgliedern.
Das OVG sah weiterhin die Würdigung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich als zutreffend an, die AfD Sachsen-Anhalt "sei eine Vereinigung, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind". Laut dem OVG "stellt das Verwaltungsgericht nach eigener Überzeugung fest, dass die AfD LSA sowohl gegen Elemente der Menschenwürdegarantie als auch gegen das Demokratieprinzip eine kämpferisch-aggressive Haltung einnehme. Die Kammer stütze ihre Überzeugungsbildung auf die vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt übersandten Unterlagen der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt."[3] Das Rechtsportal "Legal Tribune Online" macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass sich das Verwaltungsgericht nicht einfach auf die Einschätzung des Verfassungsschutzes gestützt hat, sondern sich anhand der Materialsammlung des VS ein eigenes Urteil über die verfassungswidrige Grundeinstellung der AfD Sachsen-Anhalt gebildet hat. Es wertete eigenständig das übersandte Material sowie Reden, Publikationen und Social-Media-Beiträge von AfD-Politikern aus. Dies mache den Unterschied zu früheren Verfahren aus: "Bei gerichtsfest festgestellten verfassungsfeindlichen Bestrebungen könne auch einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung genügen, um waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen".[4] Dies bedeutet kein generelles waffenrechtliches Verbot für alle AfD-Mitglieder; das VG hat nur Material zum AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt ausgewertet, und es macht auch deutlich, dass eine nachhaltige und glaubwürdige Distanzierung von zentralen AfD-Positionen eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit begründen kann.
Frühere Urteile[Bearbeiten]
Frühere vergleichbare Verfahren waren teilweise anders ausgegangen. So hatte im Februar 2023 das Verwaltungsgericht Magdeburg festgestellt, "hinreichende gewichtige Anhaltspunkte" reichten nicht aus, die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Sicht.[5] Unter Bezug auf diese Rechtsprechung lehnte auch das Verwaltungsgericht Gera im selben Jahr den sofortigen Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen eines AfD-Mitglieds ab.[6]
Im gleichen Jahr urteilte jedoch das Verwaltungsgericht Düsseldorf anders. Hier war der klagende Landtagsabgeordnete nicht nur in der AfD und in der "Jungen Alternative" engagiert, sondern außerdem beim Leverkusener Verein Publicatio und seinem Arcadi-Magazin, die beide vom NRW-Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft und im Verfassungsschutzbericht erwähnt werden. Diese Anhaltspunkte reichten dem Düsseldorfer Gericht aus.[7] Ein halbes Jahr zuvor hatte auch das Verwaltungsgericht Köln geurteilt, dass ein AfD-Ratsmitglied, das u.a. die Gründungserklärung des (mittlerweile offiziell aufgelösten) "Flügels" unterzeichnet hatte, kein Recht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis habe.[8] Im Jahr 2025 fällte jedoch das Oberverwaltungsgericht NRW ein Urteil, das als Grundsatzurteil für NRW angesehen werden kann. Darin wird als Leitsatz formuliert: "Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat."[9]
Die zitierten Urteile lassen eine Tendenz erkennen: Wenn einem AfD-Mitglied die waffenrechtliche Erlaubnis verweigert oder nachträglich entzogen werden soll, so müssen sich die Gerichte, die dies überprüfen, anhand von Tatsachen eine eigenständige Überzeugung darüber bilden, dass entweder das AfD-Mitglied oder der jeweilige AfD-Landesverband eindeutig aktiv gegen die freiheitlich-rechtliche Grundordnung arbeiten. Bloße Anhaltspunkte reichen nicht aus. Dabei ist immer der Einzelfall zu prüfen, d.h. z.B. die Frage, ob sich die betroffene Person von verfassungsfeindlichen Zielen distanziert hat. Das VG Magdeburg hat diese eigenständige Prüfung vorgenommen, so dass sein Beschluss auch vor dem OVG Bestand hatte. Beim OVG-Urteil aus NRW handelt es sich um eine Eilentscheidung, also vorläufigen Rechtsschutz; das Hauptsacheverfahren steht noch aus. Derweil tagt eine Bund-Länder-Gruppe zu der Frage, welche Möglichkeiten es gibt, den vielfältigen Waffenbesitz von AfD-Mitgliedern zu begrenzen. Solange aber die rechtssichere Einordnung der AfD oder einzelner Landesverbände als gegen die freiheitlich-rechtliche Grundordnung gerichtet nicht vollzogen ist, sind die Möglichkeiten in den meisten Bundesländern begrenzt.[10]
Fußnoten[Bearbeiten]
- ↑ Zuständig für waffenrechtliche Erlaubnisse sind in Sachsen-Anhalt je nach Wohnort der Landkreis, die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau oder in Halle und Magdeburg die jeweilige Polizeiinspektion
- ↑ VG Magdeburg, Urteile vom 25.03.2025 - 1 A 149/23 MD, 1 A 191/23 MD, 1 A 201/23 MD. Die Urteile sind online nicht auffindbar; siehe aber die Pressemitteilung des Gerichts vom 27.03.2025. Die folgenden Zitate stammen aus dieser Pressemitteilung.
- ↑ OVG Magdeburg, Beschluss vom 07.08.2026, Az. 3 L 44/25
- ↑ LTO: Was das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt genau entschieden hat, 12.08.2026. Siehe zum Urteil auch Tagesspiegel, Keine Waffen für AfD-Mitglieder in Sachsen-Anhalt: Was bedeutet das Urteil bundesweit?, 14.08.2026
- ↑ VG Magdeburg, Beschluss vom 28.02.2023, Az. 1 B 212/22 MD; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24.04.2023, Az. 3 M 13/23. Siehe dazu auch LTO: Keine Unzuverlässigkeit wegen AfD-Mitgliedschaft, 26.04.2023
- ↑ VG Gera, Beschluss vom 10.08.2023, Az. 1 E 564/23 Ge, mit ausführlicher Begründung
- ↑ VG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2023, Az. 22 K 7087/20; siehe auch LTO: AfD-Politiker darf keine Waffe besitzen, 08.03.2023
- ↑ VG Köln, Urteil vom 08.09.2022, Az. 20 K 3080/21; siehe dazu auch LTO: Keine Waffen für AfD-"Flügel"-Mitglied, 22.09.2022.
- ↑ OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025, Az. 20 A 1519/24; siehe dazu auch LTO: AfD-Mitgliedschaft genügt (noch) nicht für Waffenverbot, 12.05.2025. In diesem Fall besaß laut LTO der Kläger 197 Waffen, seine Ehefrau 27.
- ↑ Siehe Tagesspiegel, Ein Urteil bremst den Staat: So wollen die Länder AfD-Mitglieder entwaffnen, 11.05.2026