Sperrklausel
Eine Sperrklausel ist eine Vorschrift, wonach eine Partei oder Wahlliste eine Mindestanzahl von Stimmen (meist in Prozent der insgesamt abgegebenen Stimmen ausgedrückt) erhalten muss, um überhaupt Vertreter/innen in die gewählte Vertretungskörperschaft entsenden zu können. In Deutschland gilt für den Bundestag und alle Landesparlamente eine Sperrklausel in Höhe von 5% (die sog. Fünf-Prozent-Hürde). Die früher bestehende Sperrklausel von 3% bei den Europawahlen wurde 2014 vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt und daraufhin abgeschafft. Bei Kommunalwahlen in den Flächenländern gibt es keine Sperrklausel. In NRW wurde 2016 eine Sperrklausel von 2,5% in die Landesverfassung aufgenommen, die jedoch 2017 vom Verfassungsgerichtshof NRW für grundgesetzwidrig erklärt wurde (s.u.). In den Stadtstaaten ist die Situation unterschiedlich (s. u.). Sperrklauseln werden damit begründet, dass einer Zersplitterung des Parlamentes und der Parteienlandschaft vorgebeugt werden soll; sie schränken jedoch die Wahlgleichheit (gleicher Erfolgswert aller abgegebenen Stimmen) ein und bedürfen daher eines zwingenden Grundes.
Begriff[Bearbeiten]
Neben der oben definierten expliziten Sperrklausel wird auch von einer faktischen oder natürlichen Sperrklausel gesprochen, wenn schon aufgrund der Größe eines Wahlgremiums kleine Parteien oder Fraktionen ausgeschlossen werden. Besteht eine Vertretungskörperschaft beispielsweise nur aus 25 Mitgliedern, so sind - je nach Auszählverfahren - 2% der Stimmen oder mehr erforderlich, um überhaupt ein Mandat zu erhalten.
Sperrklauseln bei Kommunalwahlen[Bearbeiten]
Zwischen 1999 und 2008 haben verschiedene Landesverfassungsgerichte sowie das Bundesverfassungsgericht die zuvor in vielen Bundesländern bestehenden Sperrklauseln für unzulässig erklärt. Daraufhin wurden die Sperrklauseln bei Kommunalwahlen in allen Flächenländern abgeschafft.
Grundsätzlich, so die Gerichte übereinstimmend, sind bei Wahlvorschriften das Recht der Parteien auf Chancengleichheit und der Verfassungsgrundsatz der Wahlgleichheit zu beachten; diese werden durch eine Sperrklausel verletzt. Eine Sperrklausel bedarf daher eines "zwingende Grundes"[1]. Grundsätzlich ist die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung ein solcher Grund. Doch reicht eine theoretische Möglichkeit für eine beeinträchtigte Funktionsfähigkeit nicht aus, vielmehr muss einer Sperrklausel eine Prognose zugrundeliegen, die alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte einbezieht.[2]
Übersicht über die hier zitierten Urteile[Bearbeiten]
- Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 6. Juli 1999, VerfGH 14/98 und 15/98
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. Dezember 2000, LVerfG 4/99
- Bundesverfassungsgericht[3], Urteil vom 13. Februar 2008, 2 BvK 1/07
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 9. April 2008, VerfGH 22/05
- Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008, VerfGH 12/08
Versuchte Wiedereinführung in NRW[Bearbeiten]
In NRW war die früher bestehende Sperrklausel nach dem Urteil des VerfGH vom 6. Juli 1999 (s.o.) abgeschafft worden. Eine später eingeführte "Ein-Sitz-Klausel", wonach eine Partei mindestens rechnerisch 1,0 Sitze erreicht haben muss, um in die Vertretungskörperschaft einzuziehen, war mit Urteil vom 16. Dezember 2008 (s. o.) ebenfalls gekippt worden.
Im Landtag von NRW hatten sich CDU, SPD und Grüne 2015 auf einen gemeinsamen Antrag für ein sog. Kommunalvertretungsstärkungsgesetz [4] geeinigt, wonach in die Landesverfassung eine 2,5%-Klausel für die Kommunalwahlen eingefügt werden soll. Als Begründung wird genannt, dass nach Abschaffung der Sperrklausel 1999 die Zersplitterung der Kommunalvertretungen immer mehr zugenommen habe. In den Räten seien bis zu 10 Parteien und Gruppierungen vertreten, in nahezu allen Räten gäbe es nicht fraktionsfähige Zweiergruppierungen und Einzelmandatsträger/innen. Dies bedeute eine tatsächliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Räte. Die SPD-Fraktion hatte zuvor mehrere Gutachten zum Thema eingeholt, die diese Position stützten.[5]; es gab jedoch auch kritische Stimmen von Jurist/inn/en und politischen Akteuren.[6] Im Juni 2016 hat der Landtag NRW das Gesetz verabschiedet.
Klage gegen neue Sperrklausel erfolgreich[Bearbeiten]
Gegen die neue Sperrklausel wurde von NPD, Piraten sowie den Parteien „Volksabstimmung“ und „Sauerländer Bürgerliste“ geklagt; im Dezember 2016 schlossen sich Linke, ÖDP, Freie Bürger-Initiative / Freie Wähler und Tierschutz-Partei an.[7] Über die Klagen hat der Verfassungsgerichtshof NRW am 21.11.2017 entschieden.[8] Der Verfassungsgerichtshof sieht durch die Sperrklausel den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit bei den Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage verletzt. "Dass die 2,5 %-Sperrklausel ... zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Gemeideräte und Kreistage erforderlich ist, ist weder im Gesetzgebungsverfahren noch im Rahmen des Organstreitverfahrens in der gebotenen Weise deutlich gemacht worden." (aus den Leitsätzen des Urteils). Für die Wahlen der Bezirksvertretungen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr hält der Verfassungsgerichtshof die Sperrklausel dagegen für zulässig. Damit bleibt der Verfassungsgerichtshof bei seiner Auffassung, dass ein drohender Funktionsverlust der Gemeinde- und Kreisvertretungen durch eine zersplitterte Parteienlandschaft sehr konkret dargelegt und belegt werden muss, um eine Sperrklausel zu rechtfertigen.
Weblinks zu NRW[Bearbeiten]
- Entwurf: Kommunalvertretungsstärkungsgesetz der Fraktionen der SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 22.09.2015
- Bogumil u.a.: Auswirkungen der Aufhebung der kommunalen Sperrklausel auf das kommunalpolitische Entscheidungssystem in Nordrhein-Westfalen, Wissenschaftliches Gutachten erstellt im Auftrag der SPD-Landtagsfraktion (Mai 2015; pdf-Format, 94 Seiten)
- Bogumil u. a.: Auswirkungen der Abschaffung der kommunalen 5%-Sperrklausel auf das kommunalpolitische Entscheidungssystem in NRW (2009; pdf-Format, 46 Seiten)
- Prof. Dr. Emanuel Richter: Die Sperrklausel bei Kommunalwahlen in NRW. Beitrag als Sachverständiger zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtages NRW am 1. Februar 2013 in Düsseldorf (pdf-Format, 2 Seiten)
- Prof. Christoph Gusy, Zur Verfassungsmäßigkeit einer Sperrklausel für Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen, Zusammenfassung des Gutachtens (Februar 2015, pdf-Format, 2 Seiten)
- Grüne NRW, LPR-Beschluss Kommunale Demokratie stärken! vom 08.03.2015; hierzu auch: WDR, Grüne wollen Sperrklausel einführen, 8.3.2015; zum Hintergrund auch: Grüne NRW, Kommunale Demokratie
- Mehr Demokratie e.V.: Stellungnahme zum Entwurf des Kommunalvertretungsstärkungsgesetzes
- Welt: Was das Sperrklausel-Urteil für die Kommunen bedeutet (29.11.2017; kritisch gegenüber dem Urteil, mit ausführlicher Darstellung der Argumente beider Seiten)
Schleswig-Holstein: Diskussion beginnt neu[Bearbeiten]
Vermutlich unter dem Eindruck der Neuregelung in NRW hat der Lübecker Bürgermeister und Präsident des Städtetages Schleswig-Holstein, Bernd Saxe, die Einführung einer Vier-Prozent-Hürde für die Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein gefordert. Die Zersplitterung und häufige Neubildung von Kleinfraktionen in Kommunalparlamenten sei ein Problem. „Gerade in größeren Städten droht eine Zerfaserung der Politik“, erklärte Saxe laut Pressemeldungen.[9]
Stadtstaaten[Bearbeiten]
In Berlin gilt für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung eine Sperrklausel von 5%, für die Bezirksverordnetenversammlungen von 3%.[10]
In Bremen gilt die 5%-Hürde für die Wahl der Bürgerschaft (Landtag) und der Stadtbürgerschaft Bremen, jedoch nicht für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und der Ortsamtsbeiräte in den Bremischen Ortsamtsbezirken.
In Hamburg gilt für die Bürgerschaft eine Sperrklausel von 5%, für die Bezirksversammlungen von 3%.
Fußnoten[Bearbeiten]
- ↑ VerfGH NRW, 14/98 und 15/98, Rz. 59; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 4/99, Rz 81; Thür. VerfGH, 22/05, III. 2. a); vgl. BVerfG, 2 BvK 1/07, Rz. 108
- ↑ ebenda, Rz. 59, 69; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 4/99, Rz 84; Thür. VerfGH, 22/05, III. 3. a) aa); vgl. BVerfG, 2 BvK 1/07, Rz. 109
- ↑ In Schleswig-Holstein gibt es kein Landesverfassungsgericht, diese Aufgabe übernimmt daher das Bundesverfassungsgericht
- ↑ Landtags-Drucksache 16-9795 vom 22.09.2015
- ↑ U. a. Bogumil u.a.: Auswirkungen der Aufhebung der kommunalen Sperrklausel auf das kommunalpolitische Entscheidungssystem in Nordrhein-Westfalen, Wissenschaftliches Gutachten erstellt im Auftrag der SPD-Landtagsfraktion (Mai 2015; pdf-Format, 94 Seiten)
- ↑ Prof. Dr. Johannes Dietlein: Kommunale Sperrklausel durch Verfassungsänderung? Das Grundgesetz sitzt immer am längeren Hebel, 28.08.2017; Mehr Demokratie e.V.: Stellungnahme zum Entwurf des Kommunalvertretungsstärkungsgesetzes; ähnliche Argumentation auch bei Wilko Zicht, NRW: Sperrklausel-Gutachten für SPD-Fraktion ignoriert entscheidendes Problem, 30.10.2014, der sich auf ein früheres Gutachten von Prof. Wolfgang Roth bezieht
- ↑ focus regional: Kommunalwahlen: Weitere Parteien klagen gegen Sperrklausel, 15.12.2016; siehe auch Piratenfraktion im Landtag NRW, Wir klagen gegen die Sperrklausel, Pressemitteilung vom 22.09.2015
- ↑ Zu jeder Klage erging ein eigenes Urteil, mit gleichen Leitsätzen und über lange Strecken wortgleich, aber mit Wiedergabe der Argumente der jeweiligen Kläger/in; hier alle Urteile im Volltext (pdf-Format, je ca. 60 Seiten) mit Angabe der jeweiligen Kläger/innen in Klammern: Aktenzeichen VerfGH 9/16 (NPD); VerfGH 11/16 (PIRATEN-Partei); VerfGH 15/16 (DIE LINKE); VerfGH 16/16 (PARTEI); VerfGH 17/16 (ÖDP); VerfGH 18/16 (PRO NRW); VerfGH 21/16 (Freie Wähler); siehe auch die Pressemitteilung des VGH vom 21.11.2017 sowie "Fragen und Antworten zu den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs zur 2,5 %-Sperrklausel für Kommunalwahlen vom 21. November 2017"
- ↑ focus regional, Bernd Saxe will Vier-Prozent-Hürde bei Kommunalwahlen, 17.05.2016
- ↑ Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat 2013 die 3%-Hürde für die Wahl der BVVen für rechtmäßig erklärt: Urteil vom 13.05.2013, VerfGH 155/11