Unechte Deckungsfähigkeit
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Der Begriff "unechte Deckung" meint, dass durch Haushaltsvermerk oder durch Haushaltsrecht bestimmt werden kann, dass Mehreinnahmen bei einer bestimmten Haushaltsstelle oder in einem Produkthaushalt für Mehrausgaben bei einer bestimmten Haushaltsstelle oder im gleichen Produkthaushalt verwendet werden können. Der entsprechende Haushaltsvermerk wird in einigen Bundesländern auch (wie im Bundes- und im Landeshaushaltsrecht) als Verstärkungsvermerk bezeichnet.
Begriff und Folgen[Bearbeiten]
Durch die unechte Deckung können Mehrausgaben oder Mehraufwendungen gegenüber dem Haushaltsansatz entstehen, ohne dass diese als überplanmäßige Ausgaben gelten. "Unecht" wird diese Form der Deckungsfähigkeit deshalb genannt, weil die Mittel, aus denen Mehrausgaben oder -aufwendungen gedeckt werden, bei der Verabschiedung des Haushalts noch nicht vorhanden sind. Die unechte Deckungsfähigkeit schafft Vorsorge für den Fall, dass Mehreinnahmen zur Verfügung stehen, mit denen bei Aufstellung des Haushalts nicht unbedingt gerechnet werden konnte. Wenn eine Ertragsart und eine Aufwandsart miteinander in engem Zusammenhang stehen oder gar eine Einnahmeposition für eine Ausgabeposition zweckgebunden ist und die Höhe der Einnahme schwanken kann, bietet sich die unechte Deckung als Instrument an, um der Verwaltung Spielraum für eine (unschädliche) Überschreitung der Ausgaben- oder Aufwandsermächtigung zu geben. Die Rechtsgrundlage hierfür schaffen die Gemeindehaushaltsverordnungen.
Dagegen wird bei der "echten" Deckungsfähigkeit die Höhe der geplanten Aufwendungen oder Ausgaben nicht überschritten, weil hier nur Minderaufwand an einer Stelle den Mehraufwand an einer anderen Stelle decken kann.
Vergleich unechte Deckung - Sperrvermerk[Bearbeiten]
Auf den ersten Blick ähnelt das Instrument dem Sperrvermerk. Denn denkbar ist in einigen dieser Fälle ja auch das umgekehrte Vorgehen: Eine Ausgabe oder ein Aufwand wird geplant, obwohl die entsprechenden Mittel noch nicht sicher sind. Beispiel: Für eine geförderte Maßnahme fehlt noch der rechtsverbindliche Bescheid über die Fördermittel. Im Haushalt wird dann der mögliche höhere Ausgaben- oder Aufwendungsansatz eingestellt, jedoch wird die Haushaltsstelle mit einem Sperrvermerk versehen. Wenn die Mittel eingehen, kann die Sperre aufgehoben werden.
Die Unterschiede: Beim Sperrvermerk steht der geplante Aufwand oder die geplante Ausgabe der Höhe nach schon fest. Nur ob die Mittel zur Verfügung stehen, ist noch offen. Das Projekt wird in den Haushalt eingestellt (auch um die politische Absicht zu dokumentieren), der Sperrvermerk schafft Vorsorge für den (unerwarteten) Fall, dass die Mittel ausbleiben.
Bei der unechten Deckung ist noch nicht klar, in welcher Höhe Mittel zur Verfügung stehen werden. Typisches Beispiel: Spendeneingang in einer sozialen Einrichtung. Die unechte Deckung schafft "Luft nach oben" abhängig vom Mitteleingang.
Auf jeden Fall bewirkt die unechte Deckung, dass der geringere Betrag im Haushalt steht, beim Sperrvermerk der höhere.
Literatur und Weblinks[Bearbeiten]
- Schwarting, Der kommunale Haushalt, S. 332
- Deckungsfähigkeit, unechte im Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
- Karl Reif (Gemeindetag Baden-Württemberg): Der Haushaltsplan – kein Buch mit sieben Siegeln (pdf-Format, 44 Seiten), S. 541
Siehe auch[Bearbeiten]
- Deckungsfähigkeit
- Haushaltsvermerk
- Zweckbindung
- Sperrvermerk
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