Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

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Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Klauselwerk, das Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und für den Inhalt von Bauverträgen enthält. Mit den Bezeichnungszusätzen A, B, C ist sie in drei Teilbereiche gegliedert.

VOB/A[Bearbeiten]

Die VOB/A enthält die „Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen“ mit den Vorschriften, die bei Ausschreibungen von Bauaufträgen zu beachten sind.

Es wird zunächst zwischen Vergaben unterhalb und oberhalb von Auftragsvolumen, den sogenannten Schwellenwerten, unterschieden, die in einer EU-Verordnung fixiert sind. Bauleistungen unterhalb des Schwellenwertes erfolgen in nationalen Vergabeverfahren in 4 unterschiedlichen Vergabearten, je nach Ausschreibungsgegenstand und Auftragswert als

  • öffentliche Ausschreibung (Regelfall): ein Verfahren in dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird; es ist immer dann anzuwenden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen;
  • beschränkte Ausschreibung nach Teilnahmewettbewerb: Es werden in einer Vergabebekanntmachung (grobe Projektbeschreibung) Unternehmen auffordert, Teilnahmeanträge zu stellen. Die Bewerbungsteilnehmer, die ihr Interesse bekundet haben, werden hinsichtlich ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geprüft. Unternehmen, die den Leistungsanforderungen entsprechen, erhalten die Vergabeunterlagen (detaillierte Projekt- und Leistungsbeschreibung) und werden zur Angebotsabgabe aufgefordert;
  • beschränkte Ausschreibung: Es wird eine beschränkte Zahl von bestimmten Unternehmen (ca. 3 bis 8), deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bekannt ist, zur Einreichung von Angeboten aufgefordert;
  • freihändige Vergabe: Es werden Vertragsverhandlungen mit einem oder wenigen frei ausgewählten Unternehmen aufgenommen, von denen bekannt ist, dass sie die zu vergebenden Aufträge erfüllen können, auch wenn nach erfolgter offener Ausschreibung keine Angebote abgegeben worden sind oder wenn dringende Investitionen kurzfristig begonnen werden sollen.

Für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind europaweite Ausschreibungen vorgeschrieben, die wiederum in 4 unterschiedlichen Vergabearten vorgenommen werden können:

  • offenes Verfahren: Es wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zum Anfordern der Vergabeunterlagen und zur Abgabe von Angeboten aufgefordert;
  • nichtoffenes Verfahren: Nachdem zunächst öffentlich zur Teilnahme aufgefordert wird, wird aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert;
  • wettbewerblicher Dialog: ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge; hier erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags;
  • Verhandlungsverfahren: Verfahren, bei dem sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.

VOB/B[Bearbeiten]

Die für Verträge grundsätzlich geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB[1]) bieten für viele im Baurecht auftretende Probleme keine spezifischen Lösungen. Das BGB geht von einem statischen Vertrag aus,in der Bauvertragspraxis sind jedoch fast immer Anpassungen des Vertrags an sich verändernde Umstände erforderlich. Hierzu gibt die VOB/B die Normen für „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ vor und regelt die Vergütung auch für Nachträge im Fall von Änderungen.[2]

VOB/C[Bearbeiten]

Die VOB/C gibt in einer Sammlung „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen” (ATV) vor, die größtenteils auch als DIN-Normen bekannt sind. Es sind allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art und spezielle Regelungen für einzelne Gewerke, d. h. Vorschriften, wie die einzelnen Leistungen auszuführen sind. Alle ATV der VOB/C haben die folgenden selben Gliederungspunkte: Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung, Geltungsbereich, Stoffe & Bauteile, Ausführung, Nebenleistung & besondere Leistungen. Zudem enthält die VOB/C Regelungen über Art und Weise der Abrechnung.[3]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Das Vertragsrecht ist im BGB im Buch 2 "Recht der Schuldverhältnisse" (§§ 241-853) geregelt
  2. nextbau: Mehr Durchblick bei Nachträgen, 02.02.2024
  3. Baunormenlexikon: DIN 18299 – VOB/C – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, 02.02.2024

Weblinks[Bearbeiten]