Verdingungsordnung für Leistungen

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Die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) regelt die Ausschreibung und Vergabe aller öffentlichen Aufträge, ausgenommen die in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) geregelten Bauleistungen und für einige freiberuflich zu erbringende Leistungen, wie z. B. Architekturaufträge.

Die VOL gliedert sich in zwei Teile:

VOL/A[Bearbeiten]

Die "Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen" beinhalten die Basisparagraphen für Ausschreibungen nach deutschem Recht, die sogenannten a-Paragraphen für Ausschreibungen nach europäischem Recht und die b-Paragraphen, in denen die Ausschreibungen nach europäischem Recht für bestimmte Sektoren geregelt sind.

Die VOL/A unterscheidet zwischen drei Vergabearten:

  • öffentliche Ausschreibung: ein Verfahren, in dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird; es ist immer dann anzuwenden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen;
  • beschränkte Ausschreibung: Es wird eine beschränkte Zahl von bestimmten Unternehmen (ca. 3 bis 8), deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bekannt ist, zur Einreichung von Angeboten aufgefordert;
  • freihändige Vergabe: Es werden Vertragsverhandlungen mit einem oder wenigen frei ausgewählten Unternehmen aufgenommen, von denen bekannt ist, dass sie die zu vergebenden Aufträge erfüllen können, auch wenn nach erfolgter offener Ausschreibung keine Angebote abgegeben worden sind oder wenn dringende Investitionen kurzfristig begonnen werden sollen.

VOL/B[Bearbeiten]

Die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen“ geben die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge mit öffentlichen Auftraggebern vor.

Weblinks[Bearbeiten]

Die VOL/A im Wortlaut

VOL in der wikipedia