Verkehrssicherungspflicht an Badestellen

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Beim Baden in Binnengewässern ertranken im Jahr 2025 nach der Statistik der DLRG 282 Menschen, das sind rund 72% aller Ertrunkenen.[1] Auch in den Vorjahren lag der Anteil der Ertrunkenen in Binnengewässern meist zwischen 70 und 90%. Binnengewässer - Flüsse und Seen - sind damit deutlich gefährlicher als die Badestrände an Nord- und Ostsee. Das liegt u.a. daran, dass es hier oft eine Überwachung durch Rettungsschwimmer und ggf. Warnungen bei Gefahren gibt. An Binnengewässern wird häufig ohne Aufsicht und nicht nur an gekennzeichneten Badestellen geschwommen, steile oder schlammige Uferzonen, plötzliche Temperaturunterschiede oder Strömungen können für Gefahren sorgen.

Seit vielen Jahren wird darüber diskutiert, welche Pflichten zur Sicherung von Binnengewässern die Kommunen haben. So fordert z.B. die DLRG schon länger, dass die Kommunen Gefahrenanalysen vornehmen und mögliche Badestellen angepasst sichern. Dagegen verweisen die Kommunen auf fehlendes Geld und Personal für diese Aufgabe. Gelegentlich füllen ehrenamtliche Retter die Lücke.[2] Zuletzt beschäftigten sich mehrere Gerichte mit der Frage, ob und in welchem Maße eine Kommune bei Unfällen haftet - ggf. auch kommunale Entscheidungsträger:innen persönlich.

Gemeingebrauch[Bearbeiten]

Erste Grundlage für die Frage, ob und wo Baden erlaubt ist, ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das in § 25 den "Gemeingebrauch" regelt: "Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. ..." Der Gemeingebrauch bezieht sich auch auf das Baden, wobei - wie das Gesetz sagt - durch Landesrecht und durch die Rechte anderer, insbesondere Eigentümer und Anlieger Beschränkungen entstehen können. Die Wassergesetze der Länder definieren dazu ggf. Beschränkungen, um z.B. die Trinkwassergewinnung oder Naturschutzbelange zu schützen. Das Landesrecht erlaubt auch den Wasserbehörden, weitere Beschränkungen durch Allgemeinverfügung auszusprechen.

Damit ist das Baden in natürlichen Gewässern grundsätzlich erlaubt, Beschränkungen müssen explizit ausgesprochen werden.

Badestellen und Naturbäder[3][Bearbeiten]

Für die Frage der Haftung ist wesentlich, ob an einer Badestelle oder "wild" gebadet wird. Eine Badestelle ist daran zu erkennen, dass dort Infrastruktur geschaffen wurde, z.B. ein Zuweg, ein Parkplatz oder eine Liegewiese. Nicht unter diesen Begriff fallen Naturbäder, die abgesperrt sind und für die Eintritt erhoben wird.

Wer eine solche Badestelle einrichtet, hat eine Verkehrssicherungspflicht. Dazu gehört, die Eignung des Gewässers zum Baden zu überprüfen, die Wasserqualität zu überwachen und den Gewässergrund auf künstliche, d.h. durch Menschen verursachte Gefahrenquellen zu überprüfen. Gibt es die Möglichkeit, ins Wasser zu springen (z.B. von einem Steg oder einer Badeinsel), ist außerdem eine angemessene Wassertiefe sicherzustellen - mindestens 1,8 m, bei eine Sprunghöhe über 75 cm auch tiefer. Schließlich müssen die Anlagen (z.B. Stege) an Badestellen regelmäßig gewartet und auch der Baumbestand auf Gefahren überprüft werden.

Für ein Naturbad, das eingefriedet ist und Eintritt kostet, gilt generell dasselbe. Allerdings ist hier regelmäßig eine Aufsicht erforderlich, um Gefahren im Wasser und ggf. auch Belästigungen und dergleichen zu begegnen. Diese erweiterte Pflicht resultiert daraus, dass durch Entrichten des Eintritts ein Vertrag zwischen Betreiber:in und Nutzer:in zustande gekommen ist.

Nach Ansicht des Kommunalen Schadensausgleichs, eines versicherungsähnlichen Zusammenschlusses von Kommunen, sind die zusätzlichen Gefahren durch Stege, Badeinseln oder Wasserrutschen an Badestellen so groß, dass eine Aufsicht durch Rettungsschwimmer erforderlich ist. Grundlage für diese Ansicht ist das im folgenden Abschnitt besprochene BGH-Urteil.

Urteil des BGH von 2017[Bearbeiten]

Ein bedeutendes Urteil des Bundesgerichtshofes in dritter Instanz wurde 2017 veröffentlicht.[4] Dabei ging es um einen von einer Verbandsgemeinde angelegten künstlichen, naturnah gestalteten Badesee. In der Bade- und Benutzungsordnung stand, dass die Benutzung der Anlage auf eigene Gefahr und Verantwortung erfolge. Bei Unfällen trete eine Haftung nur ein, wenn dem Badepersonal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werde. Im Jahr 2010 verfing sich ein 12 Jahre altes Kind unter Wasser in einem Seil, mit dem eine Boje am Untergrund befestigt war. Der Unfall wurde von den Aufsichtspersonen zu spät bemerkt, so dass das Kind irreparable Hirnschädigungen erlitt und lebenslang schwerstbehindert bleiben wird. In der Klage wurde geltend gemacht, den Aufsichtspersonen hätten wesentliche Qualifikationen für ihre Aufgabe gefehlt, so dass die Rettung nicht rechtzeitig erfolgte. Außerdem hätte die Befestigung der Boje am Boden nicht den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht entsprochen.

Anders als die Vorinstanzen sah der Bundesgerichtshof einen möglichen Schadensersatzanspruch, hob deshalb das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache dorthin zur Neuverhandlung zurück. Zur Haftung der Verbandsgemeinde stellte der BGH fest, dass die Badeaufsicht nicht jede schwimmende Person lückenlos beobachten müsse. Sie sei jedoch "verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten" und "in Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen".

Weiterhin käme auch eine Beweislastumkehr in Betracht. Der BGH zieht hier eine Parallele zum Arzthaftungsrecht: Begeht ein Arzt einen groben Behandlungsfehler, so muss die behandelte Person nicht beweisen, dass diese ursächlich für die Schädigung war; dieser Beweis ist oft kaum zu führen. Vielmehr muss die Ärzt:in beweisen, dass ihre Behandlung nicht zu der Schädigung geführt haben kann. Gleiches müsse, so der BGH, "bei grober Verletzung sonstiger Berufs- oder Organisationspflichten, sofern diese ... dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen", gelten; d.h., wenn die:der Verantwortliche in einem solchen Fall (wo es um Schutz von Leben und Gesundheit geht) die eigenen Pflichten grob verletzt, muss er:sie beweisen, dass dies nicht die Ursache für eingetretene Schäden war.

Schließlich sagt der BGH, auch bei einfacher (also nicht grober) Fahrlässigkeit käme eine Haftung in Betracht; die Verbandsgemeinde können sich nicht auf die Bade- und Benutzungsordnung berufen, in der sie eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bejaht. Die Amtshaftung nach Artikel 34 Grundgesetz könne nur durch ein Gesetz, nicht z.B. durch eine Benutzungsordnung ausgehebelt werden. Gleiches gilt, wenn eine zivilrechtliche Haftung in Frage kommt.

Neukirchen: Bürgermeister strafrechtlich verantwortlich?[Bearbeiten]

In der Kleinstadt Neukirchen (Schwalm-Eder-Kreis, Hessen) geschah 2016 im Ortsteil Seigertshausen ein tragischer Unfall: Drei Geschwisterkinder im Alter von neun, acht und fünf Jahren ertranken in einem Dorfteich.[5] Vermutet wurde, dass eines der Kinder ins Wasser fiel und die beiden anderen ihm helfen wollten. Zwei Jahre nach dem Unglück wurde der Bürgermeister der Stadt wegen fahrlässiger Tötung angeklagt, Anfang 2020 - nach längeren Auseinandersetzungen um das zuständige Gericht - begann der Prozess vor dem Amtsgericht.[6] Anders als im vorgenannten Fall ging es hier also um Strafrecht. Im Mittelpunkt stand aber auch hier die Frage, ob der Teich hätte gesichert werden müssen, in diesem Fall also, ob zusätzlich zu den vorhandenen Warnschildern eine Absperrung erforderlich gewesen wäre.

Zum Hintergrund: Der Teich war 1976 als Löschwasserteich gewidmet worden. Für Löschwasserteiche gelten nach DIN 14210 besondere Vorschriften, dazu gehört, dass sie mindestens 1,25 m hoch zu umzäunen sind.[7] Der Neukirchener Dorfteich war aber vor dem Unglück wieder entwidmet worden und war jetzt Teil eines Freizeitgeländes mit Grillplatz und Beachvolleyballfeld.[8]

In erster Instanz wurde der Bürgermeister wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verwarnt, er sollte 4.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen; eine Geldstrafe von 12.000 Euro (120 Tagessätze zu 100 Euro) wurde für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Der Bürgermeister, so das Gericht, sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Ein Teil des Ufers war steil und, weil er mit Steinen befestigt worden war, auch rutschig, insbesondere (wie am Unglückstag) nach Regenfällen, daher hätte der Teich abgesperrt werden müssen.[9]

Gegen dieses Urteil gingen beide Seiten in Berufung, jedoch mit einem Erfolg für die Staatsanwaltschaft; das Landgericht Marburg verurteilte den Bürgermeister drei Jahre nach der erstinstanzlichen Entscheidung zu einer Geldstrafe von 14.400 Euro.[10] In dieser Instanz spielte eine Rolle, dass der Bereichsleiter des Ordnungsamtes und des Bürgerservice auf Veranlassung des Bürgermeisters bereits 2014, vor der Wiederbefüllung des Teiches nach Baumaßnahmen, eine Stellungnahme der GVV Kommunalversicherung VVaG eingeholt hatte. Dort war u.a. ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung gilt ein künstliches Gewässer für kleine Kinder dann als verkehrsgefährlich, wenn eine Einstautiefe von mehr als 40 oder 50 cm erreicht wird, insbesondere wenn der Uferbereich steil abfällt. Es wird sich daher nicht bestreiten lassen, dass diese Teichanlage im Hinblick auf die Nähe zur Wohnbebauung als verkehrsgefährlich anzusehen ist. ... Aus haftungsrechtlicher Sicht können wir Ihnen daher nur empfehlen, das Gelände einzuzäunen oder weitgehend abzusichern, so dass insbesondere spielende Kinder von dem Gewässer ferngehalten werden ..."[11] Der Bürgermeister hatte das Schreiben abgezeichnet, nach eigenen Angaben jedoch nicht zur Kenntnis genommen, sondern direkt an Mitarbeiter:innen weitergeleitet. Die Verwaltung der Gemeinde traf jedoch keine Maßnahmen, sondern reichte das Schreiben an den Ortsvorsteher des betreffenden Ortsteiles weiter.

Erst die Revisionsinstanz, das Oberlandesgericht Frankfurt, beurteilte den Fall anders. Zwar ging es wie die Vorinstanzen davon aus, dass die Gemeinde den Teich hätte sichern müssen. Doch könne nicht festgestellt werden, dass solche Maßnahmen den Tod der Kinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten verhindern können. Damit lag, so das OLG, keine Straftat vor. Für das OLG war ausschlaggebend, dass gebotene Sicherungsmaßnahmen die Gefahr verringert, aber nicht beseitigt hätten. Nicht jede denkbare Sicherungsmaßnahme sei notwendig, zumal auch die Eltern eine Verantwortung dafür hätten, wo sie ihre Kinder spielen lassen. Die „Kausalität“ eines pflichtwidrigen Unterlassens könne aber nur dann bejaht werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg (hier: der Tod der Kinder) bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre.[12]

Nicht alle Fragen erledigt[Bearbeiten]

Das strafrechtliche Verfahren gegen den Bürgermeister ist in dritter Instanz abgeschlossen, doch wird es verschiedene Nachspiele geben. So wurden mehrere Personen, die im erstinstanzlichen Verfahren als Zeugen gehört wurden, wegen uneidlicher Falschaussage angeklagt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen vor, das erwähnte Schreiben der Kommunalversicherung verschwiegen zu haben, um den Bürgermeister nicht zu belasten.[13] Und neben der (letztlich verneinten) strafrechtlichen Haftung steht noch eine zivilrechtliche Haftung des Bürgermeisters im Raum, die möglicherweise ebenfalls vor Gericht entschieden wird.

Reaktionen auf das Verfahren[Bearbeiten]

Das Verfahren, das sich über drei Instanzen und viele Jahre hinzog, wurde von Kommunen und ihren Amtsträger:innen sehr aufmerksam verfolgt. Stand doch nicht nur die Frage im Raum, welche Arten von Badestellen künftig wie abzusichern (oder zu beseitigen) sind, sondern auch, welche strafrechtlichen Folgen Bürgermeister:innen oder andere Entscheidungsträger:innen ggf. zu befürchten haben. Vielfach kritisierten Kommunen vor allem das erst- und das zweitinstanzliche Urteil. Vor allem deshalb, weil die drohende Haftung von Amtsträger:innen dazu führen kann, dass es noch schwerer wird, Menschen für das Engagement in kommunalen Ämtern zu gewinnen.

Badeseen werden abgesperrt[Bearbeiten]

Das BGH-Urteil von 2017 wurde erst langsam in der Öffentlichkeit bekannter; umso stärker schlug der Strafrechtsprozess gegen den Bürgermeister von Neukirchen, vor allem natürlich die Urteile der ersten und zweiten Instanz, bei Kommunen ein. Viele Kommunen verstanden die Rechtsprechung so, dass schon eine geringe Infrastruktur an einem See eine Haftung begründen könne und eine Badeaufsicht erfordere. Personal, das die Badestellen beaufsichtigen kann, ist jedoch von vielen Kommunen nicht zu finanzieren oder, auch wenn Mittel vorhanden sind, nicht zu finden. Als Konsequenz begannen im Sommer 2019 viele Kommunen, Infrastruktur an Badeseen zurückzubauen: Stege wurden abmontiert oder gesperrt, Toilettenhäuschen entfernt oder sogar Sitzbänke weggenommen. Die Gemeinde Rangendingen (Zollernalbkreis, Baden-Württemberg) begnügte sich mit der Aufstellung von Warnschildern.[14] Andere Badestellen wurden generell oder jedenfalls nachts abgesperrt. Dass dies zu Unmut bei Nutzer:innen führt, ist verständlich.[15]

Können die Bundesländer Klarheit schaffen?[Bearbeiten]

Das Land Schleswig-Holstein hat im Jahr 2020 ein Gesetz und 2021 eine Verordnung erlassen, um für die Kommunen Rechtssicherheit zu schaffen.[16] Das Gesetz bestimmt u.a. in $ 1, Abs. 2: "Eine Badeaufsicht ist jedenfalls dann erforderlich, wenn für die Nutzung der Badestelle ein Entgelt erhoben wird oder von der Badestelle für die Badenden unvorhersehbare oder atypische Gefahren ausgehen oder im Falle einer Sondernutzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz bei regem Badebetrieb. Daneben kann sich aus den Verkehrssicherungspflichten das Erfordernis weiterer Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen ergeben. Wird eine Badestelle ohne Badeaufsicht betrieben, hat die Betreiberin oder der Betreiber das Fehlen der Badeaufsicht deutlich sichtbar kenntlich zu machen." Die Verordnung konkretisiert hierzu in § 2: "Soweit nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz eine Badeaufsicht vorgeschrieben ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Badestelle die Anzahl der einzusetzenden Aufsichtspersonen aufgrund einer Einzelfallbeurteilung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen; es sind mindestens zwei Aufsichtspersonen einzusetzen. Hierbei sind insbesondere die an der Badestelle vorhandenen Gefahrenquellen, die Einsehbarkeit der Badestelle, die Frequentierung, die Länge der Laufwege sowie vorhandene Hindernisse zu berücksichtigen. Als Aufsichtsperson darf eingesetzt werden, wer aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Rettung Ertrinkender befähigt ist."

Auch in anderen Bundesländern gab es Forderungen nach einem Badesicherheitsgesetz,[17] jedoch ohne Ergebnis. Das bayerische Justizministerium kam zu der Einschätzung, dass die Pflicht zur Badeaufsicht nur für (eingefriedete und kostenpflichtige) Naturbäder gilt, und veröffentlichet 2022 einen entsprechenden Leitfaden (siehe unter Weblinks), um den Kommunen Rechtssicherheit zu geben. Der Kommunale Schadenausgleich stellte im Jahr 2024 klar, dass aus seiner Sicht eine Aufsicht nur erforderlich sei, wenn es an einer Badestelle Sprunganlagen gibt. Das Risiko strafrechtlicher Verfolgung bei Unfällen könne er den Kommunen jedoch nicht abnehmen.[18]

Damit bleiben Unsicherheiten bestehen: Beschränkt sich die Notwendigkeit einer Badeaufsicht, wie die bayerische Landesregierung sagt, auf eingefriedete und kostenpflichtige Naturbäder, oder tritt sie schon beim Vorhandensein von Sprunganlagen wie z.B. Badestegen ein? Und wieviel Sicherheit das Landesgesetz in Schleswig-Holstein schafft, muss sich noch erweisen: Wo beginnt beispielsweise ein "reger Badebetrieb"? Immerhin scheint es übertrieben, eine Aufsichtspflicht schon beim Vorhandensein von Papierkörben oder Sitzbänken anzunehmen und diese vorsorglich abzubauen. Und das Oberlandesgericht in Hessen hat klargestellt, dass eine strafrechtliche Haftung nur in Frage kommt, wenn feststeht, dass durch (angemessene, also nicht übertriebene) Sicherungsmaßnahmen ein Unglück mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.

Zu wünschen wären klare, bundesweit geltende Richtlinien, die die Kommunen nicht überfordern und auch nicht dazu führen, dass Seen massenhaft eingezäunt werden. Auf jeden Fall sollten sich Kommunen einem Kommunalen Schadensausgleich anschließen oder eine Versicherung abschließen, das dürfte bei den meisten aber schon der Fall sein. Schließlich wäre auch eine bessere Förderung des Ehrenamts hilfreich, damit es leichter wird, Rettungsschwimmer:innen für zumindest stundenweise Einsätze an Badestellen zu finden. Denn auch wo es nicht rechtlich vorgeschrieben ist, könnten ausgebildete Retter:innen manch Menschenleben schützen.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. DLRG, Statistik Ertrinken
  2. Welt, DLRG fordert mehr Sicherheit an Badeseen, 20.07.2016
  3. Dieser Abschnitt folgt der Darstellung in: Kommunaler Schadensausgleich der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (KSA), Verkehrssicherungspflicht für Badestellen und Naturbäder (2017, Download im pdf-Format, 4 Seiten, 0,1 MB)
  4. BGH, Urteil vom 23.11.2017 - III ZR 60/16
  5. hessenschau: Ein ganzes Dorf im Schockzustand, 19.06.2016; BR, Drei Geschwister ertrinken in einem Löschteich, 19.06.2026
  6. Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht wurde auch gegen die Eltern ermittelt, doch wurde dies Verfahren eingestellt. Eine Strafverfolgung ließ sich zum schwerwiegenden Verlust, den die Eltern erlitten, nicht ins Verhältnis setzen. Siehe dazu KOMMUNAL, Müssen Kommunen eine Badestelle immer absperren?, 29.01.2020
  7. Siehe beispielhaft kommunale Leitfäden zu Löschwasserteichen: Neuss, Taucha, Oberbergischer Kreis
  8. KOMMUNAL: Müssen Kommunen eine Badestelle immer absperren?, 29.01.2020
  9. Das Urteil: AG Schwalmstadt, Urteil vom 20.02.2020 - 43 Ds - 2 Js 12490/16; siehe auch Spiegel, Drei Geschwister in Teich ertrunken - Bürgermeister verurteilt, 20.02.2020; KOMMUNAL, Bürgermeister wegen ertrunkener Kinder verurteilt, 21.02.2020
  10. LG Marburg, Urteil vom 23.02.2023, 8 Ns 4 Js 12490/16; siehe auch Spiegel, Kinder in Teich ertrunken – Ex-Bürgermeister in zweiter Instanz zu Geldstrafe verurteilt, 23.02.2023
  11. Zitiert nach dem Urteil des LG Marburg, siehe oben. Im Urteil steht statt "einzuzäunen" das Wort "einzuzahlen", offensichtlich ein Übertragungsfehler. Siehe dazu auch KOMMUNAL, 3 Kinder im Dorfteich ertrunken - Ex-Bürgermeister erneut vor Gericht, 09.02.2023
  12. Das Urteil: OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2023, 3 ORs 23/23; siehe auch Spiegel, Drei Geschwister in Teich ertrunken – Freispruch für Ex-Bürgermeister, 27.11.2023; Osthessen News: Bürgermeister nach tragischem Ertrinkungstod dreier Kinder freigesprochen, 28.11.2023
  13. KOMMUNAL, 3 Kinder im Dorfteich ertrunken - Ex-Bürgermeister erneut vor Gericht, 09.02.2023
  14. KOMMUNAL, Gemeinde stellt 21 Schilder um den Badesee auf, 10.07.2021
  15. Schwäbische: Warum an manchen Badeseen der Region die Stege abgebaut werden, 12.06.2019; Süddeutsche: Viele Gemeinden machen ihre Badestellen dicht, 26.06.2019; LTO, Kommunen schließen Badestellen, 22.07.2019; KOMMUNAL: Badestellen: Immer mehr Kommunen sperren sie ab, 28.05.2020; Tagesspiegel: Warum Badestellen in Berlin und Brandenburg womöglich schließen müssen sowie Ein Urteil mit Folgen für viele Badestellen, 14.07.2020; Nordkurier, Versicherer verlangt jetzt Aufsicht an den Badestegen, 26.07.2020; Süddeutsche: Kommunen in der Zwickmühle, 13.09.2020
  16. Landesrecht Schleswig-Holstein: Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen und zur Wasserrettung (Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz) vom 22. Juni 2020 sowie Landesverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen (Badesicherheitsverordnung - BadeSichVO) vom 25. Mai 2021. Siehe dazu auch KOMMUNAL, Neue Regeln an Badestellen- mehr Rechtssicherheit?, 18.06.2021
  17. Beispiel Brandenburg: Tagesspiegel: SPD-Landtagsfraktion will Rechtssicherheit für Kommunen schaffen, 21.08.2020
  18. Kommunaler Schadenausgleich: Badestellen: eine unendliche Geschichte, 07.03.2024

Weblinks[Bearbeiten]