Äußere Kommunalverfassung

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Die äußere Kommunalverfassung wird vom Bund festgelegt. Darunter ist keine „Bundesgemeindeordnung“ zu verstehen, sondern eine vertikale Einordnung der Kreise und Gemeinden in unser Verfassungssystem: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderatives System, das aus zwei Stufen besteht, dem Bund und den Ländern. Die Kommunen sind aus staatsrechtlicher Sicht keine eigenständige dritte Ebene, sondern werden den Ländern zugeordnet. Kreise, Städte und Gemeinden gehören aber sehr wohl zum demokratischen Staatsaufbau. Im Verwaltungsaufbau bilden Kreise und kreisfreie Städte die unterste, dritte Ebene.

Grundgesetz[Bearbeiten]

Diese Einordnung basiert auf dem Grundgesetz: Kreise und Gemeinden haben eine Volksvertretung, „die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist“ (Artikel 28 (1) GG). Unsere Verfassung formuliert auch das Recht der kommunalen Selbstverwaltung: „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. (...)“ (Art. 28 (2) GG).

Im Vergleich zur Weimarer Republik hat sich die Stellung der Kommunen mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verbessert: „Dadurch, dass sich die für die Kommunen und deren institutionelle Garantie zentrale Verfassungsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 GG nunmehr in seinem Abschnitt ‚Der Bund und die Länder’ findet, ordnet das Grundgesetz – anders als die Weimarer Verfassung – die Gemeinden jetzt eindeutig in den öffentlichen Bereich ein und bekennt sich damit zu deren Integration in den demokratischen Staatsaufbau."[1]

Neben dem zentralen Artikel 28 GG gibt es im Grundgesetz noch weitere Passagen, die Kommunen betreffen. So sind beispielsweise laut Artikel 29 (7) GG Gemeinden und Kreise bei bestimmten Gebietsänderungen zu hören, Artikel 84 (1) und Artikel 85 (1) GG regeln den Vollzug von Bundesgesetzen durch die Gemeinden, und die Artikel 104a bis 109 GG äußern sich schließlich zu den Finanzen.

Bundesgesetze und Rechtsverordnungen[Bearbeiten]

Weiter werden die Kommunen vom Bund durch Bundesgesetze und Rechtsverordnungen beeinflusst. Etwa 70-80 % aller Bundesgesetze werden in Städten, Kreisen und Gemeinden ausgeführt, dazu zählt das Baugesetzbuch genauso wie das Sozialgesetzbuch VIII (ehemals Kinder- und Jugendhilfegesetz) oder die Bestimmungen des Beamtenrechts. Der große Einfluss des Bundes auf die kommunalen Finanzen kann hier nur als Stichwort erwähnt werden.

Teilweise kann der Bund auch in den Organisationsbereich der Städte, Kreise und Gemeinden eingreifen, die Basis dafür sind die o. g. Artikel 84 und 85 GG.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Wollmann, Hellmut: Kommunalvertretungen: Verwaltungsorgane oder Parlamente, in Wollmann/Roth (Hg): Kommunalpolitik, Bonn 1998, S. 55

Siehe auch[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]