Kommunale Selbstverwaltung

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Eine Gemeinde ist in Deutschland aus rechtlicher Sicht keine vollwertige Staatsebene, auch wenn ihre Organe und Rechte dies nahelegen (demokratisch gewählte Vertretungskörperschaft, Schaffung von örtlichem Recht durch Satzungen). Sie ist vielmehr eine Körperschaft mit Selbstverwaltungsrecht. Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung ist in Art. 28 des Grundgesetzes (GG) verankert, dessen für die Kommunen zentraler Satz (Abs. 2 Satz 1) lautet:

"Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln."

Dieser Satz formuliert das kommunale Selbstverwaltungsrecht und schränkt es zugleich in mehrerlei Hinsicht ein.

Örtlichkeitsprinzip[Bearbeiten]

Die Formulierung "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" bestimmt, dass die Selbstverwaltung sich nur auf Angelegenheiten erstreckt, die einen örtlichen Bezug haben (Örtlichkeitsprinzip). Die Abgrenzung, wann ein örtlicher Bezug vorliegt und wann nicht, ist nicht immer einfach und hat öfter schon die Rechtsprechung beschäftigt.

Gesetzesvorbehalt[Bearbeiten]

Mit den Worten "im Rahmen der Gesetze" wird klargestellt, dass Bundes- und Landesgesetze sowie unmittelbar geltende EU-Richtlinien der kommunalen Selbstverwaltung Grenzen setzen. Kommunal können nur solche Angelegenheiten geregelt werden, die noch nicht durch ein Gesetz geregelt sind oder bei denen die Gesetze Spielräume für die lokale Ausgestaltung lassen.

Subsidiäre Allzuständigkeit[Bearbeiten]

Art. 28 GG spricht von "alle(n) Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" und schränkt damit die Art der Angelegenheiten nicht ein ("Allzuständigkeit"). Diese Zuständigkeit ist jedoch nachrangig (subsidiär) gegenüber Bundes- und Landesrecht. Daher wird im Kommunalrecht von "Subsidiärer Allzuständigkeit" gesprochen.

Hoheitsrechte[Bearbeiten]

Die Rechtsprechung hat das Recht der kommunalen Selbstverwaltung ausgestaltet und konkretisiert. Es manifestiert sich insbesondere in bestimmten Hoheitsrechten.

Gebietshoheit[Bearbeiten]

Gemeinde und Kreis sind Gebietskörperschaften. Ihre Rechte erstrecken sich auf ein räumliches Gebiet, das durch die Gemeinde- oder Kreisgrenzen definiert wird. Innerhalb dieses Gebiets üben sie - im Rahmen der Gesetze, d.h. subsidiär - die staatlichen Hoheitsrechte aus.

Planungshoheit[Bearbeiten]

Die Gemeinde erstellt im Rahmen ihrer Kompetenzen eigenständige Planungen, für die sie eigene Ermessensspielräume haben muss.

Satzungshoheit[Bearbeiten]

Kommunen können durch Satzungen örtliches Recht schaffen. Satzungen ähneln Gesetzen, weil sie den allgemeinen Fall und nicht wie Verwaltungsakte den Einzelfall regeln (in einigen Gemeinden, z. B. Bremen, werden sie daher als Ortsgesetze bezeichnet).

Finanzhoheit[Bearbeiten]

Die Kommunen erzielen eigene Einnahmen, über die sie im Rahmen ihres Haushalts eigenverantwortlich verfügen.

Organisations- und Personalhoheit[Bearbeiten]

Die Kommune entscheidet (sofern Gesetze keine Festlegungen darüber treffen) über ihre innere Organisation und den Verwaltungsaufbau selbst. Sie führt eine eigenständige Personalwirtschaft, legt ihre Personalausstattung selbst fest und entscheidet über das Eingehen und Beendigen von Arbeitsverhältnissen.

Zum Weiterlesen[Bearbeiten]

  • Andersen, Uwe / Wichard Woyke (Hg.): Kommunale Selbstverwaltung, aus: Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 7., aktual. Aufl. Heidelberg: Springer VS 2013 (Online bereitgestellt von der Bundeszentrale für politische Bildung)

Siehe auch[Bearbeiten]