Übereinkommen über das Verbot der Kinderarbeit

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Das "Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit" (Übereinkommen 182) ist Teil der ILO-Kernarbeitsnormen.

Gegenstand[Bearbeiten]

Die Konvention richtet sich nicht generell gegen Kinderarbeit, sondern nur gegen die "schlimmsten Formen". Diese sind dem Wortlaut der Konvention zufolge

a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;

b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;

c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen internationalen Übereinkünften definiert sind;

d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.

Maßnahmen[Bearbeiten]

Die unterzeichnenden Staaten, zu denen auch Deutschland gehört, müssen das Verbot national umsetzen und die Umsetzung überwachen.[1] Darüber hinaus muss ein Aktionsprogramm gegen die schlimmsten Formen der Kinderarbeit beschlossen und umgesetzt werden. Schließlich müssen sich die Unterzeichnerländer durch internationale Zusammenarbeit in der Verfolgung der Ziele des Übereinkommens gegenseitig unterstützen.

Ausbeuterische Kinderarbeit[Bearbeiten]

Die ILO verwendet neben dieser engen Definition der "schlimmsten Formen" auch den Begriff der ausbeuterischen Kinderarbeit. Dazu gehört:

  • Arbeit von Kindern unter 13 Jahren
  • Sklaverei, Schuldknechtschaft und alle Formen der Zwangsarbeit
  • Kinderprostitution und -pornographie
  • der Einsatz als Kindersoldaten
  • illegale Tätigkeiten, wie zum Beispiel Drogenschmuggel
  • Arbeit, die die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet, also zum Beispiel Arbeit in Steinbrüchen, das Tragen schwerer Lasten oder sehr lange Arbeitszeiten und Nachtarbeit.

Vergaberecht[Bearbeiten]

Das Vergaberecht bietet die Möglichkeit, Produkte oder Leistungen, die mit Hilfe ausbeuterischer Kinderarbeit entstanden sind, aus der öffentlichen Auftragsvergabe auszuschließen. Dies setzen immer mehr Gemeinden in ihrer Vergabepraxis um, beispielsweise die Stadt München (siehe unter Weblinks).

Siehe auch[Bearbeiten]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. In Deutschland gilt über das ILO-Übereinkommen hinaus ein generelles Verbot der Kinderarbeit (womit Arbeit von Kindern unter 16 Jahren gemeint ist), es hat darüber hinaus die UN-Kinderrechtskonvention (mit bestimmten Vorbehalten) ratifiziert.

Weblinks[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]