Ausgleichsrücklage

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Die Ausgleichsrücklage stellt einen Puffer innerhalb des Eigenkapitals dar, um der Kommune eine flexiblere Haushaltswirtschaft zu ermöglichen, ohne gleich in ein formalisiertes Haushaltssicherungsverfahren gehen zu müssen. Die Ausgleichsrücklage kann durch Zuführung von Jahresüberschüssen wieder aufgefüllt werden, bis der in der Eröffnungsbilanz angesetzte Betrag erreicht ist.

Die Ausgleichsrücklage beträgt in Nordrhein-Westfalen 1/3 des sich bei der Eröffnungsbilanz ergebenden Eigenkapitals, max. jedoch 1/3 der Höhe der durchschnittlichen Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen der vorangegangenen drei Jahre. Die Vorschriften in anderen Bundesländern können im Detail hiervon abweichen.

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