Diskussion:Öffentliche Auslegung des Haushaltsplans
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Sind Einwände gegen die Haushaltssatzung nicht auch Bestandteil des § 76 Abs. 1 SächsGemO und damit auch in Sachsen zulässig?
- Danke für diesen Hinweis, er ist offensichtlich richtig. In § 76 Abs. 1 SächsGemO steht: "Der Entwurf ist an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen ... Einwohner und Abgabepflichtige haben für die Dauer von 14 Arbeitstagen die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben ..." Ich habe den Artikel entsprechend korrigiert. Möglicherweise sind diese Bestimmungen erst bei der Reform von 2022 in die Gemeindeordnung gekommen? Der Artikel wurde davor geschrieben. Viele Grüße, --Wolfgang Pohl (Diskussion) 12:52, 27. Sep. 2024 (CEST)