Diskussion:Vorkaufsrecht der Gemeinde

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Hallo, kann eine Gemeinde das Vorkaufsrecht anwenden, wenn Sie auf einem Teilbereich einen Weg plant? Reicht ein Vorkaufsrecht für den Wegbereich?

Hallo Johannes, ich bin kein Experte, der Wortlaut des Baugesetzbuches legt das aber nahe. Siehe § 24 Abs. 1 und dessen Ziffer 1:
"Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist ..."
Das heißt, wenn es einen Bebauungsplan gibt, in dem eine "Nutzung für öffentliche Zwecke" vorgesehen ist, sollte auch ein Vorkaufsrecht bestehen. Was das bedeutet, wenn nur ein Teil des Grundstücks für den öffentlichen Zweck vorgesehen ist, kann ich nicht beantworten - die Frage ist dann ja, ob das Grundstück geteilt werden muss und ob die Gemeinde das gesamte Grundstück erwirbt, die Teilung vornimmt und den nicht benötigten Teil weiterverkauft oder ob es erst geteilt wird und die Gemeinde nur den benötigten Teil kauft. Wenn es um einen konkreten Fall geht, müsste die Frage sicher von Fachleuten in der Verwaltung oder auch eine*r Rechtsanwält*in beantwortet werden.
Viele Grüße, --Wolfgang Pohl (Diskussion) 11:00, 20. Jun. 2022 (CEST)