FAQ Kommunalpolitik Bayern
Jetzt starten wir zusammen in die nächsten sechs Jahre Kommunalpolitik in Bayern. Dabei kommen viele Fragen auf. Zusammen mit euch wollen wir häufige Fragen sammeln und gemeinsam beantworten.
So funktioniert es[Bearbeiten]
Wenn ihr eine Frage habt tragt sie unter dem Reiter Neue Fragen ein. Gerne könnt ihr im Vorfeld überprüfen ob die Frage schon vorhanden ist.
Wenn ihr eine Frage beantworten wollt, nehmt sie von oben heraus und tragt sie unter Antworten zusammen mit eurer Antwort ein.
GRIBS wird die Fragen inhaltlich überprüfen und gegebenenfalls die Antworten etwas anpassen.
Neue Fragen[Bearbeiten]
wie ist die Vorgehensweise, wenn der 1. Bürgermeister einen Antrag eines Stadtrats nicht auf die Tagesordnung setzt.
Antworten[Bearbeiten]
Allgemeines und Konstituierung[Bearbeiten]
Kann ich eine gemeinsame Fraktion mit anderen Parteien bilden?[Bearbeiten]
Hierzu führt die Rechtsprechung aus, dass eine Fraktionsgemeinschaft oder auch ein Fraktionsbeitritt (zu einer bestehenden Fraktion) nur dann Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Ausschuss hat, wenn dieser Zusammenschluss eine Abkehr von den bisherigen Positionen und Wählerschaften sowie eine Hinwendung zu der neuen Gruppierung bedeutet.
Ein Zusammenschluss zu einer gemeinsamen Fraktion (von Gruppen, die alleine keine Fraktionsstärke besitzen) hat nur dann Auswirkungen auf die Sitzverteilung, wenn bisherige Posititionen aufgegeben werden und eine gemeinsame Position der neuen Fraktion gefunden werden. Dies kann durch die Formulierung eines gemeinsamen "Sachprogramms" erfolgen. Ein gemeinsames Sachprogramm liegt nur vor, wen es Zeichen der Abkehr von der bisherigen Partei oder Wählergurppe ist, und wenn damit die beiden Parteien A und B ein neues, von ihren eigenen Programmen unterschiedliches, umfassendes kommunalpolitisches Arbeitsprogramm formuliert haben.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um 2. oder 3. Bürgermeister*in zu werden?[Bearbeiten]
In Bayern (in anderen Bundesländern ist das zum Teil anders) gelten für die/den 2. und 3. Bürgermeister*in die selben Voraussetzungen, wie für das Amt zum/zur 1. Bürgermeister*in, lediglich die Altersbegrenzung entfällt. Der Grund ist, dass auch 2. und 3. Bürgermeister*innen sogenannte Ehrenbeamte nach dem Gesetz über Kommunale Wahlbeamte sind. D.h. man muss Deutsche/r im Sinne des Grundgesetzes sein. Die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedslandes genügt - anders als in anderen Bundesländern - in Bayern nicht.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um stellvertretende*r Landrät*in zu werden?[Bearbeiten]
Hier gilt es zu unterscheiden, ob es um den/die gewählte Stellverteter*in geht, oder um die weiteren stellvertretenden Landrät*innen geht, die "nur" vom Kreistag bestellt werden. Der/die gewählte Stellvertreter*in (häufig auch erste/r Stellvertreter*in) wird Ehrenbeamt*in und muss (siehe Frage vorher) Deutsche/r im Sinne des Grundgesetzes sein. Die weiteren (bestellten) Stellvertreter*innen müssen diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Ausschussgemeinschaft bilden?[Bearbeiten]
Zu Ausschussgemeinschaften können sich nur diejenigen Räte zusammenschließen, die aus eigener Kraft nicht in einen Ausschuss kommen. D.h. Ihr könnt nicht zusammen mit einer Gruppierung (beispielsweise der SPD) eine Ausschussgemeinschaft bilden, die bereits aus "eigener Kraft" einen Ausschusssitz erhalten würde. Ausschussgemeinschaften werden rein rechtlich für jeden zu besetzenden Ausschuss gesondert gebildet, d.h. beispielsweise eine für den Bauausschuss, eine für den Hauptausschuss und eine für den Umweltausschuss. Rein rechtlich ist es deshalb auch möglich, diese Ausschussgemeinschaften jeweils mit einer (oder mehreren) anderen Gruppierung zu bilden. In der Praxis wird dies allerdings meist mit den gleichen Gruppierungen über alle Ausschüsse gemacht.
Übrigens: wer nur eine Chance hat, durch einen Losentscheid einen Ausschusssitz zu bekommen, hat noch keinen Sitz und ist ebenfalls berechtigt, durch Teilnahme an einer Ausschusssitzgemeinschaft einen Sitz zu erlangen.
Die Ausschussgemeinschaft hat keine Auswirkung auf die inhaltliche Positionierung und hat auch nichts mit einer Koalitionsbildung und/oder Fusion oder dergleichen zu tun. Die Gruppierung bleiben ansonsten voneinander losgelöst und behalten ihre Eigenständigkeit.
Achtung: Es ist auf alle Fälle sinnvoll, eine Ausschussgemeinschaft gleich zu Beginn zu bilden. Denn die Bildung von Ausschussgemeinschaften während der Wahlperiode ist nur möglich, wenn durch Veränderung der Stärkeverhältnisse der im GR/KT vertretenen Parteien und Wählergruppen (z.B. wegen Fraktionsaus- oder eintritte) eine Neubesetzung der Ausschusssitze ohnehin erforderlich ist.
Wie viel Aufwandsentschädigung bekomme ich als Ratsmitglied?[Bearbeiten]
Das, was die Mandatsträger*innen bekommen, unterscheidet sich extrem stark von Ort zu Ort und von Kreis zu Kreis. Wir haben kleine Orte in Bayern, da gibt es gerade mal 10 oder 20 Euro Sitzungsgeld (und da wird manchmal noch erwartet, dass das zurück an die Gemeinde gespendet wird) und wir haben Kreise und Städte, da gibt es neben einer "guten" Aufwandsentschädigung auch noch Sitzungsgeld und zum Teil noch darüberhinaus direkte Unterstützung für die Fraktionen für deren Geschäftsbedarf. Ihr findet die im jeweiligen Ort/im jeweiligen Kreis aktuell geltende Entschädigung in der sogenannten "Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts" manchmal auch "Ortssatzung", "Hauptsatzung" oder "Entschädigungssatzung" genannt. Viele Städte und Gemeinden und Kreise haben diese Satzungen auf der Internetseite stehen. In jedem Fall sind sie öffentlich und können in der jeweiligen Behörde eingesehen werden.
Die Ratsarbeit[Bearbeiten]
Welche Themen der Gemeindeverwaltung werden im Gemeinderat behandelt?[Bearbeiten]
Der Art. 29 der bayrischen Gemeindeordnung legt fest dass die Gemeinde durch den Gemeinderat verwaltet wird, soweit der*die Bürgermeister*in nicht selbstständig entscheidet. Eine grobe Beschreibung der von dem*der Bürgermeister*in selbst zu entscheidenden Angelegenheiten wird in Art. 37 Go gegeben.
Die Behandlungen von Themen die der*die Bürgermeister*in dem Gemeinderat oder einer seiner Ausschüsse zur Behandlung vorlegt wird von der Geschäftsordnung des Gemeinderates und dem*der Bürgermeister*in beeinflusst. In der Geschäftsordnung werden für eine Reihe von Sachverhalten Schwellen(werte) definiert bei deren Überschreitung der*die Bürgermeister*in einen Vorgang dem Gemeinderat vorlegen muss.
Daneben kann der*die Bürgermeister*in Sachverhalte die nicht in den Rahmen der Geschäftsordnung fallen nach eigener Bewertung in den Rat einbringen um sich die Unterstützung des Rates zu holen. Ein praktisches Beispiel wäre hier die Festlegung eines gemeindlichen Coporate-Design, dass wenn es unter den finanziellen Schwellen bleibt nicht im Gemeinderat behandelt werden muss, eine Rückkopplung mit dem Rat aber durchaus angebracht seien kann.
Wie kann überprüft werden, ob alle für den GR relevanten Themen dort auch besprochen werden?[Bearbeiten]
Generell gilt: Der Gemeinderat ist für grundsätzliches und wichtige Entscheidungen zuständig. Der*die Bürgermeister*in kümmert sich um die laufenden Geschäfte der Gemeinde. Dabei existiert eine Zuständigkeitsvermutung beim jeweiligen Rat. Welche Entscheidungen für eine Gemeinde wichtig und grundsätzlich ist hängt dabei sehr von der jeweiligen Größe dieser ab.
Ein Indikator ist dabei die Geschäftsordnung des Gemeinderates in der Schwellenwerte für laufende Verfahren definiert werden bis zu welcher Summe der*die Bürgermeister*in selbst entscheiden kann und wann der Gemeinderat eingeschaltet werden muss.
Am Ende ist es die Aufgabe jedes einzelnes Ratsmitgliedes das Handeln des*der Bürgermeister*in zu kontrollieren und darauf zu achten, dass sich an die Geschäftsordnung gehalten wird.
Ist eine Normenkontrollklage einer anderen Gemeinde ein Thema für den Gemeinderat?[Bearbeiten]
Das hinzufügen von Themen die nicht direkt aus der Gemeinde selbst kommen kann der*die Bürgermeister*in nach eigenem Ermessen entscheiden. Werden Themen nicht angesprochen die den Ratsmitgliedern wichtig sind können diese unter dem Punkt Anfragen oder durch einen Antrag in die Debatte des Rates eingebracht werden.
Hat ein Gemeinderatsmitglied in einer Gemeinderatssitzung ein Recht auf Informationen zu einem bestimmten Thema zu bekommnen?[Bearbeiten]
Im Zuge der Antragsberatung hat jedes Gemeinderatsmitglied das Recht Informationen und Erläuterungen zu dem Beratungsgegenstand einzufordern.
Sinnvoll ist es in der Geschäftsordnung festzulegen welche Informationen schon im Vorfeld an die Ratsmitglieder versendet werden sollten damit sich diese gut vorbereiten können.
Was kann unternommen werden, wenn ein GRM auf eine Frage zu einem Thema, die Antwort der Verwaltung bekommt, dass die verlangte Auskunft nicht geliefert werden kann?[Bearbeiten]
Bei einer nicht zufriedenstellenden Informationslage sollte der Beratungsgegenstand per Geschäftsordnungsantrag vertragt werden und ein Beschluss des Gemeinderates angeregt werden diese Informationen zu erhalten.
Welche Möglichkeiten hinsichtlich einer fachlichen Beratung (z.B. juristisch) hat ein GRM als Laie im Vorfeld oder während einer Beschlussdiskussion? [Bearbeiten]
Da gibt es - zumindest in Bayern - keine formal, z.B. von der Gemeinde finanzierte, externe (unabhängige) Unterstützung. Natürlich kann man sich jederzeit mit seinen Fragen an die/den Bürgermeister*in und an die Verwaltung wenden, aber wenn man eine externe unabhängige Auskunft sucht, dann muss man die selbst organisieren und finanzieren (z.B. über die kommunalpolitischen Vereinigungen, in Bayern GRIBS-Kommunalbüro). Zu beachten ist dabei natürlich die Verschwiegenheitspflicht, d.h. dass man keine Dinge, die im amtichen Verkehr vertraulich bekannt werden und die ansonsten nicht öffentlich sind, öffentlich macht.
Kann in einem Antrag einer Fraktion eine Fristsetzung z.B. für eine "Konzepterstellung für den Ausbau von ..." gesetzt werden?[Bearbeiten]
Im Antrag kann das natürlich verlangt werden. Die Frage ist dann halt, ob das Beschlussgremium den Antrag in dieser "Härte" so annimmt, oder ob er ggf. durch einen Gegenantrag abgemildert wird. Entscheidend ist ja nicht das, was beantragt wird, sondern das was beschlossen wird. In jedem Fall empfiehlt es sich immer - zumindest bei sehr vielen Beschlüssen - eine Zeitachse (z.B. "bis zur nächsten Sitzung", oder "bis zur Sommerpause", oder bis Tag.Monat.Jahr - eine Zeitachse vorzugeben.
Was für Möglichkeiten hat man als GRM, wenn die Verwaltung einen Beschluss (z.B. halbjährlicher Bericht zu ...) nicht umsetzt?[Bearbeiten]
Der erste Weg wäre natürlich, die Verwaltung (den/die Bürgermeister*in) daran zu erinnern und die Behandlung sozusagen anzumahnen und einzufordern. Wenn das nichts nützt, dann bleibt der Weg zur Rechtsaufsichtsbehörde. Dieser gegenüber den Vorfall schildern und um Abhilfe bitten.
Was für eine Rolle nimmt der Fraktionssprecher wahr? Welche Qualifikationen/Erfahrungen sollte der Fraktionssprecher mitbringen?[Bearbeiten]
Erstmal zur Begriffsklärung "Fraktionssprecher*in" und "Fraktionsvorsitzende*r" sind nicht zwingend die selben Personen. Und zum zweiten: es gibt für diese Fragen keine allgemeingültige Antwort. Überall sind die gewachsenen Strukturen und Gewohnheiten anders.
I.d.R. ist es so, dass es eine/einen Vorsitzende*n der Fraktion gibt (und i.d.R. dazu noch eine Stellvertretung), die/der Bindeglied zwischen der Fraktion und Verwaltung ist, Adressat, wenn Bgm*in (LR*in) oder eben Verwaltungsebenen Kontakt zur Fraktion aufnehmen wollen und - soweit vorhanden - Mitglied im Ältestenrat ist. Außerdem vertritt die/der Vorsitzende die Fraktion auch nach außen, repräsentiert i.d.R. die Fraktion bei Veranstaltungen und Podiumsdikussionen etc. (wobei das flexibel gehandhabt werden sollte) und ist oft Ansprechperson für Externe, z.B. auch für die Presse und sonstige Medien.
Daneben kann es in einer Fraktion einzelne Mitglieder geben, die Sprecher*innenrollen für bestimmte Fachbereiche haben, also z.B. "Sprecher*in für Haushalt und Finanzen" oder "Sprecher*in für Soziales" oder, oder ... I.d.R. vertreten sie die Fraktion im entsprechenden Fachausschuss. Was die Qualifikation betrifft, so sollte natürlich die/der "Sprecher*in" sich in ihrem Fachbereich auch gut auskennen oder zumindest bereit sein, sich einzuarbeiten.
Für die Qualifikation als "Fraktionsvorsitzende/r" sind - wie eigentlich für alle Mandatstäger*innen - natürlich Dinge, wie soziale Kompetenz, positive Außenwirkung, Verhandlungsgeschick, Teamfähigkeit, Fähigkeit zur Sitzungsleitung und Moderation und am besten natürlich schon etwas kommunalpolitische Erfahrung und Kenntnisse der Zusammenhänge vor Ort - sprich die eierlegende Wollmilchsau - hilfreich.
Darf ein Bürgermeister seinen eigenen Sohn einen Job in der Verwaltung geben oder nicht?[Bearbeiten]
Die Kompetenzen der/des ersten Bürgermeister*in sind in der Geschäftsordnung des Gemeinderats geklärt. Es kommt in der Regel auf die Eingruppierung an, ob die/der Bürgermeister*in in eigener Zuständigkeit Einstellungen vornehmen darf. Ab einer bestimmten Eingruppierung ist der Gemeinderat für die Einstellung von Beschäftigten zuständig. Bei der Entscheidung des Gemeinderats über die Einstellung darf ein Mitglied des Gemeinderats oder eben auch die/der Bürgermeister*in dann nicht an der Beratung und Abstimmung teilnehmen, wenn er/sie oder ein/e Verwandte bis zu einem bestimmten Grad der Verwandtschaft einen Vor- oder Nachteil aus dem Beschluss zieht (Art. 49 BayGO). Maßgeblich für den Begriff des/der Angehörigen ist der Art. 20 Abs. 5 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein Kind zählt in jedem Fall dazu. D.h. wenn der Gemeinderat eine Entscheidung über die Einstellung des Sohnes des Bürgermeisters treffen soll, dann darf der Bürgermeister nicht an der Beratung und Abstimmung zu diesem Punkt teilnehmen.
Wer darf Anträge an den Gemeinderat stellen (Bayern)?[Bearbeiten]
1. Alle gewählten Stadt- und Gemeinderät*innen haben Antragsrecht. Sie können dies als Einzelperson, gemeinsam mit anderen Rät*innen oder als Fraktion ausüben.
2. Es gibt die Möglichkeit eines Bürgerantrags. Dieser kann von 1% der Gemeindebürger*innen gemeinsam gestellt werden. Genaueres regelt Art 18b der Bayerischen Gemeindeordnung.
3. Auf Bürgerversammlungen können Einzelpersonen (oder mehrere gemeinsam) ein Anliegen oder einen Antrag vorbringen. Stimmt die Mehrheit der Bürgerversammlung dafür, wird daraus eine Empfehlung an den Stadt- oder Gemeinderat, der diese behandeln muss. Dies regelt Art 18 der Bayerischen Gemeindeordnung.
Geschäftsgang[Bearbeiten]
Was genau bedeutet die Nachprüfung eines Beschlusses durch den*die Bürgermeister*in?[Bearbeiten]
Der*die Bürgermeister*in ist verpflichtet Beschlüsse des Gemeinderates zu beanstanden wenn er*sie diese für rechtswidrig hält. Der Beschluss muss dann der Rechtsaufsichtsbehörde zur Überprüfung zugeleitet werden.
Wie wird eine Nachprüfung eines Beschlusses durch die Rechtsaufsicht durchgeführt?[Bearbeiten]
Die Rechtsaufsichtsbehörde überprüft Beschlüsse die ihr durch den*die 1. Bürgermeister*in zur Überprüfung zugeleitet werden. Sie kann aber auch von sich aus aktiv werden wenn sie einen Beschluss für rechtswidrig hält.
Die Rechtsaufsichtsbehörde erarbeitet eine Art Rechtsgutachten zu dem entsprechenden Beschluss und teilt der Gemeinde mit ob der Beschluss rechtswidrig oder nicht ist.