Integrationsgesetz
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Die Große Koalition hat sich auf den Entwurf eines Integrationsgesetzes geeinigt, das vom Bundestag am 07.07.2016 beschlossen wurde. Das Gesetz reagiert auf die hone Anzahl von Flüchtlingen, die insbesondere 2015 ins Land kamen, und auf Mängel der bisherigen Integrationspolitik. Es ändert bisherige Bestimmungen in unterschiedlichen Gesetzen.
Wesentliche Inhalte[Bearbeiten]
- Arbeitsmarktprogramm: Im Rahmen von Flüchtlingsintegrationsprogrammen sollen 100.000 neue Arbeitsgelegenheiten entstehen. Sie umfassen gemeinnützige Beschäftigungen in und um Flüchtlingseinrichtungen und im öffentlichen Bereich, gelten aber rechtlich nicht als Beschäftigungsverhältnis. Sie ähneln damit den bekannten "Ein-Euro-Jobs", werden jedoch statt mit 1,05 € nur mit 0,80 € pro Stunde vergütet.
- Duldung von Auszubildenden: Asylsuchende, die sich in einer dreijährigen Berufsausbildung befinden, erhalten eine Aussetzung der Abschiebung ("Duldung"), im Unterschied zur bisherigen Rechtslage auch dann, wenn sie älter als 21 Jahre sind; dazu wird § 60a Abs. 2 Satz 4-6 AufenthG entsprechend geändert. Zusätzlich kann eine Aufenthaltserlaubnis für maximal zwei Jahre erteilt werden, wenn der bisher geduldete Asylsuchende seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine entsprechende Arbeitsstelle gefunden hat (§ 18a Abs. 1a AufenthG).
- Wegfall der Vorrangprüfung: Wenn Asylsuchende eine Beschäftigung in strukturschwachen Regionen aufnehmen wollen, entfällt generell die Vorrangprüfung, bei der geprüft wird, ob Deutsche, EU-Bürger/innen oder andere bevorrechtigte Ausländer/innen für den Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Dazu wird eine Liste von Arbeitsagenturen erstellt, für deren Bezirke diese Regelung gilt.
- Aufstockung der Integrationskurse: Die "Wertevermittlung" im Rahmen der Orientierungskurse wird von 60 auf 100 Stunden aufgestockt, beim Sprachkursanteil bleibt es bei 600 Stunden. Asylsuchende, die nicht an den Kursen teilnehmen, müssen nach dem neuen § 5b im Asylbewerberleistungsgesetz mit Kürzungen ihrer Leistungen rechnen.
- Wohnsitzzuweisung: Im neuen § 12a AufenthG wird geregelt, dass Asylsuchenden ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung oder der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein Wohnsitz behördlich für die Dauer von drei Jahren zugewiesen werden kann.
Kritik[Bearbeiten]
- Arbeitsmarkt: Während die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände den teilweisen Wegfall der Vorrangprüfung begrüßt und fordert, diese generell abzuschaffen, kritisiert der DGB dies: Zu befürchten sei, dass Flüchtlinge vorrangig in der Leiharbeit eingesetzt werden. Nach Ansicht von Bündnis 90 / Die GRÜNEN sind die neuen Arbeitsgelegenheiten nicht geeignet, Flüchtlingen berufliche Qualifikationen zu verschaffen. Die Linke kritisiert zudem die niedrigere Bezahlung von Flüchtlingen bei den neuen Arbeitsgelegenheiten.
- Integrationskurse: Die GRÜNEN kritisieren, dass diese Kurse wegen der Anknüpfung an die "Bleibeperspektive" und damit an das Herkunftsland letzlich nur Geflüchteten aus Syrien, Iran, Irak und Eritrea zur Verfügung stehen.
- Wohnsitzauflagen: Die GRÜNEN halten den Drei-Jahres-Zeitraum für zu lang und befürchten, dass diese die Integration in den Arbeitsmarkt erschweren. Nach Ansicht der Linken verstoßen sie gegen die Genfer Flüchtlingskonvention und das EU-Recht. Auch der Berufsverband der Rechtsjournalisten kritisiert diese Auflagen, da sie die Möglichkeit der Gefüchteten, Arbeit zu finden, verringerten, sie seien damit ein Integrationshindernis.
Weblinks[Bearbeiten]
- Entwurf eines Integrationsgesetzes, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDE/CSU und der SPD vom 31.05.2016, Bundestags-Drucksache 18/8615 (pdf-Format, 56 Seiten)
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 06.07.2016, Bundestagsdrucksache 18/9090 mit (zusammengefassten) Stellungnahmen aller Fraktionen und der angehörten Sachverständigen (pdf-Format, 27 Seiten)