Kommunalvertretung

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Kommunalvertretungen oder Kommunalparlamente sind die Volksvertetungen in den Städten, Gemeinden und Kreisen. Die Bezeichnung ist von Bundesland zu Bundesland verschieden: Der Begriff Gemeinderat und Stadtrat ist am weitesten verbreitet. Brandenburg spricht von der Gemeindevertretung, die Städte in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern haben eine Stadtvertretung, die in Hessen und Bremerhaven eine Stadtverordnetenversammlung. Einheitlich das Bild in den Kreisen: Hier heißt das Kommunalparlament Kreistag.

Rechtlicher Rahmen[Bearbeiten]

Grundlage ist das Grundgesetz: „In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten“ (Artikel 28 (1) Satz 2f.). Die Gemeindeversammlungen sind dabei als Ausnahme für sehr kleine Kommunen zu betrachten. Die Gemeinde- und Kreisordnungen der Länder – also die innere Kommunalverfassung – regeln die Ausgestaltung der Kommunalparlamente.

Die Kommunalparlamente sind das jeweils höchste Organ der örtlichen Selbstverwaltung, denen in den Gemeinde- und Kreisordnungen eine Reihe von Zuständigkeiten zur alleinigen Entscheidung zugewiesen werden: „Beispielsweise dürfen ausschließlich sie örtliche Rechtsvorschriften (in den Kommunen Satzungen und Verordnungen genannt) erlassen, über das Vermögen der Kommune (u.a. die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken) entscheiden oder Bauleitpläne aufstellen, ändern, ergänzen oder aufheben.“[1]

In einen Gemeinderat oder einen Kreistag gelangt man per Wahl; als einzige Ebene haben hier auch nichtdeutsche EU-BürgerInnen das aktive und passive Wahlrecht. Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten die Kreis- oder StadträtInnen eine Aufwandsentschädigung. Wie viele Sitze ein Kommunalparlament hat, hängt von der Bevölkerungszahl ab.

Parlament oder Verwaltungsorgan?[Bearbeiten]

Kreistag, Gemeinde- und Stadtrat sind vollwertige Parlamente, meint die Politikwissenschaft. Die klassische staatsrechtliche Sicht dagegen sieht die kommunale Selbstverwaltung als Teil der dezentralisierten Staatsverwaltung. Damit wäre ihre Vertretung kein Parlament, sondern eher ein Verwaltungsorgan.

In der Praxis hat längst eine faktische Parlamentarisierung stattgefunden: Wie im Bundestag oder in den Landtagen gibt es in den Kommunalvertretungen Fraktionen. Sie bilden entweder alleine oder in Koalitionen die Mehrheit oder übernehmen die Rolle der Opposition. Auch zwischen Kommunalvertretung und Verwaltung besteht ein Spannungs- und Kontrollverhältnis. Und die Tageszeitung berichtet nicht von der Sitzung der Kommunalvertretung, sondern davon, dass im „Kommunalparlament“ die „Stadtregierung“ schwer gescholten wurde oder der „kleine Koalitionspartner“ Zicken macht.

Die Parlamentarisierung ist in urbanen Verdichtungsräumen am weitesten fortgeschritten, hier ist auch die Bedeutung von Parteien am größten. In Dörfern ist die Kommunalpolitik dagegen nach wie vor stärker personenbezogen und die politische Kultur von Konfliktscheu und dem Wunsch nach Einigkeit geprägt. Ähnlich das Bild im Osten Deutschlands, wo die Konsensorientierung der Runden Tische weiter wirkt.

Fußnote[Bearbeiten]

  1. Delle, Helmut: Die ersten kommunalpolitischen Schritte: Kommunalrecht konkret, in: Herrmann/ Munier (Hg.): Kommunal Politik machen, Bielefeld 2004, S.28

Literatur[Bearbeiten]

  • Herrmann, Rita A./Munier, Gerald: Kommunal Politik machen, Bielefeld 2004
  • Vogelsang, Lübking, Jahn: Kommunale Selbstverwaltung, Berlin 1997

Siehe auch[Bearbeiten]