Länderöffnungsklausel

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Seit dem 1. August 2014 ist eine Änderung des Baugesetzbuches in Kraft, die als Länderöffnungsklausel bezeichnet wird. Danach können die Bundesländer die bauplanungsrechtliche Privilegierung für Windenergie im Außenbereich einschränken und Abstände zwischen Windenergieanlagen und der (Wohn-)Bebauung festlegen. Von dieser Klausel machte als erstes Land Bayern mit seiner 10H-Regelung Gebrauch.

Wortlaut[Bearbeiten]

Im Baugesetzbuch wurde dem § 249 ein neuer Absatz 3 hinzugefügt mit folgendem Wortlaut:

"Die Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in den Landesgesetzen nach Satz 1 auch Abweichungen von den festgelegten Abständen zulassen."

Laut § 35 (1) Nr. 5 BauGB sind im Außenbereich Vorhaben zulässig, die "der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie" dienen, "wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen" und "die ausreichende Erschließung gesichert ist". Dies kann nunmehr die Landesgesetzgebung einschränken, indem sie zusätzlich Mindestabstände zu vorhandener Bebauung festlegt. Entsprechende Landesgesetze müssen bis Ende 2015 verabschiedet sein, damit dann wieder Planungssicherheit für entsprechende Anlagen besteht.

Die bayerische 10H-Regelung[Bearbeiten]

Diese Klausel hat die bayerische Landesregierung genutzt, indem sie durch ein Landesgesetz bestimmt hat, dass Windenergieanlagen einen Abstand vom Zehnfachen ihrer Höhe zu vorhandener Bebauung einhalten müssen (sog. 10H-Regelung), was die Flächen, auf denen in Bayern Windenergieanlagen errichtet werden können, enorm einschränkt. Die Gemeinden können durch Bauleitplanung wiederum Ausnahmen hiervon beschließen.

Kritik[Bearbeiten]

Die Länderöffnungsklausel ist verschiedentlich kritisiert worden. So meldete der Bundesverband Windenergie im Vorfeld "massive Bedenken" an. Das Gesetz würde "dazu führen, dass der Ausbau der Windenergie zum Beispiel in Bayern und Sachsen mit der geplanten Abstandsregelung massiv eingeschränkt bzw. sogar vollständig zum Erliegen gebracht wird." Brigitte Zaspel-Heisters zeigt in einem Papier des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung am Beispiel Bayerns, dass die für Windenergeianlagen zur Verfügung stehenden Flächen bei der Festlegung eines Abstands von 2.000 m auf 1,7% reduziert würden. Die Länderöffnungsklausel kann sich damit - je nach Entscheidung der Länder - als ein Instrument zur Hemmung des weiteren Ausbaus der Windenergie erweisen.

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