Positive Maßnahmen

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"Positive Maßnahmen" sind gezielte Fördermaßnahmen für ansonsten benachteiligte Gruppen. Für sich genommen könnten sie als Diskriminierung verstanden werden, da sie jedoch dem Ausgleich bestehender gesellschaftlicher Benachteiligung dienen, sind sie politisch und rechtlich gerechtfertigt.

Ziele[Bearbeiten]

Folgende Ziele werden mit "positiven Maßnahmen verfolgt:[1]

  • bestehende Nachteile, die bestimmte Personen oder gesellschaftliche Gruppen gegenwärtig oder in der Vergangenheit erlitten haben, zu beseitigen, auszugleichen oder zukünftig zu verhindern;
  • strukturelle Diskriminierungen zu überwinden und abzubauen und dadurch dem Ziel von echter Chancengleichheit näher zu kommen;
  • ein Mehr an tatsächlicher Gleichstellung durch die gezielte und spezifische Förderung bisher benachteiligter Gruppen zu erreichen;
  • Verschiedenheit, Vielfalt und Partizipation in allen Bereichen des sozialen, ökonomischen, kulturellen und politischen Leben zu fördern und die deutlichen Unterrepräsentationen verschiedener gesellschaftlicher Gruppen in zentralen Lebensbereichen (z.B. Arbeitswelt, Bildungsbereich, Medien, Politik etc.) sowie Gremien und Positionen (z.B. Frauen in Führungspositionen der Privatwirtschaft) auszugleichen;
  • ein ergänzendes, konstruktives und proaktives Instrument neben der eher „repressiv“ und reaktiv ausgerichteten Bekämpfung von Diskriminierungen anzuwenden.

Rechtlich erlaubt[Bearbeiten]

Dass "positive Maßnahmen" rechtlich erlaubt sind, lässt sich z. B. aus der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/43/EG (Antirassismusrichtlinie) ableiten; die entsprechende Formulierung in Art. 5 lautet:

"Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis spezifische Maßnahmen, mit denen Benachteiligungen aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft verhindert oder ausgeglichen werden, beizubehalten oder zu beschließen."[2]

Positive Maßnahmen sind dann zulässig, wenn sie

  1. den Zweck verfolgen, bestehende oder zu befürchtende Nachteile von Personen oder Personengruppen wegen der in § 1 AGG genannten Merkmale zu verhindern oder auszugleichen;
  2. verhältnismäßig (geeignet und angemessen) sind.

Weiterhin müssen "positive Maßnahmen" nach der EuGH-Rechtsprechung eine objektive Beurteilung des Einzelfalls ermöglichen, zeitlich begrenzt sein und regelmäßig überprüft werden. Sie dürfen auch nicht in "positive Diskriminierung" umschlagen; beispielsweise darf eine Person nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer benachteiligten Gruppe unabhängig von ihrer Qualifikation und Eignung beruflich bevorzugt werden.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. zitiert nach: Andreas Merx, Positive Maßnahmen in der Praxis – 10 Fragen und Antworten zur Umsetzung Positiver Maßnahmen (Heinrich-Böll-Stiftung)
  2. Fast wortgleich auch Art. 7 Abs. 1 der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG (arbeitsrechtliche Rahmenrichtlinie); vgl. auch § 5 AGG

Zum Weiterlesen[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]