Reform der Grundsteuer

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Im Juni 2016 haben sich die Landesfinanzminister auf eine Reform der Grundsteuer geeinigt. Ab dem 1. Januar 2022 soll damit begonnen werden, alle 35 Millionen Grundstücke in Deutschland neu zu bewerten. Frühestens 2026 kommen dann die ersten Steuerbescheide auf dieser Grundlage.

Die Grundsteuer wird bislang auf Basis von „Einheitswerten“ der Grundstücke berechnet (siehe Artikel Grundsteuer), die zuletzt 1935 (Ost) bzw. 1964 (West) festgesetzt und seitdem nur unzureichend fortgeschrieben wurden. Zwar kann eine Kommune die viel zu niedrigen Einheitswerte ausgleichen, indem sie einen höheren Hebesatz beschließt, doch haben sich auch die Verhältnisse zwischen unterschiedlichen Lagen und Gebäudearten geändert.

Bezüglich der Vermögensteuer hatte das Bundesverfassungsgericht die Einheitswerte schon 1996 für verfassungswidrig erklärt (statt sie zu reformieren beschloss daraufhin die Kohl-Regierung kurzerhand die Abschaffung der Vermögenssteuer). Der Bundesfinanzhof hielt daraufhin auch die Grundsteuer auf Basis der Einheitswerte für verfassungswidrig[1] und legte 2014 diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vor. Dieses entschied im April 2018 wie erwartet gegen die Einheitsbewertung und gab dem Bundesgesetzgeber Zeit bis Ende 2019, das Gesetz zu reformieren.[2]

Chance zur Ökologisierung verpasst[Bearbeiten]

Über eine Reform der Grundsteuer war schon lange nachgedacht worden. Als Besteuerungsgrundlagen wurden Bodenwert, Bodenfläche, Grundstückswert und Kombinationen davon gehandelt. Dabei erweist sich die Ermittlung aktueller Marktwerte als schwierig, so dass Typen von Gebäuden und Grundstücken mit pauschaler Bewertung gebildet werden müssen – bei Bodenwerten ist dies deutlich einfacher als bei den Gebäuden, da die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse in allen Bundesländern vorliegen. Die Flächen sind ohnehin bei den Katasterämtern verzeichnet.

2001 veröffentlichte das Deutsche Institut für Urbanistik (difu) die Studie „Grundsteuerreform im Praxistest“, die vier verschiedene Modelle in Beispielgemeinden auf ihre Praxistauglichkeit prüfte. Seit 2012 warben der Naturschutzbund (Nabu) und andere unter dem Titel „Grundsteuer zeitgemäß!“ für eine reine Bodensteuer, entweder nur auf Grundlage des Bodenwerts oder zusätzlich der Flächengröße[3]. Ein Argument war: Dies macht unbebaute, aber bebaubare Grundstücke bei der Steuer im Vergleich teurer, so dass ein Anreiz gegen Bodenspekulation und Zersiedelung entsteht. Zudem wird durch eine reine Bodensteuer verdichtetes Wohnen (Mehrfamilienhäuser) gegenüber heute steuerlich begünstigt. Dies betrifft nicht nur Eigentümer/innen, denn die Grundsteuer wird auf die Miete umgelegt. Die difu-Studie hatte zudem ergeben, dass bodenbezogene Varianten verwaltungstechnisch am einfachsten umzusetzen sind, da Grundstückswerte und –flächen leichter zu ermitteln sind als Gebäudewerte. Eine weitere Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln „Mehr Boden für die Grundsteuer“ stützte 2015 diesen Vorschlag mit den gleichen Argumenten.[4]

Dennoch einigten sich die Landesregierungen – auch die mit grüner Beteiligung – letztlich auf ein Modell, das Boden- und Gebäudewert kombiniert. Dies wird mit der größeren politischen Akzeptanz unter den Bundesländern begründet und damit, dass das tatsächliche Vermögen besteuert werden soll, zu dem auch das Gebäude gehört. Die Kampagne „Grundsteuer zeitgemäß“ läuft aber weiter und hat mit Boris Palmer einen prominenten grünen Unterstützer gefunden.

Der Reformplan[Bearbeiten]

Nach der Einigung der Länder werden zum Stichtag 2022 und danach alle sechs Jahre alle 35 Millionen Grundstücke (Wohn- und Gewerbegrundstücke, Bauernhöfe, Wälder) und alle Gebäude in Deutschland neu bewertet. Der Gebäudewert wird dabei auf Grundlage von „Pauschalherstellungskosten“ multipliziert mit der Bruttogrundfläche des Gebäudes ermittelt. Um einen Anstieg der Steuer zu vermeiden, sollen die Messzahlen ggf. reduziert werden. Die Länder sollen diese Messzahl zusätzlich individuell verändern können. Dennoch haben Hamburg und Bayern Dissens angemeldet. Sie fürchten Proteste wegen zu hoher Steuerbelastung, da es in diesen Ländern besonders teure Grundstücke gibt.[5] Dennoch wird die Reform über Bundesrat und Bundestag jetzt auf den Weg gebracht.

An der Praxis in den Kommunen wird sich zunächst nichts ändern. Die Neuermittlung der Werte wird einige Jahre in Anspruch nehmen, mit Steuerbescheiden auf Grundlage des neuen Verfahrens wird für 2026 oder 2027 gerechnet.

 Grundsteuerberechnung derzeit und zukünftig
 Die Grundsteuer wird heute auf der Basis von veralteten Einheitswerten berechnet; diese
 entsprechen den Grundstückswerten aus den Jahren 1935 (Ostdeutschland) bzw. 1964 (Westdeutschland)
 mit wenigen zwischenzeitlichen Anpassungen. Die Steuer wird vereinfacht so berechnet:
 - Der Einheitswert
 - multipliziert mit der bundeseinheitlichen Messzahl (abhängig von Grundstücksart)
 - multipliziert mit dem kommunalen Hebesatz
 ergibt den Steuerbetrag für das einzelne Grundstück.
 Nach der Reform soll dies so aussehen:
 - Der Gebäude- und Grundstückswert (pauschaliert alle 6 Jahre ermittelt)
 - multipliziert mit der Messzahl (bundeseinheitlich, durch Bundesland veränderbar)
 - multipliziert mit dem kommunalen Hebesatz
 ergibt den Steuerbetrag für das einzelne Grundstück.

Die Neubewertung aller Grundstücke wird zunächst einmal zu höheren Messbeträgen führen. Der Befürchtung, das würden die Kommunen für höhere Erträge aus der Grundsteuer nutzen, widersprechen die kommunalen Spitzenverbände. So sagte Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, laut dpa: "Ein Kommunalpolitiker, der Erhöhungen von Steuern, Gebühren und Abgaben nicht mit ganz triftigen Argumenten begründet, gefährdet seine Wiederwahl. Deswegen glaube ich nicht, dass es zu dramatischen Ausschlägen kommen wird". Die Kommunen würden also die höheren Messbeträge durch Senkungen ihrer Hebesätze ausgleichen.[6]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Oktober 2014, Az. II R 16/13
  2. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. April 2018, Aktenzeichen 1 BvL 11/14; siehe auch die Pressemitteilung des Gerichts vom 10.04.2018
  3. siehe hierzu AKP 3/2016, S. 51
  4. Zum Reformvorschlag des Nabu und anderen erschien 2018 ein Buch: Grundsteuer: Zeitgemäß! Der Reader zum Aufruf (ISBN: 978-3-96230-004-3, 18.00 €, Verlag Thomas Kubo UG, Verlagsinformation), weiterhin gibt es einen kurzen Erklärfilm zu diesem Konzept.
  5. Vgl. z.B. focus money: Bayern und Hamburg machen Front gegen Grundsteuer-Reform, 03.06.2016
  6. Stimme: Verband: Kommunen werden bei Grundsteuer nicht zulangen, 21.12.2019; wallstreet online: Kommunen wollen bei Grundsteuer nicht zulangen, 22.12.2019