Rettungsdienst
Die jeweiligen Rettungsdienstgesetze der Länder legen die Aufgaben und Kostenträgerschaft für Notfallrettung und Krankentransport fest und übertragen die Aufgabe den kreisfreien Städten und Landkreisen. Diese können die Leistungen mit ihrer Berufsfeuerwehr selbst erbringen oder Dritte beauftragen, z.B. Hilfsorganisationen oder private Rettungsdienste. Die Szenerie ist nicht nur von Land zu Land, sondern auch von Kommune zu Kommune unterschiedlich geprägt. 2010/11 ergingen zudem zwei weitere EuGH-Urteile über die Ausschreibungspflicht von Rettungsdienstleistungen; die Rechtslage ist allerdings für PraktikerInnen noch unübersichtlich.[1]
Klarstellung zur Ausschreibungspflicht[Bearbeiten]
Die Klage eines privaten Rettungsdienstes aus Passau bringt Klarheit darüber, wann diese Leistungen ausgeschrieben werden müssen und wann nicht: Das Vergaberecht greift beim Dienstleistungsauftrag, wenn nämlich der Erbringer einer Leistung direkt vom Auftraggeber vergütet wird. Das ist zum Beispiel beim sogenannten Submissionsmodell in Sachsen der Fall.
Anders verhält es sich beim sogenannten Konzessionsmodell, wie es Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz geregelt haben: Hier verhandelt der Dienstleistungserbringer über die Entgelte mit einem anderen öffentlichen Auftragnehmer, den Sozialversicherungsträgern. Das war für die Luxemburger Richter das Hauptargument dafür, dass es sich im Passauer Fall um eine Dienstleistungskonzession handelt. Zusätzlich spricht dafür, dass der jeweils beauftragte Rettungsdienst ein - wenn auch geringes - Betriebsrisiko übernimmt: Jährlich werde über die Höhe der Benutzungsentgelte für das Folgejahr neu verhandelt.
Auch wenn nicht ausgeschrieben werden muss, betont die Dritte Kammer des EuGH abschließend, bestehe auch für Dienstleistungskonzessionen eine Transparenzpflicht. Das Vergabeinformationssystem des Deutschen Städte- und Gemeindebundes bricht das auf die Praxis herunter: „Das heißt, dass der Vergabe eine öffentliche Bekanntmachung der Vergabeabsicht vorausgehen muss und dass die wesentlichen Vorgaben, wie etwa die Leistungsanforderungen, Auswahlkriterien und Fristen allen potentiellen Bietern bekannt sein müssen und auf alle in gleicher Weise angewendet werden.“[2]
Änderungen hat das Vergaberecht durch die Richtlinie 2014/24/EU (die die Richtlinie 2004/18/EG ersetzt) und Richtlinie 2014/25/EU (die die Richtlinie 2004/17/EG ersetzt) erfahren. Sowohl im Submissions- als auch im Konzessionsmodell sind die Leistungen des Rettungsdienstes grundsätzlich nach dem Vergaberecht auszuschreiben. Ausnahmen bestehen lediglich im Rahmen der Bereichsausnahme. Zu dieser hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 21.03.2019 Stellung bezogen.[3] Im Einzelnen ist diese jedoch weiterhin umstritten.[4]
Siehe auch[Bearbeiten]
- Wettbewerb/Rettungsdienst - Privater drängt auf den deutschen Markt in AKP 3/10, S. 12
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- ↑ Rita A. Herrmann, Stichwort Rettungsdienst, in AKP 5/11, Schwerpunkt Katastrophenschutz, Seite 39
- ↑ C-274/09, EuGH-Urteil vom 10.3.2011
- ↑ Kommentierung zu EuGH, Urteil vom 21.03.2019 – Rechtssache C-465/17
- ↑ Vergleiche Kommentierung zu OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2019 – 13 ME 164/19 und OLG Celle Vergabesenat, Beschluss vom 25.06.2019, 13 Verg 4/19 (Niedersachsen)