Share Deal

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Ein Share Deal (wörtlich: Anteils(ver)kauf) ist der Kauf von Unternehmensanteilen. Dabei können Aktien, GmbH-Anteile oder Anteile an einer Personengesellschaft den Eigentümer wechseln.

In der Wohnungswirtschaft sind Share Deals nicht zuletzt eine Methode der Steuervermeidung: Statt Grundstücke und Gebäude direkt zu verkaufen, werden Anteile an Unternehmen verkauft, denen diese Immobilien gehören. Dabei bleibt das immobilienbesitzende Unternehmen als Eigentümer im Grundbuch stehen. Wechseln weniger als 95% dieses Unternehmens den Eigentümer, wird keine Grunderwerbsteuer fällig.[1] Häufig werden daher bei einem steuervermeidenden Share Deal 94,9% eines Immobilienunternehmens veräußert.

Die Vermeidung der Grunderwerbsteuer schädigt Länder und Gemeinden finanziell.[2] Werden Gesellschaftsanteile statt Wohnungen verkauft, hindert das außerdem die Kommunen, das Vorkaufsrecht auszuüben, das sie bei Grundstücksverkäufen unter bestimmten Voraussetzungen haben können, und so in den spekulativen Wohnungsmarkt einzugreifen.

Im Zeitraum 1999 bis 2016 wurden nach Erhebungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) rund 18% der Transaktionen von Wohnungsportfolios ab 800 Wohnungen in Form von Share Deals mit Anteilen bis 94,9% getätigt. Dabei unterliegt die Gesamtzahl dieser Vorgänge wie auch der Anteil von Share Deals großen Schwankungen. Die Schätzungen über die Grunderwerbsteuer, die dem Fiskus dadurch entgeht, fallen sehr unterschiedlich aus, reichen jedoch aktuell bis zu 1 Mrd. € im Jahr (Hessisches Finanzministerium).

Gesetzesinititative Berlins 2021[Bearbeiten]

Um das Unterlaufen des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 ff. BauGB durch Share Deals zu verhindern, hat das Land Berlin im Februar 2021 einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht.[3] Der Entwurf befindet sich derzeit (Stand Anfang März 2021) noch in der Beratung.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Vgl. dazu Grunderwerbsteuergesetz § 1 Abs. 2a
  2. Die Grunderwerbsteuer ist eine Ländersteuer, doch wird in vielen Bundesländern ein Anteil davon über den kommunalen Finanzausgleich an die Gemeinden weitergegeben
  3. Siehe Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 ff. des Baugesetzbuchs (Vorkaufsrechtsstärkungsgesetz), Bundesrats-Drucksache 124/21; vgl. auch Senatskanzlei Berlin, Vorkaufsrecht der Kommunen soll gestärkt werden – Senat beschließt Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundesrat, Pressemitteilung vom 09.02.2021

Material[Bearbeiten]