Sozialticket Augsburg

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Unter der Bezeichnung "Sozialticket" konnten seit Juli 2014 einkommensschwache Personen, die in Augsburg leben, einen Berechtigungsschein zum Erwerb verbilligter Monatsfahrkarten für die örtlichen öffentlichen Verkehrsmittel erhalten. Das Verwaltungsgericht Augsburg urteilte im Oktober 2014, dass der Ausschluss von "Hartz-IV"-Empfänger/inne/n von diesem Ticket nicht zulässig ist.

Ursprüngliches Konzept des Sozialtickets[Bearbeiten]

Berechtigte Personen waren

  • Leistungsempfänger/innen von Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), die nicht in Einrichtungen (z.B. Alters- bzw. Pflegeheimen) leben, sowie die zu deren Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen
  • Empfänger/innen von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), die nicht in Einrichtungen (z.B. Alters- bzw. Pflegeheimen) leben, sowie die zu deren Haushalt gehörenden, wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Lebenspartner/innen und minderjährigen Kinder.
  • Leistungsempfänger/innen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und die zu deren Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen.[1]

Empfänger/innen von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) gehörten ausdrücklich nicht zum berechtigten Personenkreis. Die Stadt begründete das einerseits mit ihrer Haushaltslage (statt ca. 500.000 € hätte sie dann das Sozialticket schätzungsweise 1,4 Mio. € gekostet), andererseits damit, dass Empfänger/innen von ALG II arbeitsfähig und meist auch mobil seien. Sie könnten auf andere Verkehrsmittel wie das Fahrrad verwiesen werden, bei Bewerbungen u. ä. könnten sie beim Jobcenter Fahrtkostenerstattung beantragen.[2]

Gegen diesen Ausschluss, genauer: Gegen die Ablehnung ihrer jeweiligen Anträge auf ein Sozialticket, klagten mehrere Empfänger/innen von Leistungen nach dem SGB II. In seinem Urteil vom 7.10.2014 gab ihnen das Verwaltungsgericht Augsburg Recht.

Das Urteil[Bearbeiten]

Das Gericht begründet sein Urteil vor allem mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie der entsprechenden Vorschrift aus der Verfassung des Freistaates Bayern (Art. 118 Abs. 1 BV). Zwar könne die Gemeinde im Rahmen ihrer Selbstverwaltung derartige Leistungen frei ausgestalten, zumal wenn es sich - wie hier - um freiwillige Leistungen handelt, und sie auch unter Haushaltsvorbehalt stellen. Doch muss die dabei den Gleichheitssatz beachten. "Der Gleichheitssatz ... ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von potentiell Leistungsberechtigten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können."[3]

Differenzierungen seien möglich, müssten jedoch durch Sachgründe gerechtfertigt sein, insbesondere auch dann, wenn hinter ihnen vor allem Haushaltsgründe stehen. Das Gericht vergleicht anschließend die wirtschaftliche Lage der benannten Gruppen und kommt zu dem Ergebnis: "Ein Vergleich zwischen der wirtschaftlichen Situation von Leistungsempfängern nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt) mit der von Leistungsempfängern nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) ergibt, dass insoweit keine, allenfalls marginale Unterschiede bestehen. Beide Personengruppen sind im Wesentlichen gleichermaßen bedürftig bzw. einkommensschwach."[4] Für viele Empfänger/innen von "Hartz-IV-Leistungen" sei das Sozialticket sogar bedeutender, denn Bezieher/innen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach Erreichen der Altersgrenze) ersparten sich nur die Differenz zum Seniorenticket, erstere dagegen die zum regulären Monatsticket.

Konsequenzen des Urteils[Bearbeiten]

Die Stadt Augsburg hat das Sozialticket zunächst nicht abgeschafft, will aber - nach Presseberichten[5] - zunächst keine Anträge mehr bearbeiten und bis zum Sommer 2015 über ein neues Konzept für das Sozialticket entscheiden.

Für andere Gemeinden bedeutet das Urteil, dass sie ggf. die Kriterien für ihre Sozialtickets oder andere einkommensbezogene Ermäßigungen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung noch einmal überprüfen sollten.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Zitiert aus dem Urteil, siehe Weblinks
  2. Zitiert aus dem Urteil
  3. Urteil, RZ 39
  4. Urteil, Rz. 56
  5. z. B. focus regional, Augsburg sucht nach Gerichtsurteil Konzept für neues Sozialticket, 27.12.2014

Weblinks[Bearbeiten]