Pflichtzuführung

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Die Pflichtzuführung oder Mindestzuführung ist im kameralistischen kommunalen Haushaltsrecht der Betrag, der aus dem Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt mindestens zugeführt werden muss, damit der Haushalt als ausgeglichen gilt. Die Höhe der Mindestzuführung bemisst sich an den ordentlichen Tilgungen.

Begründung[Bearbeiten]

Grundlage für die Vorschrift zur Mindestzuführung ist folgender Gedanke: In der kommunalen Haushaltswirtschaft soll ein Vermögensverzehr möglichst vermieden werden. Da für kommunales Vermögen bei kameralistischer Haushaltsführung keine Abschreibungen gebucht werden (Ausnahme: Gebührenhaushalte), stehen diese als Maßstab nicht zur Verfügung. Kommunale Investitionen werden jedoch in der Regel durch Kommunalkredite finanziert, die sich in ihrer Laufzeit an der wirtschaftlichen Lebensdauer beispielsweise des Bauwerks orientieren. Damit kann die Tilgung der Kredite ersatzweise als Maßstab dafür herangezogen werden, wie hoch der Wertverlust der kommunalen Infrastruktur im Haushaltsjahr ist und welcher Betrag daher aus dem Verwaltungshaushalt erwirtschaftet werden muss, um diesen Wertverzehr auszugleichen. Dieser Betrag wird dem Vermögenshaushalt zugeführt, so dass er nunmehr für Investitionen zweckgebunden ist.

Darstellung im Haushalt[Bearbeiten]

Die Pflichtzuführung erscheint im Verwaltungs- wie im Vermögenshaushalt jeweils im Einzelplan 9 "Allgemeine Finanzwirtschaft". Im Verwaltungshaushalt ist sie als Ausgabe, im Vermögenshaushalt als Einnahme in gleicher Höhe ausgewiesen.

Unterschied zur Doppik[Bearbeiten]

Im doppischen Haushalt entfällt die Trennung zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt, so dass es auch keine entsprechenden Zuführungen geben kann. Zudem werden Abschreibungen dargestellt und Bilanzen erstellt, durch die die Wertveränderungen des kommunalen Vermögens sichtbar werden.

Siehe auch[Bearbeiten]

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