Gemeinden und ihr Verhältnis zum Kreis

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Gemeinden und kreisangehörige Städte sind aufgrund ihrer begrenzten Größe und/oder Verwaltungskraft meist allein nicht in der Lage, alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft selbst zu erfüllen. Deshalb sind sie in einen Landkreis eingegliedert, behalten aber den Status als Selbstverwaltungskörperschaft bei. Zu Konflikten zwischen Gemeinde und Kreis kommt es bei der Aufgabenabgrenzung, bei der Finanzierung und durch divergierende Interessen.

Aufgabenabgrenzung[Bearbeiten]

Sie erfolgt durch zwei Funktionen der Kreise:

  • Die Ausgleichsfunktion bedeutet, dass der Kreis die Leistungsunterschiede seiner Gemeinden ausgleicht: Durch Übernahme kostenträchtiger Aufgaben wie der Sozialhilfe, aber auch durch Zuweisungen an die Gemeinden. (Vgl. hierzu auch Kreisumlage.)
  • Die Ergänzungsfunktion bedeutet, dass der Kreis Leistungen übernimmt, die die Gemeinden nicht aus eigener Kraft erfüllen können.

Die Abgrenzung zwischen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft (Gemeinde) und Aufgaben der überörtlichen Gemeinschaft (Kreis) lässt sich aber nicht immer einheitlich festlegen; eine Richtschnur stellt das sog. Rastede-Urteil dar: Demnach gilt auch zwischen Gemeinden und Kreisen das Subsidiaritätsprinzip, d. h., dass Aufgaben mit relevantem örtlichen Charakter von den Gemeinden erfüllt werden, sofern diese Aufgabenerfüllung dort sichergestellt ist.

Finanzierung[Bearbeiten]

Die Hauptfinanzquelle des Kreises ist die Kreisumlage, die von den kreisangehörigen Gemeinden auf Grundlage ihrer Steuerkraft erhoben wird. Der Kreis selbst legt die Höhe der Kreisumlage fest. Der Umlagesatz ist regelmäßig Gegenstand von Konflikten zwischen Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden.

Interessenkonflikte[Bearbeiten]

Das Verhältnis des Kreises zu den Gemeinden ist von mehreren Interessenkonflikten geprägt. Die effektive Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden steht der Verpflichtung, deren Entschlusskraft und Verantwortungsfreude nicht zu beeinträchtigen, ebenso gegenüber wie die Ausgleichsfunktion zwischen schwächeren und stärkeren Gemeinden. In einer Zeit knapper Mittel wird hier von den politischen Gremien besondere Sensibilität verlangt. Nicht alles, was politisch sinnvoll ist, muss auf der Kreisebene geschehen. Wo die Gemeinden selbst entscheiden und ausführen können, sollte der Kreis auf der Hut sein, Aufgaben zu übernehmen und damit in die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden einzugreifen.

Neben den einleuchtenden demokratischen Gründen für eine Regelung durch die Gemeinden sprechen auch bürokratische Gründe gegen eine Aufgabenübernahme durch Landkreise, wenn es dadurch – etwa im Zuschusswesen – zu einer Doppelverwaltung durch Gemeinde- und Kreisverwaltung und zu einer Doppelberatung durch Gemeinderat und Kreistag kommt. Auch wenn es schwerfällt: KreispolitikerInnen müssen die besondere Begabung haben, auf politisches Handeln zugunsten der Gemeinden verzichten zu können.

Literatur[Bearbeiten]

  • Minkner, Armin: Kreise und andere Kommunalverbände, in: Klemisch, Herbert, u. a.: Handbuch für alternative Kommunalpolitik, Bielefeld 1994, S. 59 ff.
  • Wollmann, Hellmut / Roth, Roland (Hrsg.): Kommunalpolitik. Politisches Handeln in den Gemeinden, Bonn 1998
  • Vogelsang, Klaus / Lübking, Uwe / Jahn, Helga: Kommunale Selbstverwaltung. Rechtsgrundlagen – Organisation – Aufgaben, Berlin 1997