Bagatellsteuern
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Bagatellsteuern sind Steuern mit vergleichsweise geringem Aufkommen. Zur Abgrenzung des Begriffs werden zwei verschiedene Definitionen angeboten:
- Steuerarten, deren Aufkommen im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen der jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) gering ist. Die Grenze wird teils bei 0,1%, teils bei 0,2% des jeweiligen gesamten Steueraufkommens gezogen.
- Steuerarten, deren Aufkommen nicht einmal den damit verbundenen Verwaltungsaufwand deckt. Da dieser jedoch schwer zu ermitteln ist, bleibt diese Definition notwendigerweise unscharf.[1]
Beispiele für kommunale Bagatellsteuern sind:
- Getränkesteuer
- Hundesteuer
- Pferdesteuer
- Jagdsteuer und Fischereisteuer
- Übernachtungsteuer
- Vergnügungsteuer
- Zweitwohnungsteuer
- Schankerlaubnissteuer
Bagatellsteuern dienen weniger der Erzielung von Erträgen, sondern sollen vor allem eine wirtschaftliche Lenkungswirkung entfalten. Lobbyorganisationen wie der Bund der Steuerzahler fordern regelmäßig ihre Abschaffung.[2]
Fußnoten[Bearbeiten]
- ↑ Die erste Definition wird z.B. verwendet von haushaltssteuerung.de, der wikipedia oder dem Gabler-Wirtschaftslexikon, die zweite in Wirtschaftslexikon24 und betriebswirtschaft-lernen.net, siehe jeweils unter Quellen.
- ↑ Siehe z.B. Wirtschaftswoche, Bagatellsteuern schaden viel und bringen wenig ein, 25.05.2016; ebenfalls kritisch: General-Anzeiger, Einnahmen der Kommunen - Kreativ bei Bagatellsteuern, 05.07.2015
Quellen[Bearbeiten]
- wikipedia: Bagatellsteuer
- haushaltssteuerung.de: Bagatellsteuern im Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
- Gabler Wirtschaftslexikon: Bagatellsteuern
- Wirtschaftslexikon24: Bagatellsteuern
- betriebswirtschaft-lernen.net: Bagatellsteuer