Große kreisangehörige Stadt

Aus KommunalWiki

Die Gemeindeordnungen Brandenburgs, Nordrhein-Westfalens, von Rheinland-Pfalz sowie Thüringen kennen die sog. Große kreisangehörige Stadt. Mit diesem Status sind – vergleichbar mit der Großen Kreisstadt in Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen – zusätzliche Aufgaben verbunden.

Nordrhein-Westfalen[Bearbeiten]

In der NRW-Gemeindeordnung können Gemeinden ab einer bestimmten Größe zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden. Dafür ist eine Rechtsverordnung erforderlich[1]. Wesentliches Kriterium ist das Quorum: „Eine Gemeinde ist zur Großen kreisangehörigen Stadt (...) zu bestimmen, wenn sie an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen die erforderliche Einwohnerzahl aufweist“ [2]. Für diese Gemeindeart liegt sie bei 60.000 EinwohnerInnen. Die Stichtage sind jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember, Datenbasis ist die vom Statistischen Landesamt fortgeschriebene Bevölkerungszahl. Ab einer Zahl von 50.000 EinwohnerInnen kann der Status auf Antrag der Gemeinde zuerkannt werden.

Liegt die die Einwohnerzahl an fünf Stichtagen hintereinander unter bestimmten Schwellenwerten, so wird sie Auf Antrag oder gar von Amts wegen zur mittleren kreisangehörigen Stadt herabgestuft.[3]

Welche Aufgaben ihnen übertragen werden, wird in einem Gesetz oder einer Rechtsverodnung geregelt. Von den 373 kreisangehörigen Gemeinden NRWs haben 35 den Status der Großen kreisangehörigen Stadt (Stand 2004).

Rheinland-Pfalz[Bearbeiten]

Beim südlichen Nachbarn ist die Hürde geringer, hier können große kreisangehörige Städte bereits ab einer Einwohnerzahl von 25.000 per Gesetz oder auf ihren Antrag per Rechtsverordnung der Landesregierung diesen Sonderstatus erhalten[4]. Insgesamt gibt es in Rheinland-Pfalz acht große kreisangehörige Städte, die im Stadtgebiet einige Aufgaben der Kreisverwaltung wahrnehmen.

Brandenburg[Bearbeiten]

Brandenburg regelt in § 1 seiner Kommunalverfassung die Gemeindearten. Ab 35.000 EinwohnerInnen wird eine kreisangehörige Stadt zur Großen kreisangehörigen Stadt[5]. Ist diese Zahl erreicht, ergeht eine Rechtsverordnung des Innenministeriums. Der Entzug des Sonderstatus’ ist möglich, wenn die Bevölkerungszahl unter diese Schwelle sinkt.

Thüringen[Bearbeiten]

Das Land Thüringen verknüpft den Status der Großen kreisangehörigen Stadt nicht mit einer konkreten Bevölkerungszahl, sondern formuliert dies allgemeiner: „Kreisangehörigen Gemeinden können auf ihren Antrag Aufgaben, die der Landkreis im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt, übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. Sie erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis“[6].

Sowohl die Entscheidung darüber, welche Aufgaben übertragen werden, als auch die Erklärung zur Großen kreisfreien Stadt erfolgen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages.

Modellversuch in Schleswig-Holstein[Bearbeiten]

Auch im nördlichsten Bundesland wird überlegt, einen solchen Sonderstatus einzuführen. Seit 2005 hat die Stadt Norderstedt (73.000 EinwohnerInnen) im Rahmen eines Modellversuchs diesen Status. Nach dessen Abschluss 2011 ist beabsichtigt, im Rahmen einer Neuregelung in der Gemeindeordnung allen Städten ab 50.000 EinwohnerInnen diesen Schritt zu ermöglichen.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. vgl.§ 4 GO NRW
  2. § 4 (3) GO NRW
  3. § 4 (4) GO NRW
  4. § 6 (1) GO Rheinland-Pfalz
  5. § 1 (3) KV Brandenburg
  6. § 6 (4) GO Thüringen

Siehe auch[Bearbeiten]