Mittlere kreisangehörige Stadt

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Haben Kreisangehörige Gemeinden eine bestimmte Einwohnerzahl oder Verwaltungskraft erreicht, können sie einen besonderen Status erhalten. Neben der Großen kreisangehörigen Stadt kennen die Länder Nordrhein-Westfalen und Brandenburg als „Zwischenebene“ auch die Mittlere kreisangehörige Stadt.

Aufgaben[Bearbeiten]

Eine Mittlere kreisangehörige Stadt in NRW kann zum Beispiel Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigungen) und der Verkehrslenkung übernehmen oder ein eigenes Jugendamt einrichten. Sie kann die Trägerschaft für Volkshochschulen und Rettungswachen übernehmen sowie eine hauptamtliche Feuerwache unterhalten.

Sie hat – ebenso wie die Großen kreisangehörigen Städte – ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten.

Nordrhein-Westfalen[Bearbeiten]

Von den 373 kreisangehörige Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sind 119 Mittlere kreisangehörige Städte (Stand 2004). Um diesen Sonderstatus von Amts wegen zu erhalten, müssen die Kommunen an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens 25.000 EinwohnerInnen haben - auf Antrag können sie ihn bereits ab 20.000 EinwohnerInnen bekommen. Das Procedere ist analog zum Verfahren bei der Großen kreisangehörigen Stadt, die 60.000 EinwohnerInnen zählen muss.[1]

Auch das Verfahren der Aberkennung ist das gleiche, mit einem Unterschied: „Sobald eine Gemeinde als Mittlere kreisangehörige Stadt zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen hat, führt sie unabhängig von der künftigen Einwohnerentwicklung die Bezeichnung 'Stadt'.“[2].

Brandenburg[Bearbeiten]

Als zweite Gemeindeordnung kennt Brandenburg diese Gemeindeart, der Status wurde ebenfalls ab 25.000 EinwohnerInnen verliehen. Die zwölf Mittleren kreisangehörigen Städte sind (Stand 2004): Forst (Lausitz), Fürstenwalde/Spree, Guben, Luckenwalde, Neuruppin, Oranienburg, Rathenow, Schwedt/Oder, Senftenberg, Spremberg, Strausberg und Wittenberge.

Die 2007 verabschiedete neue Kommunalverfassung bestimmt in § 141: "Städte, denen nach bisherigem Recht der Status einer Mittleren kreisangehörigen Stadt verliehen worden ist, behalten diesen Status. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Status durch Rechtsverordnung entziehen, wenn die Stadt dies beantragt oder wenn die Einwohnerzahl von 25 000 unterschritten wird."

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Vgl. § 4 GO NRW
  2. Vgl. § 13 (2) GO NRW

Literatur[Bearbeiten]

  • Knirsch, Hanspeter: Kommunalpolitik von A-Z. Ein Leitfaden durch die Gemeindeordnung NRW für die kommunalpolitische Praxis, Düsseldorf 2003.

Siehe auch[Bearbeiten]