Rechnungsprüfungsamt
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In größeren Gemeinden (je nach Bundesland abhängig von Gemeindetyp oder Gemeindegröße) muss ein Rechnungsprüfungsamt gebildet werden, das für die örtliche Rechnungsprüfung (meist im Zusammenspiel mit dem Rechnungsprüfungsausschuss der Vertretungskörperschaft) zuständig ist. Die Bildung eines Rechnungsprüfungsamtes kann durch Gesetz (Gemeindeordnung) zwingend vorgeschrieben oder aufgrund von "pflichtgemäßem Ermessen" erforderlich sein. In den verschiedenen Bundesländern sehen die Vorschriften wie folgt aus:
- Baden-Württemberg: Stadtkreise sowie große Kreisstädte müssen ein eigenes Rechnungsprüfungsamt haben, sofern sie sich nicht eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen.
- Bayern: In kreisfreien Städten muss es ein Rechnungsprüfungsamt geben.
- Brandenburg: In kreisfreien Städten muss es ein Rechnungsprüfungsamt geben.
- Hessen: Gemeinden ab 50.000 Einwohner/inne/n müssen ein Rechnungsprüfungsamt besitzen.
- Mecklenburg-Vorpommern: Gemeinden ab 20.000 Einwohner/inne/n müssen ein Rechnungsprüfungsamt besitzen.
- Niedersachsen: In kreisfreien Städten, großen selbstständigen Städten sowie selbstständigen Gemeinden muss es ein Rechnungsprüfungsamt geben.
- Nordrhein-Westfalen: Hier wird der Begriff "Rechnungsprüfungsamt" nicht verwendet, stattdessen wird nur von der "örtlichen Rechnungsprüfung" gesprochen, bei der es sich um eine Dienststelle der Gemeinde handelt; inhaltliche Unterschiede zu den Rechnungsprüfungsämtern in den anderen Bundesländern gibt es nicht. In kreisfreien Städten, großen sowie mittleren kreisangehörigen Städten muss es eine solche örtliche Rechnungsprüfung geben.
- Rheinland-Pfalz: In kreisfreien Städten sowie in großen kreisangehörigen Städten muss es ein Rechnungsprüfungsamt geben.
- Saarland: Gemeinden ab 20.000 Einwohner/inne/n müssen ein Rechnungsprüfungsamt besitzen.
- Sachsen: Gemeinden müssen ein Rechnungsprüfungsamt haben, sofern sie sich nicht eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen.
- Sachsen-Anhalt: In kreisfreien Städten sowie Gemeinden ab 25.000 Einwohner/inne/n muss es ein Rechnungsprüfungsamt geben.
- Schleswig-Holstein: Gemeinden ab 20.000 Einwohner/inne/n müssen ein Rechnungsprüfungsamt besitzen.
- Thüringen: In kreisfreien Städten muss es ein Rechnungsprüfungsamt geben.
Literatur[Bearbeiten]
- Dieter Engels / Manfred Eibelshäuser (Hrsg.): Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung. Aus der Praxis für die Praxis. Handbuch, 1. Auflage 2012, 372 Seiten, Carl Link Kommunalverlag, ISBN 978-3-556-06255-5 (Verlagsinformation zum Buch)
- Siehe auch das Interview der Zeitschrift "Der Neue Kämmerer" mit Herbert Gehring, Amtsleiter des Rechnungsprüfungsamtes der Landeshauptstadt Dresden, anlässlich seines Ruhestands: „Prüfer müssen sichtbar sein, Qualität bringen und Vertrauen schaffen.“, 25.10.2022
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