Kappungsgrenze

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Mieterhöhungen sind in Deutschland nicht unbegrenzt zulässig. Nach § 558 BGB sind sie an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  • Die Miete muss bis zum Inkrafttreten der Mieterhöhung mindestens 15 Monate lang unverändert geblieben sein.
  • Die neue Miete darf nicht höher sein als die ortsübliche Vergleichsmiete.
  • Die Mieterhöhungen dürfen innerhalb von drei Jahren nicht über 20 Prozent betragen.

Diese dritte Grenze (die "Kappungsgrenze") fällt in vielen Städten und Gemeinden noch geringer aus: Durch Rechtsverordnung können die Bundesländer Gebiete ausweisen, in denen sie nur 15% beträgt (§ 558 Abs. 3 BGB). Dies wird als abgesenkte Kappungsgrenze bezeichnet.

Die Kappungsgrenze wird häufig zusammen mit anderen Instrumenten zum Schutz vor zu schnell ansteigenden Mieten eingesetzt wie der Mietpreisbremse und der verlängerten Kündigungssperrfrist nach Umwandlung in Wohneigentum (§ 577a Abs. 2 BGB). Die Instrumente ergänzen sich: Die Meitpreisbremse soll die Miethöhe bei Neuvermietung begrenzen, die abgesenkte Kappungsgrenze im laufenden Mietverhältnis, und die verlängerte Kündigungssperrfrist soll die Möglichkeiten begrenzen, dem Markt günstigen Mietwohnraum durch Umwandlung in Eigentumswohnungen zu entziehen.

Wo gilt die abgesenkte Kappungsgrenze?[Bearbeiten]

Die meisten Bundesländer haben eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen. Die abgesenkte Kappungsgrenze gilt in etwas weniger als 400 Gemeinden; diese decken sich oftmals mit denen, in denen auch die Mietpreisbremse gilt:

In Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt keine abgesenkte Kappungsgrenze.

Fußnoten[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]