Konsumcannabisgesetz

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Seit dem 1. April gilt für Cannabis zu Konsumzwecken das Konsumcannabisgesetz[1] (KCanG). Es hat den Umgang mit Cannabis teilweise legalisiert. So dürfen für den eigenen Konsum im öffentlichen Raum bis 25 zu Gramm Cannabis mitgeführt, zuhause bis zu 50 Gramm aufbewahrt werden. Für den Eigenbedarf können bis zu drei Pflanzen pro erwachsener Person im Haushalt angebaut werden. Ebenfalls zulässig ist der Anbau in sogenannten Anbauvereinigungen (seit Juli 2024). Die Bestimmungen sind im Gesetz als Ausnahmen vom generellen Verbot des Anbaus und der Weitergabe von Cannabis formuliert.

Für Cannabis, das zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken eingesetzt wird, gilt das gleichzeitig in Kraft getretene Medizinal-Cannabisgesetz[2]. Mit diesem Gesetz wird medizinisches Cannabis aus der Zuständigkeit des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen, jedoch nicht ins Arzneimittelrecht überführt.

Beide Gesetze wurden zeitgleich durch Verabschiedung des Cannabisgesetzes eingeführt.

Jugendschutz, Suchtprävention[Bearbeiten]

Das Gesetz enthält in § 5 Bestimmungen zum Jugendschutz: So ist der Konsum für Personen unter 18 Jahren verboten, ebenso (§ 6) Werbung für Cannabis. Zur verbesserten Suchtprävention erhält die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung - 2025 umbenannt in "Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit" - in § 8 einige detailliert benannte Aufgaben.[3]

Verbotszonen[Bearbeiten]

In § 5 werden auch Verbotszonen benannt, in denen der öffentliche Konsum generell nicht erlaubt ist: in Schulen und in deren Sichtweite, auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite. Als Sichtweite wird ein Abstand von bis zu 100 Metern von dem jeweiligen Eingangsbereich definiert.

  • Um die Verbotszonen in der eigenen Gemeinde zu finden, hilft die App "Verbotszonen", die hier heruntergeladen werden kann. Die Angaben sind ohne Gewähr und ersetzen keine Rechtsauskunft.

Regeln für den Straßenverkehr[Bearbeiten]

Einige Monate später, im Sommer 2024, wurden durch das Cannabis-Verkehrsgesetz zusätzliche Bestimmungen in das Straßenverkehrsgesetz eingeführt. Danach ist ein Wert ab 3,5 Nanogramm THC je ml Blut ebenso eine Ordnungswidrigkeit wie ein zu hoher Alkoholgehalt und wird mit einem Bußgeld und zeitweiligem Führerscheinentzug geahndet. In der Praxis bedeutet das, dass nach dem Konsum von Cannabis etwa acht Stunden lang auf das Autofahren verzichtet werden sollte. Mischkonsum von Cannabis und Alkohol ist im Straßenverkehr generell, ohne irgendwelche Grenzwerte, verboten.[4]

Praxiserfahrungen[Bearbeiten]

Im Vor- wie im Nachhinein war und ist das Gesetz umstritten. Die Befürworter eine Legalisierung begrüßten es, hatten aber teilweise wesentlich mehr erwartet. Dagegen wird das Gesetz von konservativer Seite heftig kritisiert.

Suchtforscher:innen verweisen in dieser Debatte nicht selten darauf, dass zwar Cannabis durchaus mit Gesundheitsgefahren verbunden ist, legale Drogen wie Nikotin oder Alkohol jedoch das deutlich größere Problem darstellen - diesen sollte die Politik größere Aufmerksamkeit widmen. Für die Justiz stellt die Teillegalisierung eine Entlastung dar, muss sie doch die vielen Bagatellfälle, die früher durch die viel geringeren erlaubten Mengen oder durch einzelne zu Hause gezogene Hanfpflanzen veranlasst wurden, nicht mehr durchführen. Ohne die Verfolgung kleiner Konsumenten bleibe mehr Zeit für das Vorgehen gegen die organisierte Kriminalität. Laut polizeilicher Kriminalstatistik ist die Zahl der Drogendelikte durch das neue Gesetz um gut ein Drittel gesunken. Die Polizei hingegen klagt über den zusätzlichen Aufwand, den die Bestimmungen über die Verbotszonen verursachen. Diese sind für die Beamten wie für Bürger:innen oft nicht klar erkennbar. Mediziner:innen beobachten hingegen, dass gerade gefährdete Jugendliche jetzt leichter Zugang zu Cannabis erhalten und durch übermäßigen Konsum verursachte Krankheitsbilder zunehmen, was durch das Gesetz eigentlich verhindert werden sollte. Die Bevölkerung zeigt sich gespalten; in Umfragen gibt es ungefähr gleich viel Zustimmung wie Ablehnung zur Teillegalisierung.

Die Gründung von Anbauvereinigungen nimmt nur langsam Fahrt auf. Neben den Aufgaben, geeignete Räumlichkeiten zu finden und einen Verein zu gründen, müssen auch viele behördliche Auflagen erfüllt werden. Besonders Bayern, das der Teillegalisierung immer widersprochen hat, scheint die Genehmigungen sehr restriktiv zu handhaben. Erst ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes wurden hier erste Clubs genehmigt.[5]

Die schwarz-rote Bundesregierung hat vereinbart, das Cannabiskonsumgesetz im Herbst 2025 ergebnisoffen zu evaluieren.

Erster Zwischenbericht: Kein sprunghafter Anstieg des Konsums[Bearbeiten]

Ende September 2025 legte eine Forschungsgruppe[6] einen ersten Zwischenbericht zur Evaluation des Konsumcannabisgesetzes vor, rund anderthalb Jahre nach Inkrafttreten.[7] Einige Ergebnisse in Kürze:

  • Der Schwarzmarkt wird von Konsumierenden weniger in Anspruch genommen. Die Anbauvereinigungen leisten dazu allerdings keinen relevanten Beitrag.
  • Schon seit 2019 geht der Cannabiskonsum unter Jugendlichen zurück; dies hat sich durch die Teillegalisierung nicht geändert. Bei Erwachsenen steigt der Konsum hingegen an, auch dies war schon vor dem neuen Gesetz der Fall. Ein sprunghafter Anstieg lässt sich auch beim Abwassermonitoring nicht feststellen.
  • Es gibt Hinweise auf einen leichten Anstieg von Gesundheitsproblemen nach Cannabiskonsum bei Erwachsenen, doch kann der tatsächliche gesundheitliche Einfluss des neuen Gesetzes erst durch weitere Untersuchungen bestimmt werden.
  • Auch bei der Verkehrssicherheit zeigt sich kein maßgeblicher Einfluss des neuen Gesetzes. Die Zahl der Verkehrsunfälle unter berauschenden Mitteln stieg bereits vor dem KCanG an, dieser Trend setzt sich fort.
  • Die Anzahl der Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis ist um 60-80% zurückgegangen; das gilt vor allem für die sogenannten konsumnahen Delikte.
  • Die geltenden Besitzmengen scheinen angemessen, die Forschenden sehen hier keinen dringenden Handlungsbedarf.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Volltext: Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG); siehe dazu auch wikipedia: Konsumcannabisgesetz.
  2. Volltext: Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken; siehe dazu auch wikipedia: Medizinal-Cannabisgesetz.
  3. Siehe Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit: Suchtprävention mit Links auf Webseiten und Informationsangebote für verschiedene Zielgruppen
  4. § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG); siehe dazu auch tagesschau: Neue Cannabis-Regeln im Verkehr beschlossen, 07.06.2024
  5. tagesschau: Hat das Cannabisgesetz eine Zukunft?, 30.03.2025; BR24: Erste Cannabisclubs genehmigt: Euphorie und Kritik, 25.04.2025
  6. Die Forschenden arbeiten am Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung (ZIS), Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, am Centre for Health and Society (chs), Universitätsklinikum Düsseldorf und am Institut für Kriminologie (IfK), Universität Tübingen
  7. Manthey, Jacobsen, Kalke, Kraus, Radas, Schranz, Verthein, Kotz, Klosterhalfen, Steinhoff, Kinzig, Iberl, Rebmann, Schreier: Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN): 1. Zwischenbericht (29.09.2025, mit Link zum Download im pdf-Format, 12 MB, 199 Seiten). Siehe zum Folgenden auch: LTO, "Kein sprunghafter Anstieg des Cannabiskonsums", 29.09.2025

Siehe auch[Bearbeiten]