Korruption

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„Nach der Definition von Transparency International ist Korruption der Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil. Das Wort Korruption stammt von dem lateinischen Wort corrumpere und bedeutet verderben, vernichten, bestechen.“[1] „Kennzeichnend für korruptive Praktiken sind vor allem der Missbrauch einer amtlichen Funktion und die Erlangung bzw. das Anstreben von(persönlichen) Vorteilen unter in der Regel gleichzeitiger Verschleierung dieser Handlungsweisen“, beschreibt das Innenministerium von Nordrhein-Westfalen Korruption[2].

Im Strafrecht findet sich Korruption in den §§ 299, 331-335 sowie § 108e StGB wieder. Darin geht es um Vorteilsannahme und -gewährung, (schwere) Bestechlichkeit und Bestechung sowie Abgeordnetenbestechung. Hinzu kommen noch Betrug und Untreue.

Siehe auch[Bearbeiten]

  • Bundeskriminalamt: Korruption, kriminologische Definition

Korruption beginnt in der Grauzone[Bearbeiten]

Dass die Grenzen vom Missbrauch der Macht fließend sind, machen die Fälle deutlich, die vielen Betroffenen auf den ersten Blick unverdächtig erscheinen. Dabei fängt es nicht gleich mit Informationsreisen an, die von der Elektrizitätswirtschaft bezahlt werden, um ein positives Geschäftsklima herzustellen und Vertragsverlängerungen zu erreichen. Einladungen zu Festen, zu Fußballspielen und zu Essen führen zu einem Klima der Verbrüderung in einer Grauzone der Intransparenz. Dass ist der Nährboden für Korruption. So ist es nicht verwunderlich, dass der Antrag einer grünen Fraktion in Erlangen zum Verbot der Annahme solcher Einladungen heftig kritisiert wurde. Für alle Beteiligten war es nämlich normal, dass sie aufgrund ihrer Funktionen eingeladen wurden und nicht zahlten.

Der Bundesgerichtshof hat für KommunalpolitikerInnen entschieden[3], dass für diese nur die Abgeordnetenbestechung in Betracht komme, wenn sie nicht mit konkreten Verwaltungsaufgaben wie z. B. einem Aufsichtsratsmandat beauftragt seien. Nur dann ist eine Amtsträgerschaft gegeben, die zu einer Verurteilung wegen Bestechung führen kann. Im Falle der Abgeordnetenbestechung ist der Nachweis des Zusammenhangs zwischen einer Vorteilsgewährung und dem Abstimmungsverhalten wesentlich schwieriger zu erbringen.

Beispiele für Interessenkonflikte[Bearbeiten]

Im Kommunalfinanzbericht 2020 führt der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern beispielhaft einige Fälle auf, die zumindest die Möglichkeit von Korruption nahelegen:[4]

  • Eine Wohnungsbaugesellschaft im alleinigen Eigentum einer Gemeinde schließt mit dem Ehemann der Bürgermeisterin einen Pachtvertrag über eine Ferienanlage; Markterkundungen oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen fehlen. Der Marktzins liegt, so der Rechnungshof, unter dem marktüblichen Niveau. Die Bürgermeisterin ist zugleich Aufsichtsratsvorsitzende der Wohnungsbaugesellschaft.
  • Eine andere Wohnungsbaugesellschaft, ebenfalls im Eigentum einer Gemeinde, hat geschäftliche Beziehungen zu zwei Unternehmen, die beide vom Ehemann der Bürgermeisterin als Geschäftsführer geführt werden. Sein Vater ist Vorsitzender des Haushalts- und Finanzausschusses und zugleich Arbeitgeber des Aufsichtsratsvorsitzenden der Wohnungsbaugesellschaft. In ihrer Gesellschafterversammlung wird die Stadt durch die Bürgermeisterin allein vertreten.

Im Kommunalfinanzbericht legt der Rechnungshof im einzelnen dar, worin mögliche Interessenkonflikte bestehen und wie sie aufzulösen sind.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Vgl. TI Österreich, Was ist Korruption?
  2. Vgl. den Runderlass des Innenministeriums NRW vom 26.4.2005 - IR 12.02.06
  3. Az.: 5 StR 453/05; siehe hierzu Artikel: Bestechung von Stadträten nicht möglich
  4. Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern: Jahresbericht 2020, Teil 2 Kommunalfinanzbericht 2020 (Dezember 2020, pdf-Format, 191 Seiten, ab S. 131). Siehe auch: NDR, Rechnungshof moniert in MV Vetternwirtschaft in Kommunen, 16.12.2020

Siehe auch[Bearbeiten]