Mindestrücklage

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Die Mindestrücklage ist bei kameralistischer Haushaltswirtschaft der Betrag, den die allgemeine Rücklage nicht unterschreiten darf, damit der Haushalt als ausgeglichen gilt. Je nach Bundesland beträgt sie ein bis zwei Prozent der jährlichen Ausgaben des Verwaltungshaushalts.

Baden-Württemberg[Bearbeiten]

Die Mindestrücklage errechnet sich für das Rechnungsjahr in Baden-Württemberg wie folgt:

Volumen des Vorjahres, des Vorvorjahres und des Vorvorvorjahres. Summe hieraus geteilt durch drei (für alle drei Jahre vor dem Rechnungsjahr) multipliziert mit 2 %. Ist die Rücklagenentnahme zum Ausgleich des Vermögenshaushaltes bis zur Mindestrücklage gegeben, so muss ein Fehlbetrag in der Höhe des für den Ausgleich benötigten Betrages eingebucht werden. Dieser ist innerhalb von drei Jahren auszugleichen.

Siehe auch[Bearbeiten]

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