Vermögenshaushalt

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Der kameralistische Kommunalhaushalt ist in einen Verwaltungs- und einen Vermögenshaushalt unterteilt. Dabei enthält der Vermögenshaushalt

Begründung[Bearbeiten]

Die Einnahmen und Ausgaben, die sich auf das Vermögen der Kommune beziehen, werden von den übrigen Mitteln getrennt geführt, um zu gewährleisten, dass das Vermögen der Kommune nicht durch laufende ("konsumtive") Ausgaben verringert wird. Daher gilt, dass die Einnahmen des Vermögenshaushalt auch nur zur Schaffung von Vermögen (Erwerb, Schuldentilgung) verwendet werden müssen, sie sind für Investitionen zweckgebunden. Daraus resultiert, dass es in aller Regel keine Zuführung des Vermögens- an den Verwaltungshauthhalt geben darf, umgekehrt jedoch schon (zu Details und Ausnahmen siehe unten). In der Doppik wird dasselbe Ziel durch andere Mittel erreicht (Bilanz, Ergebnisrechnung).

Aufbau und Inhalt[Bearbeiten]

Der Vermögenshaushalt ist ebenso wie der Verwaltungshaushalt gegliedert, nämlich in 10 Einzelpläne mit ihren jeweiligen Unterabschnitten; diese tragen jeweils dieselbe Bezeichnung und Nummerierung.

Typische Ausgaben des Vermögenshaushalts sind:

Typische Einnahmen des Vermögenshaushalts sind

  • Zuweisungen an die Kommune für Investitionen
  • Veräußerung von Vermögensgegenständen
  • Kreditaufnahme
  • Entnahme aus Rücklagen

Haushaltsausgleich[Bearbeiten]

Für den Haushaltsausgleich gilt, dass der Vermögenshaushalt für sich ausgeglichen sein muss, d. h. im Haushaltsplan wie im Haushaltsvollzug müssen alle Ausgaben des Vermögenshaushalts durch Einnahmen des Vermögenshaushalts gedeckt sein.

Zuführung vom Verwaltungshaushalt[Bearbeiten]

Ein Überschuss des Verwaltungshaushalts muss dem Vermögenshaushalt zugeführt werden. Diese Zuführung muss mindestens die Höhe der ordentlichen Tilgungen erreichen ("Pflichtzuführung"). Sofern darüber hinaus ein Überschuss des Verwaltungshaushalt existiert ("freie Spitze"), wird auch dieser dem Vermögenshaushalt zugeführt.

Allgemeine Rücklage[Bearbeiten]

Sofern nicht alle Einnahmen des Vermögenshaushalt für Ausgaben benötigt werden, wird der Überschuss der Allgemeinen Rücklage zugeführt. Eine solche Zuführung kann auch Pflicht sein, sofern die Allgemeine Rücklage nicht die Mindestrücklage erreicht.

Falls die Höhe der Allgemeinen Rücklage über der Mindestrücklage liegt, können Mittel aus der Rücklage entnommen werden, sie werden als Einnahmen im Vermögenshaushalt gebucht. Diese Mittel können ganz oder teilweise auch von dort dem Verwaltungshaushalt zugeführt werden - nur in diesem Fall ist eine Zuführung des Vermögens- an den Verwaltungshaushalt rechtlich unproblematisch.

Siehe auch[Bearbeiten]

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