Haushaltsausgleich
Der Haushaltsausgleich ist ein in allen Gemeindeordnungen verankerter Haushaltsgrundsatz, der besagt, dass (bei doppischen Haushalten) die Erträge ausreichen müssen, um die Aufwendungen zu decken, bzw. (bei kameralistischen Haushalten) die Einnahmen ausreichen müssen, um die Ausgaben zu decken.
Der Haushaltsausgleich gilt als Grundsatz sowohl für den Haushaltsplan, der ausgeglichen aufzustellen ist, wie auch für die Haushaltsausführung, bei deren Abschluss der Haushaltsausgleich zu erreichen ist. Daher versteht man unter "Haushaltsausgleich" sowohl einen Zustand ("der Haushalt ist ausgeglichen") als auch einen Vorgang ("der Haushalt wird ausgeglichen").
Doppik[Bearbeiten]
Im Einzelnen ist in den Bundesländern für die doppische Haushaltsführung unterschiedlich geregelt, was genau unter "Haushaltsausgleich" zu verstehen ist:
- In Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen muss das Gesamtergebnis des Haushalts ausgeglichen sein.
- In den anderen Bundesländern wird nach ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis differenziert. In Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt muss das ordentliche Ergebnis ausgeglichen sein. Brandenburg, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt fordern zusätzlich den Ausgleich für das außerordentliche Ergebnis (hier muss somit auch das Gesamtergebnis ausgeglichen sein).
- Zusätzlich muss in der Mehrzahl der Bundesländer (Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen) auch der Finanzhaushalt ausgeglichen sein; dies Kriterium kommt der Definition des Haushaltsausgleich im kameralistischen Haushalt nahe.
Bei den Aufwänden ist u. U. noch die Abdeckung eines Fehlbetrags aus Vorjahren zu berücksichtigen. Teilweise ist es möglich, einen Fehlbedarf bei der Haushaltsplanung durch eine Entnahme aus der Rücklage zu decken, sofern Rücklagen oberhalb der Mindestrücklage vorhanden sind.
Die unterschiedlichen Regelungen für die doppisch wirtschaftenden Kommunen erschweren den Vergleich zwischen den Bundesländern.
Literatur[Bearbeiten]
- Prof. Dr. Holger Mühlenkamp / Dipl.-Kfm. Andreas Glöckner im Auftrag von KGSt und Bertelsmann Stiftung: Rechtsvergleich Doppik - Kommunales Haushalts- und Rechungswesen, Kapitel 3: Haushaltsausgleich, Speyer 2007 (Download im pdf-Format, 100 Seiten)
Kameralistik[Bearbeiten]
In der Kameralistik wird unter Haushaltsausgleich verstanden, dass die Einnahmen in ihrer Gesamtheit die Ausgaben decken. Dabei muss der Haushaltausgleich getrennt für den Vermögens- und den Verwaltungshaushalt hergestellt werden:
- Zunächst wird der Verwaltungshaushalt ausgeglichen. Dabei wird die Pflichtzuführung des Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt in Höhe der ordentlichen Tilgungen zu den Ausgaben des Verwaltungshaushalts gerechnet. Inklusive der Pflichtzuführung dürfen die Ausgaben des Verwaltungshaushalts nicht höher sein als seine Einnahmen. Liegen die Einnahmen höher ("freie Spitze"), wird der Überschuss ebenfalls dem Vermögenshaushalt zugeführt.
- Dann wird der Vermögenshaushalt ausgeglichen. Unter Einbeziehung der Pflichtzuführung und evtl. weiterer Zuführungen müssen die Einnahmen des Vermögenshaushalts mindestens so hoch sein wie die Ausgaben. Übersteigen die Einnahmen auch hier die Ausgaben, wird der Überschuss der Allgemeinen Rücklage zugeführt.
Auch für kameralistische Haushalte gilt, dass ggf. noch Fehlbeträge aus Vorjahren zusätzlich gedeckt werden müssen. Sofern die Allgemeine Rücklage die Mindestrücklage übersteigt, kann der Haushaltsausgleich ggf. auch durch eine Entnahme aus der Rücklage hergestellt werden.
Nicht ausgeglichener Haushalt[Bearbeiten]
Legt eine Gemeinde keinen ausgeglichenen Haushalt vor, so verletzt sie damit das Recht. Damit kann die Kommunalaufsicht die Genehmigung des Haushalts verweigern oder an Auflagen binden. In der Regel wird sie der Gemeinde die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes vorschreiben und ggf. weitere Auflagen für den aktuellen Haushalt erlassen. In Bundesländern mit Konsolidierungshilfen kann an seine Stelle u. U. eine Konsolidierungsvereinbarung (z. B. in NRW) treten.
Siehe auch[Bearbeiten]
Weblinks[Bearbeiten]
- Artikel Haushaltsausgleich im Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
- Prof. Dr. Gunnar Schwarting: Der Haushaltsausgleich im neuen kommunalen Haushaltsrecht des Landes Rheinland-Pfalz, aus: LKRZ 6/2007 (pdf-Format, 4 Seiten)
- Mühlenkamp/Glöckner, Rechtsvergleich Doppik - Kapitel 3: Haushaltsausgleich (Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer; pdf-Format, 100 Seiten)