Doppik

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Doppik ist ein Kunstwort bzw. eine Abkürzung aus der Betriebswirtschaftslehre, insbesondere der Buchführung bzw. Buchhaltung: Doppelte Buchführung in Konten bzw. in Kommunen/Körperschaften. (Doppelte Buchführung findet immer in Konten statt.)

Verwendung findet der Begriff "Doppik" vorzugsweise in der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umstellung von der Kameralistik (einfache Buchführung mit Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. reinen Zahlungsströmen) hin zu den Gepflogenheiten der Privatwirtschaft - einschließlich einer Ergebniskontrolle. Diese Umstellung ist zentraler Bestandteil des Neuen kommunalen Finanzmanagements. Im kaufmännischen Bereich ist die doppelte Buchführung üblich. Teilweise ist sie sogar gesetzlich vorgeschrieben, etwa bei Kapitalgesellschaften.

Grundzüge der Doppik[Bearbeiten]

Traditionell wurde in den deutschen Kommunen die Haushalts- und Finanzwirtschaft kameralistisch geführt. Dabei stellen Haushaltsplan und Haushaltsrechnung unmittelbar nur Einnahmen und Ausgaben eines Jahres dar. Die Doppik betrachtet demgegenüber die Haushaltswirtschaft nach dem Vorbild der betriebswirtschaftlichen doppelten Buchführung: Dabei werden alle Vorgänge erfasst, die mit der Veränderungen von Werten verbunden sind, auch wenn diese z.B. Vermögensgegenstände, Schulden etc. betreffen. Es werden also auch beispielsweise Abschreibungen gebucht. Eine Eröffnungsbilanz stellt zu Beginn des Haushaltsjahres Anlage- und Umlaufvermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie das Eigenkapital dar. Zentrales Element des Haushaltsplans ist der Ergebnisplan, der alle Veränderungen dieser Größen im Laufe des Haushaltsjahres enthält; das resultierende Gesamtergebnis zeigt, um welchen Betrag sich bis zum Jahresende das Eigenkapital erhöht oder vermindert. Dieser Ergebnisplan entspricht in etwa einer betriebswirtschaftlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Parallel wird ein Finanzplan geführt, der dem traditionellen kameralistischen Haushaltsplan ähnelt und Einnahmen sowie Ausgaben darstellt; er dient zur Steuerung der Liquidität und der Investitionen.

Die meisten Begriffe aus der doppischen Haushaltswirtschaft sind in diesem Wiki im Portal:Haushalt zu finden.

Einführung der Doppik in den deutschen Kommunen[Bearbeiten]

Im Jahr 1999 fasste die Innenministerkonferenz den Grundsatzbeschluss zur Reform des kommunalen Haushaltsrechts. Am 24.11.2000 wurden von der IMK die Eckpunkte für ein kommunales Haushaltsrecht beschlossen, damit war der Reformprozess eingeleitet.

Nach entsprechenden Vorarbeiten folgten 2003 die Empfehlungen der IMK "Von einem zahlungsorientierten zu einem ressourcenorientierten Haushalts- und Rechnungswesen" (zumeist als "Leittext" bezeichnet) für doppische Gemeindehaushaltsverordnungen sowie (für Bundesländer, die die Umstellung auf die Doppik nicht vollständig vornehmen wollten) für eine Gemeindehaushaltsverordnung für die erweiterte Kameralistik sowie für Produkt- und Kontenrahmen. Diese wurden jedoch von keinem Bundesland unverändert übernommen, vielmehr schuf jedes Bundesland eigene Regelungen, die in Details vom Leittext abweichen. Die Bundesländer, die die kommunale Haushaltsführung komplett auf die Doppik umstellten, begannen damit zwischen 2005 und 2009 und schlossen die Umstellung zwischen 2009 und 2013 ab (Ausnahmen: Hessen und Baden-Württemberg - Frist bis 2015 bzw. 2016).

Derzeit (Mitte 2014) stellt sich die Umstellung auf die Doppik wie folgt dar:

  • In Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen gibt es ein Wahlrecht zwischen der Doppik und der Kameralistik (Schleswig-Holstein und Thüringen: Erweiterte Kameralistik) und damit keine Umstellungsfrist.
  • Baden-Württemberg hat den Kommunen eine lange Frist bis 2016 für die Umstellung eingeräumt; in Hessen hatten die Kommunen, die bis 2009 vom damals bestehenden Wahlrecht Gebrauch machten, bis 2015 Zeit zur Umstellung.
  • Alle anderen Flächenländer und die Stadtstaaten Hamburg und Bremen haben die Umstellung auf die kommunale Doppik abgeschlossen.
  • In Berlin wird der gemeinsame Landes- und Kommunalhaushalt als kameralistischer Haushalt geführt, jedoch im Sinne einer erweiterten Kameralistik, da eine produktbezogene Kosten-Leistungsrechnung erstellt wird.[1]

Unter den folgenden Weblinks sind die Haushaltsvorschriften der Flächenländer abrufbar.

Baden-Württemberg[Bearbeiten]

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 22. April 2009 im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts die Umstellung der Kommunalhaushalte auf die Doppik beschlossen. Dafür wurde eine relativ lange Frist bis spätestens 2016 vorgesehen. Später wurde diese Frist bis 2020 verlängert. Daher sind viele, gerade kleinere Kommunen noch in der Vorbereitung der Umstellung. Anfang 2018 war bei allen Stadt- und Landkreisen sowie in 397 der fast 1.100 Gemeinden die Umstellung abgeschlossen, doch stand sie in 695 Gemeinden nach Angaben der Gemeindeprüfanstalt (GPA) noch aus. Fast 300 Gemeinden planten demzufolge die Umstellung zum letztmöglichen Zeitpunkt.[2]

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Bayern[Bearbeiten]

In Bayern haben Kommunen seit 2007 die Wahl zwischen dem kameralen Rechnungswesen und der doppelten kommunalen Buchführung. Dieses Wahlrecht ist in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern verankert, und zwar im Art. 61 "Allgemeine Haushaltsgrundsätze"; dessen Abs. 4 lautet: "Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung oder nach den Grundsätzen der Kameralistik zu führen." Dementsprechend enthalten dann weitere Artikel (z.B. Art. 63, Art. 64) jeweils Bestimmungen für beide Rechnungsarten. Viele, insbesondere kleinere Gemeinden sind aus Effizienzgründen bei der kameralistischen Haushaltsführung geblieben.

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Brandenburg[Bearbeiten]

In Brandenburg begann die Umstellung auf die Doppik im Jahr 2008 und war Ende 2011 abgeschlossen.

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Hessen[Bearbeiten]

In Hessen bestand bis 2009 ein Wahlrecht ziwschen Doppik und Kameralistik. Nachdem dies abgeschafft wurde, haben die zunächst weiter kameralistisch buchenden Kommunen bis 2015 Zeit für die Umstellung. Die Landkreise hatten ihren Haushaltswirtschaft bis 2009 vollständig auf Doppik umgestellt.

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Mecklenburg-Vorpommern[Bearbeiten]

Die Übergangszeit zur Einführung der Doppik betrug in Mecklenburg-Vorpommern vier Jahre und endete 2012, seitdem buchen alle Kommunen doppisch. Es gibt allerdings große Probleme bei der Einführung der Doppik; nach Feststellungen des Landesrechnunghofs Mecklenburg-Vorpommern hatten bis Dezember 2017 nur 32 % aller Gemeinden den Jahresabschluss 2014 und 16 % den Jahresabschluss 2015 vorgelegt.[3]

Am 12.02.2019 verabschiedete die Landesregierung den Entwurf eines Doppik-Erleichterungsgesetzes. Ziel ist, "Standards zu senken, die Transparenz der Doppik zu verbessern, Verwaltungsabläufe zu vereinfachen beziehungsweise flexibler zu gestalten und die Rechtssicherheit bei den Kommunen als Anwender zu stärken". Dazu müssen die Kommunalverfassung, das Kommunalprüfungsgesetz, die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und die zugehörige Verwaltungsvorschrift geändert werden. Beispielsweise sollen nur noch Schwerin, Rostock und die großen kreisangehörigen Städte Neubrandenburg, Stralsund, Greifswald und Wismar verpflichtend den jährlichen Gesamtabschluss erstellen müssen. Kleinere Kommunen erhalten ein Wahlrecht, sie können einen vereinfachten Beteiligungsbericht erstellen. Der Entwurf wurde am 13.03.2019 in erster Lesung im Landtag beraten.[4]

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Niedersachsen[Bearbeiten]

In Niedersachsen wird die Umstellung auf das "Neue Kommunale Rechnungswesen" (NKR) seit 2006 durchgeführt, seit dem Haushaltsjahr 2012 ist es in allen Kommunen anzuwenden.

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Nordrhein-Westfalen[Bearbeiten]

Nordrhein-Westfalen ist in Sachen Doppik Pionier: Nach einem Modellversuch wurde mit der Umstellung auf das "Neue Kommunale Finanzmanagement" (NKF) 2005 begonnen, seit 2009 ist es landesweit eingeführt.

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Rheinland-Pfalz[Bearbeiten]

Die Umstellung auf doppische Haushaltswirtschaft begann in Rheinland-Pfalz im Jahr 2006 und war 2009 abgeschlossen.

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Saarland[Bearbeiten]

Im Saarland begann die Umstellung 2007, seit dem Haushaltsjahr 2010 sind alle Kommunen verpflichtet, doppische Haushaltspläne und -abschlüsse vorzulegen.

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Sachsen[Bearbeiten]

Das Land Sachsen begann 2008 mit der Umstellung, seit dem Haushaltsjahr 2013 ist die doppische Haushaltsführung für die Gemeinden verpflichtend. Eine Ausnahmeregelung für wenige Kommunen lief Ende 2017 aus.

Sachsen-Anhalt[Bearbeiten]

In Sachsen-Anhalt begann die Umstellung 2006 und sollte zunächst mit dem Haushaltsjahr 2011 abgeschlossen werden, dieser Termin wurde später auf 2013 verschoben. Seitdem buchen alle Kommunen in Sachsen-Anhalt doppisch.

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Schleswig-Holstein[Bearbeiten]

In Schleswig-Holstein können die Kommunen seit 2007 zwischen der Doppik und der erweiterten Kameralistik wählen.

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Thüringen[Bearbeiten]

Seit 2009 können die Kommunen in Thüringen die Doppik anwenden, wahlweise gilt stattdessen die erweiterte Kameralistik.

Weblinks[Bearbeiten]

Fehlende Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse[Bearbeiten]

Beispielhaft zeigt der Jahresbericht 2018 des Landesrechnungshofs Sachsen, dass die Doppik ihre Wirkung wegen vieler Mängel in der Praxis nicht flächendeckend entfalten kann. So gab es zum Berichtszeitpunkt (01.08.2018) noch immer in rd. 22 % der doppisch buchenden Körperschaften, d. h. 120 von 539, keine festgestellte Eröffnungsbilanz. "Fristüberschreitungen von mehreren Jahren prägen immer noch das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen." Ende 2017 hatten lediglich 160 doppisch buchende kommunale Körperschaften (rd. 35 %) einen festgestellten Jahresabschluss für 2013 - obwohl dieser nach der Rechtslage jeweils Mitte des Folgejahres vorliegen muss.[5] Ähnliche Probleme wurden aus vielen anderen Bundesländern bekannt, dazu zählen Brandenburg, das Saarland und Sachsen-Anhalt.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Siehe z.B. Senatsverwaltung für Finanzen, Kostenvergleiche der Verwaltungen Berlins, dort finden sich Aufschlüsselungen nach Kostenstellen
  2. Schwäbische, Einführung von neuer Buchführung bei Gemeinden läuft schleppend, 16.04.2018
  3. Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern: Kommunalfinanzbericht 2017, Dezember 2017 (pdf-Format, 193 Seiten); vgl. auch Pressemitteilung des Landesrechnungshofs vom 7.12.2017 (pdf-Format, 5 Seiten)
  4. Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern: Innenminister Caffier: Für die Kommunen wird es einfacher, Pressemitteilung vom 12.02.2019; Norddeutsche Neueste Nachrichten: Buchhaltung in Kommunen soll einfacher und transparenter werden, 12.02.2019; ntv: Einfachere Buchhaltung für Kommunen: Gesetz auf Weg gebracht, 13.03.2019
  5. Kommunale Verwaltung Sachsen: Jahresbericht 2018, Band II Allgemeines kommunales Haushaltsrecht

Weblinks[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]