Jahresabschluss
Der Jahresabschluss eines doppischen Haushalts[1] wird zusammen mit dem Rechenschaftsbericht (in einigen Bundesländern "Lagebericht") nach Abschluss des Haushaltsjahres vorgelegt. Er stellt dar, wie sich Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen im abgelaufenen Jahr tatsächlich entwickelt haben, stellt sie den Planansätzen gegenüber und ermöglicht so einen direkten Soll-Ist-Vergleich mit dem vor dem Haushaltsjahr aufgestellten Haushaltsplan.
Aufbau[Bearbeiten]
Im Einzelnen besteht der Abschluss aus folgenden Bestandteilen:
- die Ergebnisrechnung mit den Teilergebnisrechnungen entspricht dem Ergebnishaushalt,
- die Finanzrechnung mit den Teilfinanzrechnungen entspricht dem Finanzhaushalt,
- die Bilanz zeigt den aktuellen Stand des kommunalen Vermögens,
- ein Anhang gibt Erläuterungen zu den angewandten Methoden (z. B. Bewertungsmethoden) und zum Verständnis von Sammelpositionen; er kann weitere Anlagen enthalten. Die Bestimmungen über den Anhang unterscheiden sich in Bundesländern erheblich[2].
Sinnvoll, aber nicht überall vorgeschrieben ist, dass der Jahresabschluss auch Auskunft über die Erreichung der geplanten Produkt- und Wirkungsziele gibt.
Rechtliche Anforderungen[Bearbeiten]
Die rechtliche Grundlage für die Jahresabschlüsse ist in den Gemeindeordnungen enthalten, weitere Details sind in den Gemeindehaushaltsverordnungen geregelt. Im neuen Haushaltsrecht (Doppik) sind die Anforderungen an den Jahresabschluss, angelehnt an das Handelsrecht, strenger formuliert als in der kameralistischen Jahresrechnung. Danach soll der Jahresabschluss das Ergebnis der Haushaltswirtschaft dokumentieren und zugleich ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage vermitteln.
Prüfung des Jahresabschlusses[Bearbeiten]
Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Rechnungsprüfungsämter, in einigen Bundesländern können auch Wirtschaftsprüfer hiermit beauftragt werden.
Rechtzeitiger Jahresabschluss notwendig[Bearbeiten]
Der Jahresabschluss ist eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Finanz- und Haushaltslage und für die Haushaltssteuerung. Daher ist es wichtig, dass er rechtzeitig - spätestens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres - vorliegt. Dies ist längst nicht überall der Fall.
Brandenburg: Zwang zur rechtzeitigen Vorlage des Jahresabschlusses[Bearbeiten]
Aufgrund der Probleme mit häufig nicht vorgelegten Jahresabschlüssen hat das Land Brandenburg eine Änderung der Kommunalverfassung beschlossen. Dazu soll in § 67 der Kommunalverfassung ein neuer Abs. 6 eingefügt werden. Ab 2024 muss der Jahresabschluss des Vorjahres bis Ende eines Kalenderjahres aufgestellt, geprüft und von der Gemeindevertretung beschlossen worden sein, damit der Haushalt des nächsten Jahres in Kraft treten kann - auch wenn dieser keine genehmigungspflichtigen Bestimmungen enthält. In der Praxis bedeutet dies, dass der Abschluss für das Jahr 2023 bis Ende 2024 vorgelegt und beschlossen sein muss, damit der Haushalt 2025 rechtzeitig in Kraft treten und bekannt gemacht werden kann.[3]
Saarland: 22 von 52 Abschlüsse fehlen[Bearbeiten]
Ende 2018 lagen bei 22 von 52 saarländischen Kommunen die Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr 2017 noch nicht vor; in einigen Fällen belief sich der Rückstau auf 6 oder 7 Jahre. Die Kommunalaufsicht kritisierte dies, griff aber nicht wirksam ein. Als Gründe wurden die Umstellung auf die Doppik (2010), nicht ausreichend vorbereitetes Personal und Software-Probleme angegeben.[4]
Sachsen: Rechnungshof kritisiert fehlende Abschlüsse[Bearbeiten]
Ende 2017 hatten lediglich 160 doppisch buchende kommunale Körperschaften (rd. 35 %) in Sachsen einen festgestellten Jahresabschluss für 2013 - obwohl dieser nach der Rechtslage jeweils Mitte des Folgejahres vorliegen muss. Die Aufsichtsbehörden mahnen die Einhaltung der Pflichten zwar gelegentlich an, erteilen aber selten bindende Weisungen. "Überwiegend erfolgt die Haushaltsführung über mehr als 5 Jahre ohne Abschluss der vorangegangenen doppischen Haushalte." Für den Landesrechnungshof ist dies Anlass zur Sorge: "Nur auf der Basis aktueller Jahresabschlüsse lassen sich Leistungsfähigkeit und finanzieller Handlungsspielraum erkennen. Verlässliche Aussagen zur Haushalts- und Finanzlage in den jeweiligen Kommunen sind ohne Jahresabschluss kaum möglich. Vielmals bilden lediglich fortgeschriebene Planwerte die Grundlage für die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Eine nachhaltige Steuerung der Haushaltswirtschaft, deren Qualität mit der Einführung der Doppik verbessert werden sollte, ist nicht möglich. Die angestrebte erhöhte Transparenz und qualifizierte Informationsbereitstellung wird nicht erreicht."[5]
Sachsen-Anhalt: Zwei Drittel der Abschlüsse stehen aus[Bearbeiten]
Im Herbst 2020 wies der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt darauf hin, dass nur 20% der seit 2013 vorgesehenen über 1.700 kommunalen Jahresabschlüsse vorliegen, nur 16% seien geprüft. Der Rechnungshof fordert eine starke Kommunalaufsicht, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben konsequent durchsetzt. Nach Angaben des Landkreistages hat das Land jedoch die zuvor "sehr komplizierten" gesetzlichen Vorgaben kürzlich vereinfacht, so dass der Rückstand aufgeholt werden könne.[6] Im Herbst 2021 wiederholte und verstärkte der Landesrechnungshof seine Kritik.[7] Nach den Feststellungen des Innenministeriums lagen im auch Februar 2021 fast zwei Drittel aller vorgesehenen Jahresabschlüsse seit dem Jahr 2013 nicht vor.[8]
Rechtsgrundlagen[Bearbeiten]
- Baden-Württemberg: § 95 der Gemeindeordnung und §§ 47 ff. der Gemeindehaushaltsverordnung
- Bayern: Art. 102 der Gemeindeordnung und Abschnitt 14 der Gemeindehaushaltsverordnung
- Brandenburg: § 82 der Kommunalverfassung und Abschnitt 9 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung
- Hessen: § 120 Hessische Gemeindeordnung und Neunter Abschnitt der Gemeindehaushaltsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern: § 60 der Kommunalverfassung und Abschnitt 7 der Gemeindehaushaltsverordnung
- Niedersachsen: § 128 Kommunalverfassungsgesetz, Neunter Abschnitt Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung
- Nordrhein-Westfalen: § 95 Gemeindeordnung, § 38 Kommunalhaushaltsverordnung
- Rheinland-Pfalz: § 108 Gemeindeordung, Teil 8 Gemeindehaushaltsverordnung
- Saarland: § 99 Kommunalselbstverwaltungsgesetz und 7. Abschnitt Kommunalhaushaltsverordnung
- Sachsen: § 88 Gemeindeordnung und 9. Abschnitt Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
- Sachsen-Anhalt: § 118 Kommunalverfassungsgesetz und Abschnitt 9 Gemeindehaushaltsverordnung Doppik
- Schleswig-Holstein: Abschnitt IX der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
- Thüringen: § 19 Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik und Achter Abschnitt der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
Fußnoten[Bearbeiten]
- ↑ Bei kameralistischen Haushalten wird von "Jahresrechnung" gesprochen
- ↑ Eine Übersicht findet sich bei Schwarting, Der kommunale Haushalt, S. 360 ff.
- ↑ Die Änderung im Wortlaut: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse, zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und weitere Änderungen vom 18. Dezember 2020, GVBl. I Nr. 38 (pdf-Format, 3 Seiten); siehe auch: Institut für Public Management, Änderung der Kommunalverfassung in Brandenburg: Jahresabschlüsse müssen rechtzeitig erstellt werden, 27.05.2021 (das Institut wirbt mit dieser Meldung für seine Dienstleistungen)
- ↑ Saarländischer Rundfunk, Fast jede zweite Kommune bei Jahresabschluss in Verzug, 13.08.2018
- ↑ Sächsischer Rechnungshof, Band II Kommunalfinanzen, Ergebnisse der überörtlichen Kommunalprüfung, Kapitel Umstellung auf kommunale Doppik (pdf-Format, 8 Seiten)
- ↑ Volksstimme: Kommt "Hartz IV für Kommunen"?: Analyse der Finanzlage, 02.10.2020; Behörden Spiegel: Landesrechnungshof fordert stärkere Kommunalaufsicht, 06.10.2020
- ↑ Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt: Jahresbericht 2020 Teil 3: Kommunalbericht (pdf-Format, 194 Seiten), S. 50 f.; siehe auch: Zeit, Rechnungshof sieht Sachsen-Anhalts Kommunen gut ausgestattet, 10.09.2021
- ↑ ntv, Politiker rügen Kommunen wegen fehlender Jahresabschlüsse, 03.02.2022
Quellen und Weblinks[Bearbeiten]
- Schwarting, Der kommunale Haushalt (4. Aufl. 2010), S. 356-365
- Bertelsmann Stiftung/KGst, ABC Neues Haushaltsrecht, S. 48 f. sowie (zum Anhang) S. 16 f.
- Henneke/Plünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen (2006), S. 710-712
- Jahresabschluss, doppischer im Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
- Christoph Hänel: Die Erstellung des kommunalen Jahresabschlusses, Präsentation für die Landesarbeitstagung Fachverband der Kommunalkassenverwalter e. V. Hessen, 2010 (pdf-Format, 19 Seiten)
- Jahresabschlüsse (Doppik), Links auf mehr als 300 kommunale Jahresabschlüsse auf der Seite Haushaltssteuerung.de
Literatur[Bearbeiten]
- Dr. Jörg Henkes: Der Jahresabschluss kommunaler Gebietskörperschaften. Von der Verwaltungskameralistik zur kommunalen Doppik, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, ISBN 978 3 503 11001 8 (ca. 620 Seiten; Inhaltsverzeichnis zum Download)
Siehe auch[Bearbeiten]
- Gesamtabschluss
- Rechnungsprüfung
- HaushaltskreislaufNicht die Information gefunden, die Sie suchen? Fragen Sie uns auf der Diskussionsseite zu diesem Artikel!