Genehmigung des Haushalts

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Der Haushalt einer Kommune ist nach Beschluss durch die Kommunalvertretung der Kommunalaufsicht vorzulegen. Da die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts eine Selbstverwaltungsangelegenheit darstellt, ist der Haushalt insgesamt nicht genehmigungspflichtig; die Kommunalaufsicht fungiert hier nur als Rechtsaufsicht, d. h. sie prüft den Haushalt auf Rechtsverstöße. Stellt sie solche fest, kann sie den Haushalt beanstanden, Änderungen verlangen oder Auflagen erteilen. Eine generelle Genehmigungspflicht gilt jedoch (je nach Bundesland etwas unterschiedlich) für Kredite und Verpflichtungsermächtigungen.

Haushaltssicherung[Bearbeiten]

Der häufigste Verstoß gegen geltendes Recht dürfte darin liegen, dass der Haushalt nicht ausgeglichen werden kann, weil Einnahmen weggebrochen oder Ausgaben mehr als verkraftbar gestiegen sind. Dies trifft bundesweit für viele hundert Kommunen zu. In diesem Fall versucht die Kommunalaufsicht, Änderungen im Haushalt durchzusetzen; bei längerfristigen Problemen fordert sie die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Siehe hierzu den Artikel Haushaltskonsolidierung.

Vorläufige Haushaltsführung[Bearbeiten]

Sofern der Haushalt von der Kommunalaufsicht beanstandet oder genehmigungspflichtige Teile nicht genehmigt werden, kann er zunächst nicht in Kraft treten. Falls er zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht in Kraft ist, gelten die Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung.

Vorschriften in den Bundesländern[Bearbeiten]

Die Vorschriften in den Gemeindeordnungen sind sehr ähnlich; sie finden sich zumeist in den Paragrapen der Gemeindeordnungen, die mit "Erlass der Haushaltssatzung", "Verpflichtungsermächtigungen" und "Kredite" überschrieben sind.

Generell muss der Haushalt (Haushaltssatzung, Haushaltsplan und Anlagen)[1] nach Verabschiedung durch die Kommunalvertretung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Enthält der Haushalt genehmigungspflichtige Teile, so kann er erst nach Vorliegen der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden. In den meisten Bundesländern ist der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen sowie der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, Kreditaufnahmen vorgesehen sind, genehmigungspflichtig (Gesamtgenehmigung). Die folgende Aufstellung enthält nur die Abweichungen von diesen Regeln:

Bremerhaven: Die Haushaltssatzung ist als Ganzes dem Senat der Freien Hansestadt Bremen zur Genehmigung vorzulegen.

Mecklenburg-Vorpommern: Hier ist mit dem Haushalt auch der letzte aufgestellte Jahresabschluss mit seinen Anlagen der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Von der Genehmigungspflicht der Kreditaufnahmen sind Umschuldungen ausgenommen.

Nordrhein-Westfalen: Hier bedarf die Aufnahme einzelner Kredite der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), jedoch nur dann, wenn die Kreditaufnahme nach § 19 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes beschränkt worden ist. Für Verpflichtungsermächtigungen gilt keine Genehmigungspflicht.

Rheinland-Pfalz: Hier sind Umschuldungen und zinslose Kredite von der Genehmigungspflicht ausgenommen.

Saarland: Von der Genehmigungspflicht der Kreditaufnahmen sind Umschuldungen ausgenommen.

In Schleswig-Holstein gilt für doppisch wirtschaftende Kommunen, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf (Einzelgenehmigung), wenn die Kreditaufnahmen nach § 19 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes beschränkt worden sind oder wenn sich die Kommunalaufsichtsbehörde dies wegen einer möglichen Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat. Für kameralistisch wirtschaftende Gemeinden gelten die oben genannten Regeln.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Hier sind die Formulierungen in den Gemeindeordnungen unterschiedlich, was sich aber daraus erklärt, dass in den meisten Ländern der Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung, in einigen (z. B. Baden-Württemberg) jedoch als Teil der Haushaltssatzung gilt.

Siehe auch[Bearbeiten]