Finanzaufsicht

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Als Finanzaufsicht wird der Teil der Kommunalaufsicht bezeichnet, der die kommunale Haushaltswirtschaft überwacht. Da es sich bei der Aufstellung und Bewirtschaftung des kommunalen Haushalts um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommunen handelt, ist die Finanzaufsicht im Kern Rechtsaufsicht. Bestimmte Aspekte der kommunalen Haushaltswirtschaft, insbesondere die Kreditwirtschaft, werden jedoch von der Kommunalaufsicht auch fachlich überwacht.

Rechtsgrundlagen und Aufgaben[Bearbeiten]

Rechtsgrundlage der Finanzaufsicht ist das kommunale Haushaltsrecht, dessen wesentlichen Vorschriften in den Gemeindeordnungen (in einigen Bundesländern dem Kommunalverfassungsgesetz) enthalten sind.

Die Finanzaufsicht ist eine Aufgabe der Länder; zuständig ist in der Mehrzahl der Bundesländer das Finanzministerium, in den übrigen das Innenministerium. In einigen Bundesländern ist die Finanzaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden an die Kreise delegiert, die Aufsicht über Kreise und kreisfreie Städte übt das Land direkt oder über die Regierungspräsidien aus ("gestufte Finanzaufsicht"). In anderen Bundesländern wurde die gesamte Finanzaufsicht beim Land konzentriert ("Hochzonung"), oft im Zusammenhang mit der Einführung der Konsolidierungshilfen für überschuldete Kommunen. Diese Hochzonung wird vor allem damit begründet, dass die Finanzaufsicht angesichts von Haushaltssicherungskonzepten oder Entschuldungsprogrammen einheitlich und strikt agieren soll.

Aufgabe der Finanzaufsicht ist die Prüfung der Kommunalhaushalte auf Einhaltung des Haushaltsrechts und dementsprechend ihre Genehmigung. Bei Rechtsverstößen (in der Praxis meist der nicht erreichte Haushaltsausgleich) kann die Genehmigung verweigert oder unter Auflagen erteilt werden. Daneben hat die Finanzaufsicht auch eine präventive Funktion; sie berät die Kommunen im Vorfeld und unterstützt sie bei der Aufstellung eines genehmigungsfähigen Haushalts. Zum Auftrag der Finanzaufsicht gehört, die Kommunen in ihren Rechten (der kommunalen Selbstverwaltung) zu schützen und sich in ihrer Praxis gemeindefreundlich zu verhalten.

Damit lassen sich zwei Arten von Instrumenten der Finanzaufsicht unterscheiden:

  • präventive (Beratung, Unterrichtung, Genehmigungsvorbehalt, Anfordern von (Zwischen-)Berichten)
  • repressive (Beanstandung, Aufhebung, Anordnung, Ersatzvornahme, Einsetzung von Beauftragten).

Herausforderungen[Bearbeiten]

In jüngerer Zeit haben sich die Anforderungen an die Finanzaufsicht wesentlich gewandelt. Faktoren dafür sind:

  • die weitgehende Umstellung der kommunalen Haushaltswirtschaft auf die doppische Methode.
  • neue Bilanzierungsstandards (IPSAS, EPSAS)
  • zunehmende wirtschaftliche Betätigung der Kommunen, Auslagerung von Tätigkeiten in private Rechtsformen
  • Auslagerung von Schulden z. B. in kommunale Unternehmen
  • Häufig reicht die Qualität der kommunalen Gesamtabschlüsse (noch) nicht aus, um die wirtschaftliche Labe des "Konzern Stadt" als Ganzes zu bewerten
  • Europäisierung des Rechtsrahmens, z. B. Messung von Bundes- oder Landesförderung am europäischen Beihilferecht
  • prekäre Finanzausstattung vieler Kommune, verbunden mit wachsenden Konflikten um die Dotierung des kommunalen Finanzausgleichs
  • Gebietsreformen in einigen Bundesländern.

Aus diesen Gründen hat sich der Handlungsrahmen der Finanzaufsicht in den vergangenen zwei Jahrzehnten wesentlich verändert. Die strukturelle Unterfinanzierung und Überschuldung vieler Kommunen führt zu nicht ausgeglichenen Haushalten, was aus Sicht einer Rechtsaufsicht eine permanente Rechtsverletzung bedeutet. Der Handlungsspielraum auf kommunaler Ebene engt sich ein, die kommunale Selbstverwaltung erscheint im Kern gefährdet. Das traditionelle Agieren der Finanzaufsicht wird rückblickend häufig als "laissez-faire" oder "ein Auge zudrücken" beschrieben; dabei konnte (und kann) es für die Kommune hilfreich sein, wenn Bürgermeister/in und Verantwortliche/r bei der Aufsicht derselben Partei angehören. Angesichts knapper Kassen, von Haushaltssicherungskonzepten und Konsolidierungshilfen wird von der Finanzaufsicht zunehmend strikte Rechtsanwendung und zugleich fachlich kompetente Beratung und Begleitung der Kommunen erwartet. Damit steigen zugleich die Anforderungen an die fachliche Kompetenz der Handelnden auf beiden Seiten.

Politische Fragen[Bearbeiten]

Die Finanzaufsicht steht damit immer wieder vor der Aufgabe, ihr Rollenverständnis zwischen der Aufsichts- und der Beratungsfunktion zu justieren. Mit dem Wandel der Herausforderungen muss auch das Instrumentarium neu geordnet werden (ein Beispiel dafür ist die Einführung des Frühwarnsystems für die Kommunalhaushalte Sachsens). Mit dem Wandel der kommunalen Haushaltsbewirtschaftung zur Doppik wird von ihr zunehmend gefordert, sich neben der Orientierung am Haushaltsrecht eine wirtschaftliche Sichtweise anzueignen, also z. B. auch bei hoher Verschuldung rentable oder schlicht notwendige Investitionen auch kreditfinanziert zuzulassen.

Bei der Finanzaufsicht handelt es sich um die Kontrolle einer administrativen Ebene durch eine anderen; die politische (parlamentarische) Steuerung bleibt weitgehend draußen. Dennoch unterliegt die Finanzaufsicht gelegentlich dem Verdacht der parteipolitischen Einflussnahme aus der jeweiligen Landesregierung. Gelegentlich wird - vor allem in der wissenschaftlichen Debatte - gefordert, die Kommunalaufsicht aus der Landesverwaltung herauszulösen und ihr - analog zur kommunalen Rechnungsprüfung oder den Rechnungshöfen - einen unabhängigen Status zu geben. Die Aufsicht könnte dann aus ihrer fundierten Kenntnis der kommunalen Finanzsituation heraus auch gegenüber dem Land als "Anwalt" der Gemeinden auftreten.

Weblinks[Bearbeiten]