Verpflichtungsermächtigung
Eine Verpflichtungsermächtigung ist eine Festlegung im Haushalt, mit der der Rat die Verwaltung ermächtigt, im Haushaltsjahr Verpflichtungen einzugehen, die zu Aufwendungen bzw. Auszahlungen (im kameralistischen Haushalt: Ausgaben) in künftigen Haushaltsjahren führen.
Hintergrund[Bearbeiten]
Verpflichtungsermächtigungen sind in kommunalen Haushalten nur für Investitionsvorhaben zulässig. Bei diesen kommt es häufig vor, dass sie über einen Zeitraum von mehreren Jahren geplant und finanziert werden müssen; dies gilt z. B. regelmäßig für Bauvorhaben. Aufgrund des Jährlichkeitsprinzips können im Haushalt jedoch nur Aufwendungen bzw. Auszahlungen für das jeweilige Haushaltsjahr veranschlagt werden. Damit solche Vorhaben sinnvoll geplant und durchgeführt werden können, soll der Verwaltung die Möglichkeit gegeben werden, auch Aufträge zu erteilen, die erst in künftigen Jahren erfüllt und bezahlt werden. Mit der Erteilung einer Verpflichtungsermächtigung ermöglicht der Rat der Verwaltung, die Kommune für künftige Haushaltsjahre zu binden. Damit schränkt er seine Entscheidungsfreiheit für kommende Haushalte ein.
Beispiel[Bearbeiten]
Das folgende, sehr vereinfachende Beispiel soll das Vorgehen verdeutlichen: Es soll ein Gebäude für 5 Mio. € errichtet werden. Im ersten Jahr werden voraussichtlich 1 Mio. € fällig, im zweiten und dritten Jahr je 2 Mio. €. Die Verwaltung soll jedoch schon im ersten Jahr alle notwendigen Aufträge erteilen können, bis auf die Inneneinrichtung (0,5 Mio. €), die im zweiten Jahr beauftragt und im dritten Jahr ausgeführt wird.
Damit stehen in den jeweiligen Haushalten folgende Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen:
Haushaltsjahr | Haushaltsansatz | Verpflichtungsermächtigung |
---|---|---|
2022 | 1,0 Mio. € | 3,5 Mio. € |
2023 | 2,0 Mio. € | 0,5 Mio. € |
2024 | 2,0 Mio. € |
Im ersten Jahr sollen 1 Mio. € ausgezahlt werden, die daher direkt im Haushalt veranschlagt werden. Weitere 3,5 Mio. € (der Restbetrag ohne die Inneneinrichtung) stehen als Verpflichtungsermächtigung zur Verfügung, d.h. die Verwaltung kann (muss jedoch nicht) Aufträge in maximal dieser Höhe für die beiden folgenden Jahre erteilen.
Im zweiten Jahr führen die erteilten Aufträge zu Auszahlungen in Höhe von 2 Mio. €, die im Haushalt veranschlagt werden müssen, damit sie geleistet werden können. Eine neue Verpflichtungsermächtigung über weitere 0,5 Mio. € ermöglicht der Verwaltung jetzt, auch die Inneneinrichtung zu beauftragen.
Im dritten Jahr werden die restlichen, schon im ersten Jahr durch Aufträge festgelegten 1,5 Mio. € verbaut sowie die Inneneinrichtung für 0,5 Mio. erstellt, somit müssen wiederum 2 Mio. € zur Verfügung stehen und veranschlagt werden. Weitere Verpflichtungsermächtigungen sind jetzt nicht mehr erforderlich.
Weitere Einzelheiten[Bearbeiten]
Wie erwähnt, sind Verpflichtungsermächtigungen nur für Investitionsvorhaben zulässig (im kameralistischen Haushalt kommen sie daher nur im Vermögenshaushalt vor). Sie sind jeweils auf eine bestimmte Maßnahme zu beziehen. Sie gelten nur im jeweiligen Haushaltsjahr. Werden sie nicht ausgeschöpft, d.h. werden nicht Aufträge über die entsprechende Summe erteilt, verfallen die Ermächtigungen am Ende des Haushaltsjahres bzw. bei In-Kraft-Treten des nächsten Haushalts. Dann müssen ggf. im folgenden Haushalt neue Ermächtigungen erteilt werden.
Verpflichtungen aufgrund solcher Ermächtigungen dürfen in der Regel für maximal drei Jahre nach dem Haushaltsjahr eingegangen werden; aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen im Haushalt für 2022 dürfen also Verpflichtungen eingegangen werden, die in den Jahren 2023-2025 zahlungswirksam werden. Dabei ist darzustellen, in welchem Jahr voraussichtlich welche Beträge zu zahlen sind. Dem Haushalt ist eine Übersicht beizufügen, die die Verpflichtungsermächtigungen vollständig aufführt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen ist in der Haushaltssatzung festzulegen und muss von der Kommunalaufsicht genehmigt werden (in einigen Bundesländern nur dann, wenn für die betreffenden Jahre Kreditaufnahmen vorgesehen sind); siehe hierzu: Genehmigung des Haushalts).
Reichen die im Haushalt veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen nicht aus, sind unter bestimmten Voraussetzungen auch über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen möglich (siehe: Über- und außerplanmäßige Aufwendungen).
Verpflichtungsermächtigungen stehen in engem Zusammenhang mit der mittelfristigen Finanzplanung und der Investitionsplanung.
Rechtliche Grundlagen[Bearbeiten]
- Baden-Württemberg: § 86 der Gemeindeordnung
- Bayern: Art. 67 der Gemeindeordnung
- Brandenburg: § 73 der Kommunalverfassung
- Hessen: § 102 der Gemeindeordnung
- Mecklenburg-Vorpommern: § 54 der Kommunalverfassung
- Niedersachsen: § 119 des Kommunalverfassungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen: § 85 der Gemeindeordnung
- Rheinland-Pfalz: § 102 der Gemeindeordnung
- Saarland: § 91 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
- Sachsen: § 81 der Gemeindeordnung
- Sachsen-Anhalt: § 107 des Kommunalverfassungsgesetzes
- Schleswig-Holstein: § 84 der Gemeindeordnung
- Thüringen: § 13 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik
Weblink[Bearbeiten]
- Verpflichtungsermächtigungen im Lexikon der HaushaltssteuerungNicht die Information gefunden, die Sie suchen? Fragen Sie uns auf der Diskussionsseite zu diesem Artikel!