Haushaltssatzung

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Die Haushaltssatzung ist das rechtliche Kernstück eines Kommunalhaushalts und Rechtsgrundlage für den Haushaltsplan. Der Haushaltsplan gilt je nach Bundesland als Teil der Satzung oder als Anlage zur Satzung. Die Satzung wird von der Vertretungskörperschaft in öffentlicher Sitzung beschlossen. Rechtsgrundlage ist die jeweilige Gemeinde- bzw. Kreisordnung.

Mindestinhalt[Bearbeiten]

Die Haushaltssatzung enthält mindestens folgende Festlegungen:

  1. die Gesamtbeträge (bei doppischer Haushaltsführung) der Erträge und Aufwendungen im Ergebnishaushalt und der Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt und die Salden, getrennt nach ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis bzw. (bei kameralistischer Haushaltsführung) der Einnahmen und Ausgaben des Vermögens- sowie des Verwaltungshaushalts;
  2. die Höchstbeträge der Kredite, der Verpflichtungsermächtigungen sowie der Kassenkredite;
  3. bei Gemeinden die Hebesätze der Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer);
  4. bei Kreisen und anderen Gemeindeverbänden die Höhe der Kreisumlage bzw. Verbandsumlage.

Sie kann weitere Bestimmungen enthalten, beispielsweise zu den Höchstgrenzen, bis zu denen über- und außerplanmäßige Ausgaben ohne Ratsbeschluss zulässig sind.

Die Innenministerien der Länder haben Mustersatzungen veröffentlicht, die teilweise für verbindlich erklärt wurden, beispielsweise:

Zur Genehmigungspflicht siehe die Artikel Genehmigung des Haushalts, Kommunalaufsicht.

Bund, Länder, Stadtstaaten[Bearbeiten]

In Bund und Ländern ist die Grundlage des Haushalts ein Haushaltsgesetz. Das gilt auch für die Stadtstaaten, in denen Landes- und Kommunalhaushalt nicht zu trennen sind (Ausnahme: Bremerhaven, siehe die folgende Liste)

Rechtsgrundlagen[Bearbeiten]

Sofern im folgenden bei einzelnen Bundesländern nur die Gemeindeordnung aufgeführt ist, nimmt die Kreisordnung darauf Bezug und regelt nur Besonderheiten wie die Kreisumlage.

Siehe auch[Bearbeiten]