Sachliche Bindung
Die sachliche Bindung (gelegentlich auch sachliche/qualitative Spezialität oder Appropriation genannt) ist ein Haushaltsgrundsatz, wonach die in einer Haushaltsstelle veranschlagten Mittel nur zu dem darin bestimmten Zweck verwendet werden dürfen. Dieser Grundsatz bindet die Verwaltung. Ein Verstoß - also Verwendung der Mittel für einen anderen Zweck - bedeutet einen Rechtsverstoß und kann u. U. als Untreue strafrechtlich verfolgt werden. Eine Ausnahme stellt die (einseitige oder gegenseitige) Deckungsfähigkeit, in erweitertem Sinne auch die Budgetierung dar.
Der Grundsatz der sachlichen Bindung steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Einzelveranschlagung und der Betragsbindung.
Literatur[Bearbeiten]
- Henneke/Plünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, S. 588 f.
Siehe auch[Bearbeiten]
- Sachliche Bindung im Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft