Budgetierung

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Der Begriff Budgetierung meint in Kommunen, dass im Haushaltsplan Budgets (auch als "Bewirtschaftungseinheiten" bezeichnet) gebildet werden. Er bezeichnet auch die mit Budgets zusammenhängende Prozesse wie Planung und Aufstellung, Zuteilung und Überwachung der Budgets.

Regeln[Bearbeiten]

Für Budgets gelten eigene Regeln, die von den herkömmlichen Prinzipien des Haushaltsrechts abweichen. Sie sind in den jeweiligen Gemeindehaushaltsverordnungen der Länder festgelegt (vgl. unten unter Rechtsgrundlagen).

  • Die Ausgaben bzw. Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig. Das bedeuter, dass die einzelnen Beträge in einem Budget keine festen Obergrenzen mehr darstellen; maßgeblich als Obergrenze ist lediglich die Gesamtsumme des Budgets. Damit erhält die Verwaltung mehr Spielraum, während der Haushaltsbewirtschaftung Beträge zwischen den Haushaltsstellen zu verschieben.
  • Die Ausgaben bzw. Aufwendungen sind in einigen Bundesländern auch übertragbar, d.h. nicht verausgabte Mittel können im Jahr, das dem Haushaltsjahr folgt, weiterhin verwendet werden.

Diese Regeln gelten nicht uneingeschränkt; wo von ihnen abgewichen werden soll, wird dies in Haushaltsvermerken festgelegt. Damit kehrt sich das Verfahren gegenüber traditionellen Haushalten um: Früher waren Vermerke notwendig, um Aufwendungen deckungsfähig oder übertragbar zu machen. Bei der Budgetierung sind Vermerke erforderlich, wenn dies nicht gelten soll. Für die unechte Deckung (die auch umgekehrt gelten kann: Mindererträge können die zulässigen Aufwendungen vermindern) ist jedoch weiterhin ein Vermerk erforderlich.

Die Budgetierung bedeutet damit den teilweisen Abschied oder zumindest Ausnahmen von etablierten Haushaltsgrundsätzen wie der sachlichen und zeitlichen Bindung. (Siehe hierzu auch: Einzelveranschlagung, Jährlichkeit.)

Begründung[Bearbeiten]

Politisch begründet sich die Budgetierung aus den Prinzipien der Verwaltungsreform und einer modernen Haushaltswirtschaft: Der Rat verzichtet auf die Detailsteuerung (Inputsteuerung), die in der traditionellen Haushaltswirtschaft mit der Festlegung einzelner Haushaltsstellen verbunden war. Die Verwaltung erhält erweiterte Kompetenzen im Rahmen der vorgegebenen Budgets. Im Gegenzug muss der Rat verstärkt die Ergebnisse der Haushaltsbewirtschaftung kontrollieren, nämlich über Zielvereinbarungen und ein entsprechendes Berichtswesen (Outputsteuerung; vgl. auch Wirkungsorientierte Steuerung). Die Doppik setzt damit auch in Teilen die schon lange geforderte dezentrale Ressourcenverantwortung um.

Mit der Budgetierung verändert sich auch das Verfahren der Haushaltsaufstellung. Früher verlief dieser Prozess im ersten Schritt bottom-up: Die Ämter meldeten ihre Bedarfe an, die von den Dezernaten zusammengefasst und letztlich in der Kämmerei gebündelt wurden. Erst wenn der Gesamtentwurf erstellt war, wurde er dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Bei der Budgetierung fasst der Rat zunächst einen Eckwertebeschluss und gibt der Verwaltung damit einen Rahmen vor, den diese durch Aufstellung von Budgets ausfüllt.

Budgetierung und Doppik[Bearbeiten]

Mit der Einführung der Doppik setzte sich weitgehend auch die Budgetierung in den kommunalen Haushalten durch. Das bedeutet jedoch nicht, dass Budgetierung nur zusammen mit der Doppik möglich ist oder gar zwingend zu ihr gehört: Auch schon vor der Umstellung auf die Doppik wurden Budgets als Teil einer umfassenderen Verwaltungsreform gefordert und teilweise auch verwirklicht. Sie waren jedoch nicht als Regelfall in den Gemeindehaushaltsverordnungen vorgesehen. Umgekehrt ermöglichen einige Gemeindehaushaltsverordnungen auch doppische Haushalte ohne Budgetierung.

Weblinks[Bearbeiten]

Rechtsgrundlagen[Bearbeiten]

In Bundesländern, in denen teils doppisch, teils kameral gewirtschaftet wird, gibt es meist je eine eigene Verordung für jede Buchungsart. In diesen Fällen wird nur die für die Doppik geltende Verordnung aufgeführt.

  • Baden-Württemberg: § 4, § 20 Gemeindehaushaltsverordnung
  • Bayern: § 4 und § 20 Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
  • Brandenburg: § 23 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
  • Hessen: § 4 und § 20 Gemeindehaushaltsverordnung
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 4 Abs. 9 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
  • Niedersachsen: § 4, § 19 und § 20 Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung
  • Nordrhein-Westfalen: § 4 und § 21 Kommunalhaushaltsverordnung
  • Rheinland-Pfalz: § 16 und § 17 Gemeindehaushaltsverordnung
  • Saarland: § 4 Abs. 3, § 18 Kommunalhaushaltsverordnung
  • Sachsen: § 4 Abs. 2, § 19, § 20 Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
  • Sachsen-Anhalt: § 4 Abs. 2, § 18 Kommunalhaushaltsverordnung
  • Schleswig-Holstein: § 20, § 22 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
  • Thüringen: § 4 Abs. 9, § 16, § 17 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
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