Haushaltsaufstellung

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Bevor ein kommunaler Haushalt beschlossen wird und in Kraft tritt, müssen die Daten und Festlegungen zusammengestellt und untereinander abgestimmt werden und über viele Einzelheiten Vorentscheidungen getroffen werden. Dieser Prozess, der regelmäßig Monate dauert, ist der erste Teil des Haushaltskreislaufs und wird Haushaltsaufstellung genannt.

Die Phasen der Haushaltsaufstellung[Bearbeiten]

Grafik: Phasen der Haushaltsaufstellung

Bis zur Ratsvorlage[Bearbeiten]

Der Ablauf bis zur Ratsvorlage hängt davon ab, ob im Haushalt oder in Teilen des Haushalts mit dem Instrument der Budgetierung gearbeitet wird. Wenn die Kommune einen Bürgerhaushalt erstellt, werden dessen Phasen mit den entsprechenden Phasen des Aufstellungsverfahrens verknüpft. Die Schrittfolge zeigt die nebenstehende Grafik.

Das herkömmliche Verfahren beginnt mit dem Haushaltsrundschreiben der Kämmerei an alle Verwaltungsteile, das erste finanzwirtschaftliche Rahmendaten nennt, an denen sich die Kommune orientiert, und alle Ämter und Dezernate auffordert, ihre Bedarfe für das nächste Jahr sowie erwartete Erträge oder Einzahlungen anzumelden. Der Prozess dieser Anmeldungen verläuft "von unten nach oben", d.h. die Anmeldungen der Abteilungen werden im jeweiligen Amt, die der Ämter im jeweiligen Dezernat gebündelt. Sie laufen in der Kämmerei zusammen. Diese fügt die Anmeldungen - ggf. schon mit Korrekturen - zu einem Rohentwurf des Haushalts zusammen. Anschließend führt die Kämmerei mit den Dezernaten Haushaltsgespräche, da die Anmeldungen in ihrer Summe zumeist den verfügbaren Finanzrahmen überschreiten. In diesen Gesprächen wird versucht, die Anmeldungen so zu korrigieren, dass ein ausgeglichener Haushaltsentwurf entsteht.

Bei Budgetierung steht am Beginn des Verfahrens ein (von der Kämmerei vorbereiteter) Eckwertebeschluss des Rates. Dieser Beschluss legt nach der entsprechenden Debatte das Gesamtbudget und die Fachbudgets in ihren Summen bereits fest. Hier hat der Rat also wesentlich früher mitzusprechen, anschließend haben jedoch die Dezernate und Ämter größere Freiheit, ihre Budgets innerhalt des Rahmens der Eckwerte untereinander auszuhandeln. Auf der anderen Seite bindet sich der Rat damit schon ein gutes Stück, sein Gestaltungsspielraum ist anschließend geringer.

Führt die Kommunen einen Bürgerhaushalt durch, findet bereits vor dem Haushaltsrundschreiben bzw. dem Eckwertebeschluss eine erste Bürger/innen-Information statt als "Startschuss" des Beteiligungsverfahrens. Parallel zu den nächsten, überwiegend verwaltungsinternen Schritten können die Bürger/innen Vorschläge und Anregungen einbringen, die von der Verwaltung gebündelt werden.

Rat und Ausschüsse[Bearbeiten]

Ergebnis der Haushaltsgespräche bzw. der Erstellung der einzelnen Budgets in den Fachämtern ist der Haushaltsentwurf, der dem Rat vorgelegt wird. Dieser nimmt in der Einbringungssitzung üblicherweise noch nicht Stellung, sondern leitet ihn zunächst an die Ausschüsse weiter. Dort werden die jeweils fachspezifischen Teile des Haushalts (und ggf. die Vorschläge, die im Rahmen des Bürgerhaushalts eingingen) erörtert und Änderungsvorschläge zum Verwaltungsentwurf gemacht.

Erst in der Abschlussberatung im Rat debattiert dieser ausführlich über den Haushaltsentwurf. Diese Haushaltsberatung dient zunächst oft zur Darstellung der grundlegenden politischen Positionen der Ratsmitglieder und Fraktionen, die sie als Generaldebatte über die lokale Politik nutzen. Zudem wird hier über eine Vielzahl von Änderungsanträgen zum Haushalt beraten und entschieden. Wenn ein Bürgerhaushalt durchgeführt wird, entscheidet hier auch der Rat letztlich über die Vorschläge und Anregungen der Öffentlichkeit.

Am Ende der Haushaltsdebatte steht der Beschluss über den Haushalt als Ganzes, wofür die einfache Mehrheit der Stimmen genügt.

Genehmigung, Bekanntmachung und Auslegung[Bearbeiten]

Nach der Beschlussfassung wird der Haushalt der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt. Da es sich beim Haushalt um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde handelt, kann die Kommunalaufsicht die Genehmigung nur verweigern, wenn sie Verstöße gegen geltendes Recht feststellt (dies ist z. B. der Fall, wenn der Haushalt nicht ausgeglichen ist, woraus in der Regel eine Pflicht zu einem Haushaltssicherungskonzept folgt). Allerdings ist die Höhe der Kreditaufnahmen auch fachlich zu prüfen und insgesamt genehmigungspflichtig.

Mit der Genehmigung des Haushalts durch die Aufsichtsbehörde, ggf. mit Auflagen, tritt er in Kraft. Die Haushaltssatzung ist jetzt öffentlich bekannt zu machen. Anschließend ist der Haushalt in den meisten Bundesländern ein bis zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Auch wo dies nicht explizit vorgeschrieben ist, ist der Haushalt für interessierte Bürger/innen einsehbar.

Im Idealfall ist der geschilderte Ablauf vor Beginn des Haushaltsjahres abgeschlossen, so dass der Haushalt mit Beginn des Jahres in Kraft ist und ausgeführt werden kann. Andernfalls ist bis zum Inkrafttreten eines genehmigten Haushalts nur eine vorläufige Haushaltsführung möglich.

Literatur[Bearbeiten]

  • Schwarting, Der kommunale Haushalt, 4. Auflage 2010, Kapitel V 1.1 "Aufstellung" und 1.2 "Beratung und Genehmigung", S. 313-320
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