Umweltkriterien in der Ausschreibung

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Es ist jederzeit möglich, Umweltkriterien in Ausschreibungen zu berücksichtigen, solange folgende Grundsätze beachtet werden:

  • alle Umweltkriterien werden in der Ausschreibung klar erwähnt,
  • die Kriterien entsprechen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung,
  • die Kriterien beziehen sich auf den Ausschreibungsgegenstand,
  • die Kriterien sind objektiv quantifizierbar,
  • jeder angemessene Nachweis, dass die Kriterien erfüllt werden, wird akzeptiert.

Die internationalen und nationalen Vergaberichtlinien definieren sehr genau, wo und wie Umweltkriterien in Ausschreibungen berücksichtigt werden können:

  • beim Auftragsgegenstand,
  • in den technischen Spezifikationen des Produkts / der Bauleistung / der Dienstleistung,
  • in den Eignungskriterien für Lieferanten, Dienstleister und Bauunternehmen,
  • bei der Darstellung der Zuschlagskriterien
  • in den Auftragsausführungsklauseln.


Auftragsgegenstand[Bearbeiten]

Der Auftragsgegenstand beschreibt das Was des öffentlich ausgeschriebenen Produktes bzw. der Dienstleistung. Da das Vergaberecht rechtlich lediglich regelt, wie die öffentliche Beschaffung ausgeführt werden muss, erlaubt es den Verantwortlichen, detailliert festzulegen, was sie beschaffen wollen und wie die Güter beschaffen sein bzw. die Dienstleistungen erbracht werden sollen.

So können in der Definition des Auftragsgegenstands Hinweise auf Umweltkriterien erfolgen und zudem einzelne Umweltanforderungen bei den technischen Spezifikationen und/oder bei den Zuschlagskriterien festlegt werden. Dabei ist einzig zu beachten, dass die Definition des Auftragsgegenstands nicht diskriminierend ist, d. h. nicht gegen die Grundsätze des Vergaberechts verstößt. Die Festlegung einer Region, aus der ein Produkt stammen soll, wäre beispielsweise diskriminierend, da das eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen würde. Auch die Forderung eines bestimmten Produktkennzeichens würde mit dem Vergaberecht kollidieren, da dann Angebote mit gleicher Anforderungserfüllung nicht gleich behandelt werden könnten.

Ist der Auftragsgegenstand definiert, können die Beschaffungsverantwortlichen diesen in nachprüfbare technische Spezifikationen übertragen, die das Produkt oder die Dienstleistung erfüllen muss. Diese Anforderungen sind verbindlich, d. h., ein Angebot, das die Anforderungen nicht erfüllt, wird automatisch vom Zuschlag ausgeschlossen.

Zur Definition technischer Spezifikationen werden vielfach umweltbezogene technische Normen und Umweltzeichenkriterien herangezogen, beispielsweise verschiedene europäische oder nationale technische Normen oder Spezifikationen wie solche, die vom [Europäisches Komitee für Standardisierung|Europäischen Komitee für Standardisierung] (CEN) entwickelt wurden. Umweltzeichen gelten als Nachweis, dass die geforderten technischen Spezifikationen erfüllt sind. Um nicht gegen das Vergaberecht zu verstoßen, müssen aber alle Bezugnahmen auf die Normen oder Umweltzeichen mit den Worten „oder gleichwertig“ versehen sein. Bieter, die nicht nachweisen können, dass ihr Produkt oder ihre Dienstleistung die in den Normen festgelegten Anforderungen in gleichem Maße erfüllt, können dann ausgeschlossen werden.

Auch ist statthaft, Kriterien zu nutzen, die strenger sind als diejenigen, die den Normen zu Grunde liegen, solange diese nicht diskriminierend wirken. Es können beispielsweise in den technischen Spezifikationen die Kriterien aufgenommen werden, die Umweltzeichen zu Grunde liegen.

Werden in der Ausschreibung Anforderungen an die Leistungsfähigkeit oder Funktionalität gestellt, müssen die technischen Spezifikationen nicht sehr detailliert beschrieben werden. Hier wird der Kreativität des Marktes mehr Spielraum gegeben, was allerdings bedeutet, dass die verfügbare Auswahl sich qualitativ und preislich sehr stark unterscheiden kann. Die Spezifikationen müssen daher eindeutig sein, um eine ordnungsgemäße und zu rechtfertigende Bewertung zu ermöglichen.

Ein weiterer Weg, Umweltkriterien in einer Ausschreibung zu fixieren, ist die Festlegung, welche Materialien im Produkt enthalten oder nicht enthalten sein sollen. In gleicher Weise können auch Kriterien für Prozesse und Produktionsmethoden des Produkts gefordert werden. Potentielle Bieter können auch aufgefordert werden, umweltfreundliche „Varianten“ abzugeben. Das ermöglicht dem Ausschreibenden, verschiedene technische Spezifikationen für das zu beschaffende Produkt bzw. die Dienstleistung vorzugeben, die mindestens erfüllt werden müssen. Diese Mindestanforderungen gelten dann sowohl für das neutrale Angebot als auch für seine umweltfreundliche Variante, für die zusätzliche ökologische Anforderungen erlaubt sind. Diese Ausschreibungsart ist dann sinnvoll, wenn nicht sicher ist, dass es für die Produkte, Bauleistungen oder Dienstleistungen, die beschafft werden sollen, umweltfreundliche Alternativen gibt, oder unsicher ist, welche Qualität und welchen Preis solche Alternativen haben. Die Möglichkeit, Varianten einzureichen, muss in öffentlichen Ausschreibungen ausdrücklich angegeben werden; dabei müssen nur die Angebote berücksichtigt werden, die den Mindestanforderungen entsprechen.

Eigenschaften der Auftragnehmer[Bearbeiten]

Da bei Angebotsbewertungen die Anbietenden zunächst daraufhin überprüft werden, ob sie die Kapazität und die Fähigkeit besitzen, ihr Angebot auch wirklich erfüllen zu können, bieten sich hier zwei weitere Ansätze für die Einbringung von Umweltkriterien in eine öffentliche Ausschreibung. Zur Verfügung stehen drei Eignungskriterien: Ausschlusskriterien, Kriterien der technischen Leistungsfähigkeit und Kriterien der finanziellen Leistungsfähigkeit; Umweltaspekte können aber nur bei den beiden erstgenannten Kriterien berücksichtigt werden.

Ausschlusskriterien sind auf Unternehmen anzuwenden, die insolvent sind oder abgewickelt werden, wegen Korruption oder Betrugs verurteilt wurden oder die keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben. Aus ökologischen Gründen können Bieter ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen wegen Umweltdelikten verurteilt wurde und das nationale Vergaberecht diese Delikte als schweres professionelles Fehlverhalten und daher als Grund für Unvermögen oder als Sperre für Verträge mit öffentlichen Einrichtungen einstuft.

Auf die Fähigkeit der Anbietenden stellen technische Eignungskriterien ab. Sie beziehen sich für gewöhnlich auf den Nachweis der Erfahrungen der Bieter bei vergleichbaren Projekten, der Beschreibung der technischen Ausstattung der Unternehmen u.a.m. Eignungskriterien müssen aber immer mit dem Ausschreibungsgegenstand oder der Ausführung des Vertrags in Zusammenhang stehen. Wenn beispielsweise für die Ausführung des Auftrags spezifische ökologische Erfahrungen notwendig sind, können ökologische Kriterien berücksichtigt werden. Die können gefordert werden, wenn z. B. mit der Ausführung hohe potenzielle Umweltbelastungen verbunden sind.

Wenn für die Auftragsausführung relevant, kann von den Anbietenden auch das Vorhandensein eines Umweltmanagementsystems (UMS) verlangt werden. Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen können u.a. Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 140001 sein, aber auch vergleichbare Formen des Nachweises solcher Managementmaßnahmen müssen akzeptiert werden.

Zuschlagerteilung[Bearbeiten]

Die letzte Phase einer Ausschreibungsprozesses ist die Zuschlagserteilung. Die Beschaffungsverantwortlichen bewerten hierbei die Qualität derjenigen Angebote, die die technischen Spezifikationen erfüllen, um das geeignetste Angebot auszuwählen. Das Angebot mit dem niedrigsten Preis bzw. das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Wurden in den vorangegangenen Phasen der Ausschreibung keine Umweltkriterien berücksichtigt, können sie in dieser Phase nicht mehr einfließen.

Wer die Option „niedrigster Preis“ – also das Billigstbieterprinzip – wählt, sollte sicherstellen, dass die von ihm geforderten Umweltkriterien in den technischen Spezifikationen enthalten sind. Soll das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten, werden neben dem Preis weitere Zuschlagskriterien einbezogen. Das können beispielsweise die Qualität, die Lieferzeit, die technische Leistung oder die Umweltgerechtheit der Leistung sein. Sollen Umweltkriterien als Zuschlagskriterium verwendet werden, müssen diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, objektiv quantifizierbar sein, in Relation zu den anderen Zuschlagskriterien gewichtet werden und in den Ausschreibungsunterlagen klar definiert sein, damit die für Vergabe geforderte Transparenz gewährleistet ist.

Bei Unsicherheit hinsichtlich der Verfügbarkeit oder der Kosten umweltfreundlicher Produkte oder Dienstleistungen kann es sinnvoll sein, ökologische Kriterien nur in der Zuschlagsphase zu nutzen. Die Anwendung ökologischer Zuschlagskriterien setzt allerdings bereits bei der Ausschreibung voraus, dass dort darauf hingewiesen wird, grundsätzlich umweltfreundlichere Produkte bevorzugen zu wollen, dieses aber nur zur Anwendung kommt, wenn sie nicht sehr viel teurer sind. Mithilfe einer Gewichtung der ökologischen Kriterien bei der Zuschlagserteilung wird vorab festgelegt, in welchem Rahmen zusätzliche Kosten akzeptiert werden. Umweltkriterien bei den Zuschlagskriterien zu berücksichtigen kann bereits in den Mindestanforderungen an den Umweltstandard in den technischen Spezifikationen festgelegt sein. Dies bietet die Möglichkeit, umweltfreundlichere Ausführungen und Leistungen durch Zuschlagserteilung zu belohnen.

Weblinks[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]