Verbot der Wasserentnahme

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Der Klimawandel führt im Zusammenhang mit dem Wasserverbrauch von Industrie, Landwirtschaft und Haushalten immer häufiger zu immer niedrigeren Grundwasserpegeln[1] und auch zu sinkenden Wasserständen in Oberflächengewässern. Wo die natürlichen Wasservorräte unter ein kritisches Maß sinken, reagieren Kreise und Städte mit einem Verbot der Wasserentnahme aus Gewässern, teilweise auch aus dem Grundwasser. Gelegentlich wird auch das Bewässern von Gärten generell oder zu bestimmten Tageszeiten und/oder das Befüllen von Pools verboten. Einzelne Appelle[2] und Verbote gab es schon öfter, im Sommer 2025 betrifft dies jedoch immer mehr Regionen.

Sommer 2025: Viele Regionen betroffen[Bearbeiten]

Nach einer Übersicht des Focus von Anfang Juli 2025[3] hatten zu diesem Zeitpunkt viele Landkreise in Brandenburg (teils schon Anfang bis Mitte Juni) sowie mehrere in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, außerdem einige in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen unterschiedlich weitreichende Verbote ausgesprochen. Überwiegend wurde die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern generell untersagt, in einzelnen Fällen eingeschränkt (z.B. nur die Entnahme mit Pumpen oder nur zwischen 8 und 20 Uhr). In einigen Kreisen in Baden-Württemberg war die Entnahme genehmigungspflichtig oder (in Waldshut) nur aus dem Rhein erlaubt. In den Kreisen bzw. Städten Warendorf, Münster und Steinfurt war die Entnahme von Wasser aus der Ems untersagt. In Salzgitter galt zudem ein Bewässerungsverbot tagsüber bei Temperaturen über 20 Grad.

Es ist zu erwarten, dass sich diese Verbote noch erheblich ausweiten werden. Kurz nach der genannten Veröffentlichung zogen z.B. Kreise in Oberfranken nach. In vielen Fällen gibt es Ausnahmen, z.B. für die Feuerwehr oder das Tränken von Vieh. Verstöße gegen die Verbote werden mit Bußgeldern geahndet, deren Höchstbetrag je nach Landkreis bzw. Stadt zwischen 10.000 und 100.000 € liegt. Üblicherweise werden diese Vorschriften über eine Allgemeinverfügung der Unteren Wasserbehörde erlassen. Dabei wird regelmäßig die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Meist gelten die Verbote befristet, sie gelten mancherorts bis Ende August, anderswo bis September oder Oktober.

Private Brunnen umstritten[Bearbeiten]

Umstritten ist das Nutzen privater Brunnen z.B. auf Gartengrundstücken. Aus Sicht vieler Behörden ist die Wasserentnahme über diese Brunnen, die Wasser aus eher geringer Tiefe fördern, als geringfügig einzuschätzen. Der BUND kritisiert jedoch, dass die Behörden die Fördermengen nicht kennen; zwar ist in vielen Regionen das Anlegen eines privaten Brunnens anzeige- oder genehmigungspflichtig, doch Durchflusszähler existieren zumeist nicht.[4]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Siehe dazu die Artikel: Grundwasserstress in Deutschland und Grundwasseratlas.
  2. Beispiel Chiemgau: chiemgau24: Region kämpft mit Wasserknappheit - Amt mit eindringlicher Bitte an Bevölkerung, 30.06.2025
  3. Focus: Millionen Deutsche betroffen: In diesen Regionen gilt schon der Wasser-Stopp mit interaktiver Karte der betroffenen Landkreise, Stand: 04.07.2025
  4. Zeitung für kommunale Wirtschaft: Umweltschützer sehen private Brunnen kritisch, 23.06.2022

Materialien[Bearbeiten]

Beispiele für Allgemeinverfügungen[Bearbeiten]

Überblick zu einzelnen Ländern oder Regionen[Bearbeiten]

Baden-Württemberg[Bearbeiten]

Bayern[Bearbeiten]

Brandenburg[Bearbeiten]

Hessen[Bearbeiten]

Niedersachsen[Bearbeiten]

Rheinland-Pfalz[Bearbeiten]

Sachsen-Anhalt[Bearbeiten]

Details zu einzelnen Kreisen und Orten[Bearbeiten]

(ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

Siehe auch[Bearbeiten]