Aufgaben der Kommunen

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Die Kommunen sind nach dem Grundgesetz "im Rahmen der Gesetze" (d. h., solange bzw. soweit Bundes- oder Landesgesetze nicht eigene Regelungen treffen) für "alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft" zuständig ("Subsidiäre Allzuständigkeit"). Damit haben sie vielfältige Aufgaben, die sich kaum abschließend aufzählen oder abgrenzen lassen.

Unterschiedliche Arten von Aufgaben[Bearbeiten]

Eigener und übertragener Wirkungskreis[Bearbeiten]

Die Kommunen gelten verfassungsrechtlich nicht als eigene Staatsebene (wie Bund und Länder), sondern als Verwaltungseinheiten der Länder, wenn auch mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattet.[1]. Als selbstverwaltete Körperschaft haben sie originäre, eigene Aufgaben. Sie handeln aber daneben auch wie untergeordnete Behörden des Bundes und der Länder, die Aufgaben auf die Kommunen übertragen haben (Beispiele dafür weiter unten).

Damit lassen sich die Aufgaben der Kommunen unterscheiden in Selbstverwaltungsaufgaben und übertragene Aufgaben. Man spricht auch vom eigenen und dem übertragenen Wirkungskreis der Kommunen.[2]

Daraus folgen unterschiedliche Arten der Kommunalaufsicht: Während sie bei Selbstverwaltungsaufgaben nur die Einhaltung geltenden Rechts prüft (Rechtsaufsicht), wird bei übertragenen Aufgaben auch die fachliche Art der Ausführung überwacht (Fachaufsicht). Ein Sonderfall ist der Haushalt: Er ist im Kern eine Selbstverwaltungsangelegenheit und unterliegt damit nur der Rechtsaufsicht, doch sind bestimmte Elemente wie die Höhe der Kreditaufnahme oder der Kassenkredite genehmigungspflichtig.

Freiwillige und Pflichtaufgaben[Bearbeiten]

Kommunale Aufgaben lassen sich außerdem unterscheiden nach dem Grad der Pflichtigkeit: Es gibt freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben. Dieser Unterschied ist mit dem obigen nicht deckungsgleich: Zwar sind übertragene Aufgaben immer verpflichtend, doch die Selbstverwaltungsaufgaben sind teils pflichtig, teils freiwillig. Die pflichtigen Aufgaben werden daher in "Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben" und "Pflichtaufgaben nach Weisung" unterschieden. Ist die Art der Ausführung durch Gesetz vollständig vorgegeben, spricht man von "Auftragsangelegenheiten". Hier ist die Kommune lediglich (unterste) Verwaltungsbehörde.

Zusammenfassend: Vier Arten von Aufgaben[Bearbeiten]

Danach lassen sich die Aufgaben mit abnehmendem Gestaltungsspielraum der Kommunen in vier Arten unterteilen:[3]

  • Freiwillige (Selbstverwaltungs-)Aufgaben, bei denen die Kommune über das Ob und das Wie der Aufgabenerfüllung frei entscheiden kann. Beispiele hierfür sind: Kultur, Sport, Wirtschaftsförderung. Die Kommunalaufsicht beschränkt sich hier auf die Rechtsaufsicht.
  • Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben: Das Ob der Aufgabenerfüllung ist vorgegeben, über das Wie können die Kommunen jedoch selbst entscheiden. Häufig gibt es jedoch vorgegebene Qualitätsstandards, die mindestens erreicht werden müssen. Beispiele sind: Abwasserbeseitigung, Schülerbeförderung, Feuerschutz, Schulhausbau, Gemeindestraßen. Auch hier gibt es nur die Rechtsaufsicht.
  • Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Hier ist das Ob und das Wie der Aufgabenerfüllung vorgegeben. Beispiele: Sicherheits- und Ordnungsverwaltung, Kosten der Unterkunft nach SGB II. Hier unterliegt die Kommune neben der Rechts- auch der Fachaufsicht.
  • Auftragsangelegenheiten, Aufgaben der untersten Verwaltungsbehörde: Hier agiert die Kommune als unterste Ebene der (Landes-)Verwaltung. Beispiele: Pass- und Meldewesen, Standesamt, Gesundheitsamt, Veterinäramt, Wahlen, Volkszählung. Dennoch bleiben ihr auch hier Gestaltungsspielräume z. B. im Rahmen ihrer Organisations- und Personalhoheit.

Diese Kategorien lassen sich schematisch so darstellen:

Kommunale Aufgaben nach Wirkungskreis und nach Pflichtigkeit
Wirkungskreis Eigener Wirkungskreis Übertragener Wirkungskreis
Pflichtigkeit Freiwillige
Aufgaben
Pflichtaufgaben
Aufgabenarten Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgaben
Pflichtige
Selbstverwaltungsaufgaben
Pflichtaufgaben
nach Weisung
Auftrags-
angelegenheiten

Freiwillige Aufgaben und Haushaltskonsolidierung[Bearbeiten]

Bei der Haushaltskonsolidierung spielt die Unterscheidung zwischen freiwilligen und pflichtigen Aufgaben häufig eine Rolle in der politischen Debatte. Vorhaben im Bereich der freiwilligen Aufgaben werden meist zuerst zur Disposition gestellt für Kürzung oder Abschaffung, während Pflichtaufgaben nicht betrachtet werden. Dabei sind jedoch zwei Aspekte zu bedenken:

  • Haushaltskonsolidierung darf nicht so weit gehen, dass die Kommune nur noch Pflichtaufgaben erfüllt, denn dann wäre faktisch die kommunale Selbstverwaltung ausgehöhlt.[4]
  • Auch bei Pflichtaufgaben hat die Kommune Gestaltungsmöglichkeiten, die sich auch finanziell auswirken können, beispielsweise Steigerung der Effizienz.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Siehe hierzu den Artikel Verfassungsrechtliche Stellung der Kommunen
  2. Nicht alle Gemeindeordnungen treffen diese Unterscheidung, die jedoch der Sicht des Grundgesetzes entspricht; vgl. hierzu Lenk/Hesse/Lück, Synoptische Darstellung der kommunalen Finanzausgleichssysteme der Länder aus finanzwissenschaftlicher Perspektive, 2013, S. 6 ff.; siehe hierzu auch Monistisches und dualistisches Aufgabenverständnis.
  3. nach: Lenk/Hesse/Lück, s. o.; andere Autor/inn/en unterscheiden drei oder fünf Kategorien.
  4. So urteilte der Staatsgerichtshof Niedersachsen 1997: "Der Gesetzgeber darf die kommunale Finanzausstattung aber nicht in einer Weise beeinträchtigen, die den Anspruch auf eine finanzielle Mindestausstattung verletzt und dadurch das Recht auf Selbstverwaltung aushöhlt. Die danach gebotene Mindestausstattung ist jedenfalls dann unterschritten, wenn die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsangelegenheiten infolge einer unzureichenden Finanzausstattung unmöglich wird.“ (25.11.1997, StGH 14/95; ähnlich der Thüringer Verfassungsgerichtshof, 21.06.2005, VerfGH 28/03, und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 14.02.2012, VGH N 3/11).

Weblink[Bearbeiten]