Öffentliche Auslegung des Haushaltsplans
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In fast allen Flächenländern wird in der Gemeindeordnung vorgeschrieben, dass der Haushaltsplan zum Zeitpunkt der öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung an (mindestens) sieben Tagen öffentlich ausgelegt werden muss. Alle Interessierten können auf diese Weise Einsicht nehmen.
Auslegung des Entwurfs, Einwendungen[Bearbeiten]
In Nordrhein-Westfalen und in Sachsen ist der Haushaltsplan bereits vor der Beschlussfassung, als in der Entwurfsfassung der Verwaltung, öffentlich bekannt zu machen und zu Einsichtnahme bereitzuhalten, damit Bürger/innen Einwendungen erheben können. In Brandenburg gilt dies für die Kreishaushalte ebenfalls, hier können aber nur betroffene Gemeinden Einwendungen erheben. Dies ist von der öffentlichen Auslegung nach dem Ratsbeschluss, der nur der Kenntnisnahme dient (alle Flächenländer außer Brandenburg) zu unterscheiden.
Auslegung des beschlossenen Haushalts[Bearbeiten]
In den Ländern Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland wird die Dauer insofern präzisiert, als von sieben Werktagen gesprochen wird. In Sachsen signalisiert der Zusatz "mindestens", dass die Auslegung auch länger dauern kann. In Thüringen dauert die Auslegung mindestens zwei Wochen; hier ist weiter vorgeschrieben, dass der Haushalt auch danach zu Einsichtnahme zur Verfügung steht. Auch in Schleswig-Holstein darf jede/r zeitlich unbegrenzt Einsicht in Haushaltssatzung, Haushaltsplan und Anlagen nehmen - daher ist dort von einer zeitlich begrenzten Auslegung nicht die Rede. Ähnlich in Nordrhein-Westfalen: Hier ist der Haushalt bis zum Jahresabschluss des darauf folgenden Haushalts zur Einsichtnahme bereitzuhalten. In Brandenburg gilt für den Haushaltsplan ausdrücklich keine Auslegungspflicht (wohl aber für die Haushaltssatzung). Zum Beginn der Auslegung steht zusätzlich in den meisten Gemeindeordnungen: "Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach der Genehmigung öffentlich bekanntgemacht werden" (siehe hierzu: Genehmigung des Haushalts, Kommunalaufsicht).
Optionen und Grenzen für Beteiligung[Bearbeiten]
Die öffentliche Auslegung nach der Beschlussfassung dient lediglich der Information, sie stellt keine Bürgerbeteiligung im engeren Sinne dar. Insofern bezeichnet die Webseite "Bürgerhaushalt"" die öffentliche Auslegung zu Recht als Beteiligungsminimum. Viele Gemeinden gehen inzwischen weit über die hier genannten Vorschriften hinaus, indem sie ihren gesamten Haushalt im Internet veröffentlichen.
Diese Veröffentlichungen und Auslegungen sind in der Regel nur für sehr sachkundige Personen verständlich. Wer die Systematik eines Haushalts und das Haushaltsrecht nicht kennt, kann mit diesen Informationen wenig anfangen. Dies ist - neben dem höheren Maß an Beteiligung - ein Argument für einen Bürgerhaushalt: Dieser erfordert besondere Anstrengungen für eine verständlichere Darstellung der Planungen und der Haushaltspolitik der Gemeinde, wenn auch oft nur für Ausschnitte.
Rechtsgrundlagen[Bearbeiten]
Rechtsgrundlagen sind entsprechende Vorschriften in den Gemeindeordnungen der Länder, die hier für alle Flächenländer aufgefunden werden können:
- Baden-Württemberg: § 81 der Gemeindeordnung
- Bayern: Art. 64 der Gemeindeordnung
- Brandenburg: § 67 der Kommunalverfassung zum Gemeindehaushalt, § 129 der Kommunalverfassung zum Kreishaushalt
- Hessen: § 67 der Gemeindeordnung
- Mecklenburg-Vorpommern: § 47 der Kommunalverfassung
- Niedersachsen: § 114 des Kommunalverfassungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen: § 80 der Gemeindeordnung
- Rheinland-Pfalz: § 97 der Gemeindeordnung
- Saarland: & 81 der Gemeindeordnung
- Sachsen: § 76 der Gemeindeordnung
- Sachsen-Anhalt: § 94 der Gemeindeordnung
- Schleswig-Holstein: § 79 der Gemeindeordnung
- Thüringen: § 57 der Gemeindeordnung
Weblink[Bearbeiten]
- Das "Beteiligungsminimum": Die öffentliche Auslegung des Haushaltsplans auf der Seite bürgerhaushalt.deNicht die Information gefunden, die Sie suchen? Fragen Sie uns auf der Diskussionsseite zu diesem Artikel!