Rückstellungen
Rückstellungen müssen in der doppelten Buchführung, somit auch in der kommunalen Doppik gebildet werden, wenn Verbindlichkeiten (also Forderungen von anderen) oder Verluste zu erwarten sind, bei denen noch nicht sicher ist, ob, wann oder in welcher Höhe sie eintreten. Rückstellungen dienen der Vorsorge; soweit zukünftige Verbindlichkeiten hinreichend wahrscheinlich (über 50%) sind, sollen sie sich in der Bilanz abbilden.
Typische Rückstellungen werden in kommunalen Bilanzen beispielsweise gebildet für
- Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
- unterlassene Instandhaltung
- Sanierung von Altlasten, Rekultivierung von Deponien
- Risiken aus noch nicht abgeschlossenen Gerichtsverfahren.
Rückstellungen sind wie Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz zu erfassen und sind damit ein Teil des Fremdkapitals. Wenn eine Rückstellung neu gebildet oder erhöht wird, stellt dies einen Aufwand dar. Wenn der Grund für die Rückstellung entfallen ist, kann sie aufgelöst werden. Dabei gibt es zwei mögliche Fälle: Entweder ist das Risiko eingetreten, dann wird aus der Rückstellung eine echte Verbindlichkeit - dies ist für das Ergebnis neutral, jedenfalls sofern die Verbindlichkeit ebenso hoch ist wie die Rückstellung. Wenn das Risiko nicht oder nicht im erwarteten Umfang eingetreten ist, wirkt sich dies bilanztechnisch wie ein Ertrag aus.
Weblink[Bearbeiten]
- Rückstellung im Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und FinanzwirtschaftNicht die Information gefunden, die Sie suchen? Fragen Sie uns auf der Diskussionsseite zu diesem Artikel!