Sozialausgaben

Aus KommunalWiki

Definition[Bearbeiten]

Unter den Begriff Kommunale Sozialausgaben fallen die Aufgaben des Produktbereichs 3 „Jugend und Soziales“. Gesetzliche Grundlagen sind die Sozialgesetzbücher II (Grundsicherung), VIII (Jugendhilfe) und XII (Sozialhilfe). Hinzu treten das 1993 aus dem SGB XII ausgegliederte und seit 2015 höchste Bedeutung erlangte Asylbewerberleistungsgesetz. Insbesondere die Sozialhilfe reicht weit in kommunale Geschichte und Selbstverständnis zurück. Die sozialen Aufgaben machen einen stetig wachsenden Teil der kommunalen Aufgaben aus. Leistungskatalog, Träger und Finanzierung ebenso Standards und Ausgaben sind infolge föderaler Strukturen und kommunaler Selbstverwaltung ausgesprochen komplex[1]. Lokalpolitische Relevanz gewinnen die Sozialausgaben aus der hohen Ausgabendynamik und der drohenden Überforderung finanzschwacher Kommunen.

Leistungen[Bearbeiten]

Abbildung 1. Leistungskatalog der Kommunen im Bereich „Jugend und Soziales“ Quelle: eigene Darstellung nach Fachstatistiken des Statistischen Bundesamtes

Abbildung 1 zeigt den Leistungskatalog sowie die gerundeten Brutto-Ausgaben für 2005 und 2013. Die kommunalen Sozialausgaben sind historisch gewachsen und decken ein breites Spektrum ab. Meist bestehen landesrechtliche und/oder lokale Gestaltungsspielräume. Auch der Charakter der Leistungen variiert: Teils handelt es sich um Geldleistungen, teils um Infrastruktur, geldwerte Sachleistungen oder vergleichbare Dienstleistungen. Variabel sind ebenso die örtlichen Ermessensspielräume: Gering sind sie bei reinen Geldleistungen, essenziell z. B. bei den Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe.

Trägerstrukturen[Bearbeiten]

Die Aufgaben nach SGB II und SGB XII werden mittels dieser Bundesgesetze den Kommunen zugewiesen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II und § 3 Abs. 2 SGB XII). SGB VIII eröffnet den Ländern nach § 69 Abs. 1 ein Ermessen, welches die Länder jedoch auch in Richtung der kommunalen Träger ausübten. Im Detail bestehen jedoch ebenso in SGB VIII organisatorische Ermessensspielräume für die Länder. In der Sozialhilfe sind grundsätzlich die örtlichen und überörtlichen Träger zu unterscheiden.

Die Kommunen sind keine homogene Gruppe. Sie unterteilen sich in vier Typen, die in den einzelnen Leistungen infolge der bundes- und landesrechtlichen Bestimmung unterschiedlich beansprucht werden (kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Gemeinden, Kreise, höhere Kommunalverbände). Grundsätzlich sind kreisfreie Städte und Landkreise die sogenannten örtlichen Träger der sozialen Leistungen. Die kreisangehörigen Gemeinden tragen im Grunde einzig die Kita, sind über die Kreisumlage aber von den weiteren Sozialausgaben betroffen.

Die Trägerstrukturen variieren zwischen den Leistungen und den Bundesländern deutlich. Im SGB II, wo die Kommunen grundsätzlich die Kosten der Unterkunft für die Bedarfsgemeinschaften tragen, existieren neben den kommunalen Trägern auch gemeinschaftliche Jobcenter von Bund und Kommunen. Im Bereich der Kita sind einzig auch die kreisangehörigen Gemeinden direkt betroffen. Höhere Kommunalverbände sind in vier Ländern aktiv (NRW, Hessen, Sachsen, Bayern). Sie sind primär mit der Eingliederung für Behinderte und den Hilfen zur Pflege nach SGB XII betraut. In anderen Ländern werden diese finanziell gewichtigen Aufgaben direkt durch die Länder getragen (z.B. Sachsen-Anhalt und Saarland). Somit ist auch der von den Kommunen zu tragende Leistungskatalog selbst nicht bundeseinheitlich. Näherungsweise messbar wird dies anhand der Kommunalisierungsgrade. Am höchsten ist jener in NRW und Hessen, am geringsten in Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern.

Relevanz[Bearbeiten]

Die aus den Aufgaben folgenden Brutto-Ausgaben sind seit vielen Jahren dynamisch. Zwischen 2003 und 2013 stiegen sie gemessen an den Rechnungsergebnissen nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes bundesweit um 59% und banden rund 40% der kommunalen Haushalte.[2] Obgleich lokales Ermessen besteht, treffen Sozialausgaben tendenziell Kommunen mit schwieriger sozialer Lage, schwacher Wirtschaftsstruktur und geringen Steuern intensiver als wirtschaftsstarke Kommunen.[3]. Der kommunale Finanzausgleich, in jedem Bundesland unterschiedlich gestaltet, erstattet einen Teil der Ausgaben. Dennoch findet eine Verdrängung anderer Ausgabearten im Haushalt statt, insbesondere der Investitionen in die Infrastruktur[4]. Einige Kommunen geraten daher in einen sich selbst verstärkenden negativen Zyklus. Die den sozialen Aufgaben zu Grunde liegenden Problemlagen sind oft durch die Kommunen nicht steuerbar. Für Konflikte in der kommunalen Familie sorgt die Finanzierung der Kreise und höheren Kommunalverbände. Die durch die Mitglieder zu tragenden Umlagen sind ein wesentlicher und nicht steuerbarer Ausgabeposten.

Reformdebatte[Bearbeiten]

Die Verortung bestimmter Sozialaufgaben bei den Kommunen und das mangelnde Konnexitätsprinzip gilt als eine systemische Schwäche der Finanzverfassung[5]. Seit dreißig Jahren steht die Forderung an den Bund im Raum, die Kommunen von bestimmten sozialen Aufgaben zu entlasten[6]. Diese Entlastung der Kommunen von Sozialausgaben gilt politisch als unstrittig[7]. Großen Schritten stehen jedoch Hürden der Finanzverfassung, aber auch politisch und sachlich unterschiedliche Interessen der Länder sowie unter den Kommunen entgegen. Die Finanzverfassung selbst gestattet keine direkten Transfers vom Bund zu den Kommunen[8]. Nichtsdestotrotz wurden solche Entlastungen z.B. über die Reorganisation des SGB II, den Kita-Ausbau oder Asyl bereits intendiert. Die Hilfen des Bundes müssen über die Länder fließen, welche sie eigenverantwortlich landesintern verteilen. Im Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode sind wiederum Entlastungen des Bundes an die Kommunen zugesagt; allerdings ohne Konkretisierung. Seit 2015 verstärkte und fokussierte sich die Debatte angesichts sehr hoher Flüchtlingszahlen auf die Asylkosten.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Bertelsmann Stiftung 2015
  2. Vgl.: Destatis (Statistisches Bundesamt), Rechnungsergebnisse der Kernhaushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände
  3. Vgl. zur Verteilung der SGB II Ausgaben: Bertelsmann Stiftung, Hartz IV-Kosten - Schwache Kommunen dauerhaft hoch belastet
  4. Arnold, Geißler, Freier, Schrauth 2015, S. 1038f
  5. Henneke 2012
  6. Schoch, Wieland 1995
  7. Deutscher Städtetag 2015, S. 44
  8. Henneke 2014

Verweise[Bearbeiten]